568 Schiffahrtspolizei.
nach einem anderen Deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen
(Küstenfrachtfahrt), steht ausschließlich Deutschen Schiffen zu (RGes. vom 22. Mai
1881, R.G.Bl. S. 97). Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staats-
vertrag oder durch kaiserl. Verordn. mit Zustimmung des Bundesrathes eingeräumt
werden. — d) Eine Anzahl, den Schiffahrtsbetrieb direkt oder indirekt gefähr-
dende Handlungen sind durch das Strafgesetz von vornherein verboten: Inbrand-
steckung (RStraf GB. 8§§ 306—311) oder vorsätzliche Zerstörung (§ 305) eines Schiffes,
Zerstörung von Zeichen, welche zur Sicherung der Schiffahrt ausgestellt sind und
Herbeiführung des Strandens oder Sinkens eines Schiffes mit gemeiner Gefahr
(§8§ 322 ff., 325 ff., 265), Entlaufen oder Verbergen des Schiffsmannes (§ 298), Ein-
schiffung von Gegenständen, welche die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder
der Ladung veranlassen können, ohne Vorwissen des Rheders seitens des Schiffers oder
ohne Vorwissen des Letzteren seitens des Reisenden oder Schiffsmannes (§ 297).
IIII a) Kaiserliche Verordnung trifft Vorkehrung zur Verhütung des
Zusammenstoßes der Schiffe auf See (die Schiffe haben Nachts Lichter, bei
Nebel Schallsignale zu führen, bei Nebel u. f. w. die Geschwindigkeit zu mäßigen,
beim Ausweichen bestimmte Regeln einzuhalten: Verordn. vom 7. Jan. 1880,
R.G.Bl. S. 1) und über die Signale, durch welche in Noth oder Gefahr be-
findliche Schiffe ihre Lage zu erkennen geben oder Lootsen zu verlangen haben
(Kaiserl. Verordn. vom 14. Aug. 1876, R. G. Bl. S. 18 ff.). — b) Hat sich ein
Zusammenstoß wirklich ereignet, so hat der Führer jedes der kollidirenden
Schiffe dem anderen, soweit ohne erhebliche eigene Gefahr möglich, Beistand zu leisten
und vor der Fortsetzung der Fahrt Namen, Unterscheidungssignal (die Unterscheidungs-
signale werden in der jährlichen amtlichen Schiffsliste mit angegeben), Heimaths-,
Abgangs= und Bestimmungshafen seines Schiffes anzugeben (Kaiserl. Verordn. vom
15. Aug. 1876, R.G.Bl. S. 189). Gemeinsame Strafbestimmung für Verletzung
vorgedachter Verordnungen (Geldstrafe bis 1500 Mark): RStraf GB. 8§ 145. Zur
Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden,
sind an den' Deutschen Küsten Seeämter nach näherer Vorschrift des RGes. vom
27. Juli 1877 (R.G.Bl. S. 549) errichtet (vgl. d. Art. Seeamt, Oberseeamt). —
c) Zur Leitung der Bergung und Hülfeleistung in Seenoth bestehen an der
Seeküste Strandämter und ihnen untergeordnete Strandvögte. Letztere haben die
direkte Leitung der Bergungs= und Rettungsarbeiten zu bewirken, dürfen zur Rettung
von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden
außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang in Anspruch nehmen,
und gelten hinsichtlich der Befugniß, Hülfeleistung zu Rettungszwecken zu verlangen,
als Polizeibehörde im Sinne von § 360, 10 des RöStraf CB.: Rötrandungsordn.
vom 17. Mai 1874 (RN.G. Bl. S. 73, nebst Instruktion vom 24. Nov. 1875,
Centralbl. S. 751, für das Reich und Ausf.Verordn. der einzelnen Seeuferstaaten).
Vgl. d. Art. Strandrecht und Strandungsordnung, sowie Seewurf.
Jedes Deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außerdeutschen Hafen nach einem
Deutschen Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritanniens, des Sundes
oder Kattegats oder nach einem außerdeutschen Hafen der Nord= oder Ostsee be-
stimmt ist, ist verpflichtet, Deutsche Seeleute, welche im Auslande sich in
hülfsbedürftigem Zustande befinden, behufs ihrer Zurückbeförderung
nach Deutschland auf schriftliche Anweisung des Seemannsamtes gegen Entschädigung
nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. Gleiches gilt in Ansehung auslän-
discher, auf Deutschen Schiffen gedienter Seeleute für die nach deren Heimathlande
bestimmten Deutschen Schiffe. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Schiffer
vom Seemannsamte zwangsweise angehalten werden (Refs., betr. die Verpflichtung
Deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dez.
1872, R.G.Bl. S. 432). — Schließlich vgl. noch den Art. Seewarte.
Leuthold.