Schott — Schriftlichkeit der Willenserklärungen. 595
soweit sie von dem elterlichen Sammtgute abgetheilt sind, ein das S. unbedingt
ausschließendes gegenseitiges Successionsrecht.
Gsgb. u. Lit.: Preuß. Allg. LR. II. 2 88 36. — Sächs. BGB. 88 2026, 2037. —
Fronti Landgerichtsordnung von 1618, Tit. 84 — Bremer Stadtrecht von 1433, I.
— Lübecker Erbg geiet, vom 10. Febr. 1862, 4. 17. — Schleswiger Stadtrecht, 13. —
W.r. Bayer. Civilrecht, III. 619. — Heimbach, Lehrbuch des partikul. Privatrechts der
zu den Oberappellationsgerichten Oena und Zerbst vereinten Länder, S. 501, 508 ff., 517 ff.,
520, 522 ff. — Oesterr. BE#. 735. Chhrich eprivate. Se. 88 1917 ff. — Bern.
Civ. GB. §§ 621, 625. — Luzern. 55 s.. wiI. 9. — Hamburg.
Stadtrecht von 1603, III. 3 §8 12 küb. tlaaetr * gh 11 2 § 6 ff., 13. —
Pauli, Abhandlungen aus dem *ꕽ Rechte, III. 56 ff., 1 8 ff. R. Schröder.
Schott, August Friedrich, 5 11. IV. 1744 zu Dresden, wurde 1779 in
Leipzig Beisitzer der juunst. „Fakultät, Assessor des Oberhofgerichts, 1782 ordentl. Prof.
der Rechte, 10. X.
Schriften: Ausg. v Doujat Praenot. can., Lips. 1776—1779. — Unparteiische Kritik
über die neuesten jur, chriften, 1768—1782. — Bibl. der neuesten jur. Lit., 1763—1768,
1783 ff. — Suppl. zu Lipenius, Bibl. jur., 1775. — Jur. Wochenblatk, 1771 ff. —
8yst. biet. legum eccles. de temppribus r nupt. clausis, 1774.
: Schulte, Geschichte, III. b 158 Teichmann.
Ehraden Heinrich Eduard Siegfried von, 5 31. III. 1779 zu
Hildesheim, als Sohn des Advokaten und Sekretärs am lutherischen Konsistorium
S., studirte in Helmstädt mit Vorliebe Mathematik, dann Jura in Halle und Göt-
tingen, promovirte 1803 und habilitirte sich als Dozent, wurde 1804 außerordentl.
Prof. in Helmstädt, 1808 ordentl. Prof., ging nach Marburg, nachdem er vom
Dekan der philos. Fakultät P. J. Bruns zum Dr. phil. kreirt worden, 1810
nach Tübingen als Oberappellationsgerichtsrath, 1853 Komthur des Ordens der
Württemb. Krone und Obertribunalsrath, 1858 in Ruhestand tretend, # 16. VIII.
1860. Im Jahre 1848 war er gegen die maßlose Agitation aufgetreten.
Schriften: Abhandl. aus dem Civilrecht, Hann. 1808. — Civil. Abhandl. (2. Abth.),
Weim. 1816. — De summatione seriei (mathemat. preisgekrönte Preisaufgabe der Akademie
zu Kopenhagen), 1818. — Prodromus corp. jur. civilis, Berol. 1823. — Was gewinnt die
Remische Rechtsgeschichte durch Gai Institutionen? (Heidelb. Jahrb. 1823 N. 60—64, auch
besonders gedruckt Heidelb. 1823). — Justiniani Institutiones, Berol. 1832 (erster Theil einer
mit Tafel und Clossius beabsichtigten großartigen Gesammtausgabe des Corp. jur. civ.),
stereotypirt 1836. — De regulis juris, 1837 (zu Hugo's Jubiläum). — Er gab mit Mohl,
Rogge u. n die strit. Zeitschr. für zcenisen heraus, Tüb. Sturtg 1826—1829.
Lit.: ugt 's Magazin. — Savigny, VI. 200; VII. 57; VIII. 450 d. — Nekrolog in
der Scht#ab. hronik des Schwäb. Merkurs, 2. Abth. N. 31 vom 28. Febr. 1861. —
Klüpfel, Die Univ. Tübingen, Leipz. 1877, S. 89, 105, 136. Teichmann.
Schriftlichkeit der Willenserklärungen. Bei einer Willenserklärung
(einem Rechtsgeschäft, einem Vertrag) kann von dem Recht Abgabe (Abschließung)
in schriftlicher Form erfordert werden, und zwar:
1) entweder zur Gültigkeit der Erklärung, des Rechtsgeschäfts. In diesem
Falle ist die S. ein essentiale negotüs, ohne dieselbe treten rechtliche Wirkungen
überhaupt nicht ein,
2) oder zur Klagbarkeit derselben. Eine anderweite Erklärung, ein ander-
weit zu Stande gekommener Konsens kann rechtlich relevant sein, aber es können
daraus keine Ansprüche im Wege der Klage durchgesetzt werden,
3) oder nur zur Beweisbarkeit derselben. Hier kann sogar auch ohne
Beobachtung der S. geklagt werden und eine Verurtheilung erfolgen, falls der Be-
klagte gesteht. Im Leugnungsfalle kann der Kläger seinen Klageanspruch aber nur
durch Vorlegung des darüber ausgestellten Schriftstücks beweisen.
Der Grund, warum bei einem Rechtsgeschäft S. erfordert wird, kann liegen in
einer gesetzlichen Vorschrift, welche deshalb erlassen ist, damit „bei dem Handelnden
eine gesammelte Besonnenheit hervorgerufen wird, wie sie für alle ernsten Geschäfte
wünschenswerth ist“, bzw. damit der wirkliche Abschluß des Geschäfts scharf von
allen Vorverhandlungen abgeschnitten wird, oder damit der Beweis für die Zukunft
gesichert ist. Die S. kann auch veranlaßt sein durch eine diesbezügliche Verab-
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