Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

568 Schiffahrtspolizei. 
nach einem anderen Deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen 
(Küstenfrachtfahrt), steht ausschließlich Deutschen Schiffen zu (RGes. vom 22. Mai 
1881, R.G.Bl. S. 97). Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staats- 
vertrag oder durch kaiserl. Verordn. mit Zustimmung des Bundesrathes eingeräumt 
werden. — d) Eine Anzahl, den Schiffahrtsbetrieb direkt oder indirekt gefähr- 
dende Handlungen sind durch das Strafgesetz von vornherein verboten: Inbrand- 
steckung (RStraf GB. 8§§ 306—311) oder vorsätzliche Zerstörung (§ 305) eines Schiffes, 
Zerstörung von Zeichen, welche zur Sicherung der Schiffahrt ausgestellt sind und 
Herbeiführung des Strandens oder Sinkens eines Schiffes mit gemeiner Gefahr 
(§8§ 322 ff., 325 ff., 265), Entlaufen oder Verbergen des Schiffsmannes (§ 298), Ein- 
schiffung von Gegenständen, welche die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder 
der Ladung veranlassen können, ohne Vorwissen des Rheders seitens des Schiffers oder 
ohne Vorwissen des Letzteren seitens des Reisenden oder Schiffsmannes (§ 297). 
IIII a) Kaiserliche Verordnung trifft Vorkehrung zur Verhütung des 
Zusammenstoßes der Schiffe auf See (die Schiffe haben Nachts Lichter, bei 
Nebel Schallsignale zu führen, bei Nebel u. f. w. die Geschwindigkeit zu mäßigen, 
beim Ausweichen bestimmte Regeln einzuhalten: Verordn. vom 7. Jan. 1880, 
R.G.Bl. S. 1) und über die Signale, durch welche in Noth oder Gefahr be- 
findliche Schiffe ihre Lage zu erkennen geben oder Lootsen zu verlangen haben 
(Kaiserl. Verordn. vom 14. Aug. 1876, R. G. Bl. S. 18 ff.). — b) Hat sich ein 
Zusammenstoß wirklich ereignet, so hat der Führer jedes der kollidirenden 
Schiffe dem anderen, soweit ohne erhebliche eigene Gefahr möglich, Beistand zu leisten 
und vor der Fortsetzung der Fahrt Namen, Unterscheidungssignal (die Unterscheidungs- 
signale werden in der jährlichen amtlichen Schiffsliste mit angegeben), Heimaths-, 
Abgangs= und Bestimmungshafen seines Schiffes anzugeben (Kaiserl. Verordn. vom 
15. Aug. 1876, R.G.Bl. S. 189). Gemeinsame Strafbestimmung für Verletzung 
vorgedachter Verordnungen (Geldstrafe bis 1500 Mark): RStraf GB. 8§ 145. Zur 
Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden, 
sind an den' Deutschen Küsten Seeämter nach näherer Vorschrift des RGes. vom 
27. Juli 1877 (R.G.Bl. S. 549) errichtet (vgl. d. Art. Seeamt, Oberseeamt). — 
c) Zur Leitung der Bergung und Hülfeleistung in Seenoth bestehen an der 
Seeküste Strandämter und ihnen untergeordnete Strandvögte. Letztere haben die 
direkte Leitung der Bergungs= und Rettungsarbeiten zu bewirken, dürfen zur Rettung 
von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden 
außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang in Anspruch nehmen, 
und gelten hinsichtlich der Befugniß, Hülfeleistung zu Rettungszwecken zu verlangen, 
als Polizeibehörde im Sinne von § 360, 10 des RöStraf CB.: Rötrandungsordn. 
vom 17. Mai 1874 (RN.G. Bl. S. 73, nebst Instruktion vom 24. Nov. 1875, 
Centralbl. S. 751, für das Reich und Ausf.Verordn. der einzelnen Seeuferstaaten). 
Vgl. d. Art. Strandrecht und Strandungsordnung, sowie Seewurf. 
Jedes Deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem außerdeutschen Hafen nach einem 
Deutschen Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Großbritanniens, des Sundes 
oder Kattegats oder nach einem außerdeutschen Hafen der Nord= oder Ostsee be- 
stimmt ist, ist verpflichtet, Deutsche Seeleute, welche im Auslande sich in 
hülfsbedürftigem Zustande befinden, behufs ihrer Zurückbeförderung 
nach Deutschland auf schriftliche Anweisung des Seemannsamtes gegen Entschädigung 
nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. Gleiches gilt in Ansehung auslän- 
discher, auf Deutschen Schiffen gedienter Seeleute für die nach deren Heimathlande 
bestimmten Deutschen Schiffe. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der Schiffer 
vom Seemannsamte zwangsweise angehalten werden (Refs., betr. die Verpflichtung 
Deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dez. 
1872, R.G.Bl. S. 432). — Schließlich vgl. noch den Art. Seewarte. 
Leuthold.
	        
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