620 Schwängerungsklage.
unter Entschädigung des Grundeigenthümers (oder als Cessionar des letzteren) zum
Schürfen befugt (Art. 10 des Bergwerksdekrets vom 21. April 1810). Dagegen
sordert das Sardinische Berggesetz vom 20. Nov. 1859 (Zeitschr. für Bergrecht
I. S. 520) Art. 20 ff. den S. selbst vom Grundeigenthümer. Dauer regelmäßig
höchstens 2 Jahre. Leuthold.
Schwängerungsklage. Das Röm. Recht leitet aus dem bloßen unehelichen
Beischlaf (stuprum) weder für die Geschwängerte, noch für die unehelichen Kinder
(spurü) besondere Rechte ab: nur den im Konkubinat erzeugten Kindern (liberi
naturales) steht ein Recht auf Alimentation gegen ihren Erzeuger zu, wie sie ein
gesetzliches Erbrecht haben. Aus dem Kan. Recht schreibt sich ein Anspruch der Ge-
schwängerten auf Ehelichung und Dotation. Die Praxis hat diesen umgestaltet und
den unehelichen Kindern den Alimentationsanspruch der Konkubinenkinder gegeben.
Diese verschiedenen Ansprüche, die theils der Mutter für sich, theils dem Kinde zu-
stehen, pflegen durch eine gemeinsame Klage, die S., verfolgt zu werden. In der
Regel wird diese von der Mutter und einem Vertreter des Kindes gemeinsam an-
gestellt; in einzelnen Landestheilen kann die Mutter den Anspruch zum Vortheil des
Kindes allein erheben.
1) Der auf dem Kan. Recht beruhende Anspruch auf Ehelichung und
Dotation ist in der Praxis zu einem Anspruch auf Ehelichung oder Dotation
geworden. Nach dem Wesen alternativer Verbindlichkeiten steht das Wahlrecht
regelmäßig dem Verpflichteten zu; die Dotationsforderung kann aber ohne Weiteres
geltend gemacht werden, wenn die Vollziehung der Ehe ohne Schuld der Ge-
schwängerten unmöglich geworden ist. Nach der Praxis einzelner Landestheile hat
überhaupt die Geschwängerte die Wahl. Streitig ist, ob der Anspruch durch das
bloße stuprum ohne erfolgte Schwängerung begründet wird. Die Klage steht der
ehrbaren Jungfrau (oder Wittwe) zu. Sie wird ausgeschlossen durch den Nachweis
der Bescholtenheit, insbesondere eines Geschlechtsverkehrs mit anderen Männern,
durch die Einrede vertragsmäßiger Abfindung, durch den Eintritt von Umständen,
die zur Aufhebung eines Verlöbnisses berechtigen. Der Umfang der Dos (Ent-
schädigung, Kranzgeld) wird durch richterliches Ermessen bestimmt. Ist auf Ehe-
lichung geklagt und erkannt, so kam in früheren Zeiten als Exekutionsmittel neben
der executio ad faciendum wol auch eine wirkliche Zwangstrauung vor, die in-
dessen schon vor der Reichsgesetzgebung überall antiquirt, jedenfalls durch diese be-
seitigt ist. Als Entschädigungs= oder Dotationsklage geht der Anspruch aktiv oder
passiv auf die Erben über. — Das Sächs. BG. entspricht in seinen Vor-
schriften wesentlich dem Gem. Recht. Die Klage ist auch ohne den Erfolg der
Schwängerung auf außerehelichen Beischlaf zu gründen, sie geht aktiv nur dann
auf die Erben über, wenn sie schon von der Geschwächten selbst bei Gericht
angebracht war. — Das Preuß. Recht kennt nur einen Entschädigungsanspruch
der Geschwängerten, keinen Anspruch auf Ehelichung auf Grund des außerehelichen
Geschlechtsverkehrs; auch jener findet nur statt im Fall der Nothzucht oder
eines derselben gleichstehenden Verbrechens und bei Schwängerung einer zwar nicht
förmlich, aber doch in bestimmter Weise öffentlich verlobten Braut. — Das Franz.
Recht kennt einen Dotationsanspruch der Geschwängerten nicht, im Falle der Noth-
zucht und Entführung wird jedoch von der Praxis eine Entschädigungsklage zu-
gelassen. — Vgl. übrigens auch den Art. Dotationspflicht.
2) Der Geschwängerten steht nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ferner ein
Anspruch auf die Kosten der Entbindung, Taufe und sechswöchent-
lichen Verpflegung zu. Durch diesen Anspruch wird der Alimentationsanspruch
des Kindes für die ersten Wochen seines Lebens nicht ausgeschlossen. Der Anspruch
wird überall (auch in Sachsen und Preußen) unter denselben Voraussetzungen zu-
gelassen, unter denen die Alimentationsklage des Kindes stattfindet.