582 Schlußvortrag — Schmalz.
der Masse beendigt ist; wo dieser Moment durch schwebende Prozesse über Masse-
gegenstände oder andere Hindernisse hinausgeschoben ist, kann das Gericht nach Er-
wägung der Verhältnisse und der sich gegenüberstehenden Interessen die Vornahme
der S. anordnen oder aussetzen. Ihre Ausführung erfordert Klarstellung der noch
übrigen Theilungsmasse, darum namentlich auch Abnahme der Schlußrechnung des
Verwalters, welche im Schlußtermin erfolgt, und Klarstellung der Beträge aller
noch nicht befriedigten Konkursforderungen, weshalb der Verwalter nach gleichen
Grundsätzen, wie bei den Abtragsvertheilungen, ein Verzeichniß derselben anzufertigen
und zur Einsicht der Betheiligten in der Gerichtsschreiberei auszulegen hat. Gleich-
zeitig ist vom Verwalter die Summe der Forderungen und der Betrag der Restmasse
öffentlich bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung an läuft auch hier eine
Ausschlußfrist von zwei Wochen, innerhalb welcher nicht festgestellte Forderungen durch
die dem Verwalter zu führende Nachweisung der Erhebung der Feststellungsklage bzw.
der Aufnahme des Prozesses, Forderungen Absonderungsberechtigter durch Nachweis
des Verzichts oder Ausfalls, suspensiv bedingte Forderungen, für welche ein An-
spruch gegen den Gemeinschuldner auf Sicherheitsleistung nicht bestand, durch Nach-
weis des Eintritts der Bedingung noch zur Berücksichtigung gefördert werden können,
mit deren Ablauf sie aber auch von der Konkursbefriedigung, und zwar in der Weise
ausgeschlossen sind, daß die bei den Abschlagsvertheilungen für sie einbehaltenen
bzw. einbezahlten und mit Rücksicht auf mögliche Kompensationsbefugnisse für sie
hinterlegten Beträge in die Theilungsmasse zurückfallen. In Folge der Nachwei-
sungen hat der Verwalter das Verzeichniß binnen drei Tagen vom Ende der Aus-
schlußfrist zu berichtigen und danach wiederum zur Einsicht in der Gerichtsschreiberei
auszulegen. Einwendungen gegen dasselbe sind im Schlußtermin, nicht binnen Frist,
anzubringen und zu verhandeln; die Entscheidung kann im Termine oder später er-
folgen und ist von Amtswegen zuzustellen und, wenn die Berichtigung des Ver-
zeichnisses verfügt wird, in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht niederzulegen, von
welcher Zustellung bzw. Niederlegung die Frist zur sofortigen Beschwerde beginnt.
Nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidungen verfügt das Gericht die Auszah-
lung der Restmasse an die Gläubiger des Schlußverzeichnisses, bei welcher die An-
theile, welche nicht erhoben werden, und die Antheile, welche auf widersprochene und
im Spezialprozeß befangene, ferner auf suspensiv bedingte, aber mit Kautionsanspruch
versehene, endlich auf resolutiv bedingte Forderungen, wegen welcher der Gläubiger
die ihm obliegende Sicherheitsleistung nicht beschafft hat, entfallen, zurückbehalten
und nach Anordnung des Gerichts hinterlegt werden. — Nach der Oesterr. KO.
erfolgt die S., für welche im Wesentlichen die Vorschriften über die Abschlags-
vertheilungen gelten, sobald das bekannte Massevermögen vollständig realisirt und
über sämmtliche streitige Forderungen einschließlich etwaiger Kautionsverhältnisse
endgültig entschieden ist. Doch soll die Unbestimmtheit des Rückfallens von
Deckungsbeträgen für bedingte Forderungen und wiederkehrende Bezüge an die Masse
die S. nicht aufschieben, da die Gläubiger auf die aus ihnen sich ergebenden Divi-
denden bedingt angewiesen werden können.
Quellen: Deutsche KO. 8§ 149 ff.; Mot. S. 308, 380 ff. — Oesterreich. KO. 8§ 187 ff.
Lit.: Fuchs, Deutscher Konk. Prz., § 29. — Kommentare zur Deutschen KO. 1.I. von
v. VBölderndorff, v. Sarwey, v. Wilmowekki u. A. K. Wieding.
Schlußvortrag, s. Hauptverhandlung (d. II. S. 288 ff.) u. Resumé.
Schmalz, Theodor Anton Heinrich, 5 17. II. 1760 zu Hannover,
studirte in Göttingen seit 1783 die Rechtswissenschaft, wurde 1787 zu Rinteln
Prof., ging 1788 nach Königsberg, wurde 1798 Konsistorialrath, 1801 Kanzler,
1803 Geh. Justizrath und Direktor der Univ. Halle, seit 1809 am Kammergericht,
1810 erster Rektor der Univ. Berlin, 20. V. 1831.