52 Pfarrer.
Vollstreckung eine Vollstreckungsklaufel ((PO. § 668) und läßt andererseits auch aus
gerichtlichen oder notariellen Urkunden, welche über einen Anspruch auf eine be-
stimmte Geldsumme oder auf eine bestimmte Quantität anderer vertretbarer Sachen
oder Werthpapiere errichtet sind, die Zwangsvollstreckung zu, wenn die Urkunden
mit der P. versehen sind, d. h. wenn der Schuldner sich in der Urkunde der sofor-
tigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (CPO. § 702 Nr. 5). Im Uebrigen
vgl. den Art. Zwangsvollstreckung.
Lit. u. Gsgb. Bricgleb, Ueber exekutorische Urkunden und Exekutiv-Prozeß (Geschichte
ersuwrrfe Mfl. 1845. — Flanck in Schneider's krit. Jahrbüchern, 1845,
Be- I17 S. 418 ffl. — Wil da, a. o. a. O. S. 190—227. — Renaud, Lehrb. des gemeinen
Deutschen Civ. Prz. R., S. 702 u — v. Meibom, Pfandrecht, S. 220. — Code de procé-
dure civile art. 445 ss. — CPO. 8. Buch (Zwangsvollstreckung) s. oben. Keil.
Pfarrer (Th. I. S. 654, 682; parochus, ecclesiae parochialis curatus,
eccl. par. rector) ist in der katholischen Kirche derjenige Geistliche mit priester-
lichem ordo, welcher vom Bischof mit der Leitung der Seelsorge in einem der
kleinsten, regelmäßigen Distrikte der Diözese, in einer sog. parochia oder Pfarrei,
beauftragt ist. Wenngleich sein Amt ein ständiges ist, oder es wenigstens sein soll,
so besitzt er doch eine jurisdictio ordinaria im eigentlichen Sinne (d. h. eine
selbständige Leitungsgewalt für das äußere Gebiet) nicht. Seine Funktionen er-
strecken sich zunächst 1) auf die Ausübung der Seelsorge im engeren Sinne, also
Handhabung der Beichte, Spendung der Sakramente, Vornahme sonstiger religiöser
Akte, wie Benediktionen, Prozessionen, Ausübung des Predigtamtes, Unterweisung
der Jugend in der Religion. Sodann hat er 2) nach katholischem Recht die Be-
aussichtigung der Volksschulen; 3) die Verwaltung des Vermögens der Pfarrkirche
und des Pfarrbenefiziums; ferner 4) und zwar früher in vielen Deutschen Staaten
auch mit beweisender Kraft für das bürgerliche Gebiet die Führung der Tauf-, Kon-
firmations-, Trau= und Todtenregister (ein Recht, welches aber für das Deutsche
Reich nach dem RGes. über die Beurkundung des Personenstands mit dem 1. Jan.
1876 beseitigt worden ist). Die dem P. gebührenden Rechte stehen ihm zu über
das Territorium und über die innerhalb desselben domizilirten Personen (quidquid
est in parochia, est etiam de parochia). Es kann daher einmal ein anderer
Priester ohne seine oder des Bischofs Genehmigung keine geistlichen Funktionen in
der Pfarrei ausüben, andererseits hatte früher jeder Einwohner die Pflicht, den
gottesdienstlichen Handlungen allein in seiner Pfarrkirche anzuwohnen und dieselben
sich nur seitens seines P. leisten zu lassen (sog. Pfarrzwang); heute gilt das nur
noch für gewisse Akte, die sog. jura parochialia oder pfarramtlichen Handlungen im
engeren Sinne, d. h. für Taufe, Aufgebot, Eheschließung, österliche Kommunion,
Krankenölung und Begräbniß. Für die Vornahme einzelner dieser Akte hat der
P. einen Anspruch auf bestimmte Gebühren, die sog. jura stolae (s. d. Art. Stol-
gebühren). Außerdem kommt ihm der Genuß des regelmäßig mit der Pfarrei
verbundenen Benefiziums zu. Die besonderen, dem P. in Folge des Erwerbes des
Pfarramtes obliegenden Pflichten sind 1) die, spätestens binnen zwei Monaten von
der Erlangung des Besitzes des Amtes das Glaubensbekenntniß und das Gelöbniß
der Treue gegen die Römische Kirche abzulegen, und 2) die Verpflichtung, an dem
Sitze der Pfarrei beständig Residenz zu halten. — In der evangelischen Kirche
umfaßt das Pfarramt, welches hier ebenfalls das kirchliche Amt für die kleinsten,
regelmäßigen Kreise ist, die Predigt des göttlichen Wortes, die Leitung des Gottes-
dienstes, die Verwaltung der Sakramente und anderer kirchlicher Handlungen, ferner
die Handhabung der Kirchenzucht in und mit der Gemeinde; endlich giebt es da,
wo Presbyterien bestehen, auch zugleich das Recht des Vorsitzes in denselben. Eine
eigentliche äußere Leitungsgewalt kommt dem P. nach protestantischem ebensowenig
wie nach katholischem Kirchenrecht zu. Jedoch nicht deshalb, weil etwa den höheren
Behörden (Konsistorien) kraft göttlichen Rechts die Jurisdiktion zustände, sondern