Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Schmalzgrueber — Schmerzensgeld. 583 
Schriften: Dentwürdigkeiten des Grafen Wilh. zu Schaumburg Lippe, ann. 1783. — 
Berichtig. einer Stelle in ber Venturinischen Chronit für 1808, Berl. 1815 (verdächtigte 
den Tugendbund und gab Anlaß zu einer heftigen Polemik). — Encyklopädie des Gemeinen 
Rechts, Königsb. 1790. — Handbuch des Römischen Privatrechts, Königsb. 1793, 2. Aufl. 
1794. — Das Recht der Natur, Königsb. 1795 (Die Wissenschaft des natürlichen Rechts, 
herausgeg. von Jarcke, Leipz. 1831). — Encyklop. der Cameralwissenschaften, Königsb. 1797, 
2. Aufkl 1819. — Staatsverfassung Großbritanniens, Halle 1806. — Handb. d. kanon. Rechts, 
Berl. 1815, 3. Aufl. 1834. — Das Europäische VBölkerrecht, Berl. 1817. — Lehrbuch des 
Deutschen Privatrechts, Berl. 1818. — Staatswirthschaftslehre in Briefen, Berl. 1817. — 
Ansicht der ständischen Verfassung in der Preuß. Monarchie, (2) Berl. 1823. — Das Deutsche 
Staatsrecht, Berl. 1825. — Grundgesetze des Teutschen Bundes, Berl. 1825. 
Lit.: Schmidt, Neuer Nekrolog der Deutschen, IX. S. 438—443. — Roscher, Gesch. 
der Nationalökonomik, 1874, S. 498. — Schulte, Geschichte, III, b S. 173—175.— Mohl, 
II. 47, 248, 264. Teichmann. 
Schmalzgrueber, Franz, 5 1663 zu Griesbach, 1705 Prof. d. Kan. 
Rechts zu Dillingen, 1709 in Ingolstadt, 1716 wieder in Dillingen, 7. II. 
1735. Bekannt durch sein Jus eccl. univ., Dillingen und Ingolstadt 1717—1727; 
Ingolstadt 1728; Neap. 1738; Rom 1843—1845. — Consilia seu responsa juris, 
Ingolstadt 1722; Dillingen 1740. 
Lit.: Schulte, Geschichte, III. a S. 160. Teichmann. 
Schmauß, Joh. Jak., 3 10. III. 1690 zu Landau im Elsaß; wurde, nachdem 
er in Halle einige Zeit gelehrt, 1721 vom Markgrafen von Baden-Durlach zum Hof- 
rath, 1728 zum Kammerrath ernannt, ging 1734 nach Göttingen, 1743 nach Halle, 
1744 zurück nach Göttingen, J 8. IV. 1757. 
Schriften: Reichshistorie 1720, (5) 1751. — Corp. jur. publ. sacri Rom. imp. acad., 
Leipz. 1722, (6) 1774, von Hommel 1794. — Corp. jur. gentium acad., Lips. 1730—1732.— 
Einleitung zur Staatswissensch., Leipz. 1741—1747. — Neues System des Rechtes der Natur, 
Gött. 1754. — Akadem. Reden, Lemgo 1766. 
Lit.: Schulze, Einl., S. 85. — Pütter, Litt., II. 3, 443. Teichmann. 
Schmerzensgeld ist der einem Verletzten gebührende Ersatz für die von ihm 
in Folge einer Körperverletzung erlittenen physischen Schmerzen. 
I. Dem Röm. Recht war das S. unbekannt (quia liberum corpus nullam 
recipit aestimationem — I1. 7 i. f. D. de his, qui effud. 9, 3), anerkannt war es 
dagegen schon in dem älteren Deutschen Recht (dvgl. die Nachweisungen bei 
Stobbe, Deutsches Privatrecht, Bd. III. § 203, Anm. 26) und wurde in der 
Praxis als der natürlichen Billigkeit und den Deutschen Rechtsanschauungen ent- 
sprechend ganz allgemein gewährt, seit es in Art. 20 der CCC erwähnt war. Wie 
v. Wächter (Die Buße, S. 81 ff.) ausführt, fing man seit dem 17. Jahrhundert an 
„die Ersatzklage bei Körperverletzungen nach ihrem bedeutendsten Gegenstande, den 
erlittenen Schmerzen, als Klage auf das S. zu bezeichnen“. Diese Klage ist dem- 
nach eine actio legis Aquiliae utilis, nicht eine actio iniuriarum ex lege Cornelia 
utilis, sie ist eine Ersatz-, nicht eine Strafklage. Nach dieser übrigens noch in der 
neueren Literatur (vgl. z. B. Bruns im Th. I. S. 439) und in der neueren 
Judikatur (vgl. z. B. das Urtheil des Opp. Ger. Lübeck vom Jahre 1873 bei 
Seuffert, XXXII. 239) nicht unbestrittenen juristischen Konstruktion beant- 
worten sich die beiden viel behandelten Kontroversen über die Ausmessung des S. 
und über seine Zulassung bei kulposen Delikten dahin, daß die Bemessung sich zu 
richten hat nach Art und Größe der ausgestandenen Schmerzen, nicht nach dem 
Maße des Verschuldens des Verletzers, und daß auf ein S. in allen Fällen der 
Körperverletzung, auch den nur auf Fahrlässigkeit zurückführbaren, erkannt werden 
kann. Die Vererblichkeit des S.anspruches auf die Erben des Verletzten ist nach 
beiden Ansichten ausgeschlossen, weil der in dem S. gewährte Ersatz immerhin eine 
Art von Genugthuung für den von dem Verletzten erduldeten Schmerz ist, welche 
von seinen Erben nicht beansprucht werden kann (s. den Art. Schadensersatz). 
Durch das Rechtsinstitut der Buße (Straf GB. §§ 188 u. 231) wird demnach das
	        
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