Schwängerungsklage. 621
3) Der Alimentationsanspruch ist ein Anspruch des Kindes, wenn er
auch in einzelnen Landestheilen unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf einen
Beitrag zu der während ihrer Lebenszeit zunächst ihr selbst obliegenden Alimentation
von der Mutter allein geltend gemacht werden kann. Der Anspruch beruht auf
der Thatsache der Zeugung. Dieselbe kann dem Kinde gegenüber nicht als ein
Delikt angesehen werden; ebensowenig aber wird auf Grund derselben gemeinrechtlich
ein Status der Vaterschaft anerkannt. Die rechtliche Grundlage ist lediglich die
gesetzliche oder vielmehr gewohnheitsrechtliche Vorschrift, die den außerehelichen
Erzeuger für die Alimentation des Kindes haften läßt, es ist eine Klage ex lege.
Zu Grunde liegt dabei die nach dem geschriebenen Recht nur für die Konkubinen=
kinder ausgesprochene Verbindlichkeit. — In analoger Anwendung der Vorschriften
über die Zeit, für welche der Satz gilt: pater est quem nuptiae demonstrant, wird
derjenige als alimentationspflichtig angesehen, der mit der Mutter des Kindes vom
182ten bis 300ten Tag vor der Geburt Geschlechtsverkehr gehabt hat. Streitig
ist, ob die hieraus erwachsende Vermuthung der Zeugung fortfällt, wenn der Ge-
schlechtsverkehr mit mehreren Personen in der Konzeptionszeit festzustellen ist.
Soviel sich hierfür sagen läßt, so hat doch das Gewohnheitsrecht, das übrigens den
Anspruch in verschiedenen Gegenden verschieden entwickelt hat, meist die exceptio
plurium concumbentium verworfen. Bald wird der Mutter dabei das Recht der
Auswahl mit jus variandi zugestanden, bald eine solidarische Verbindlichkeit der
mehreren Zuhalter angenommen. Der Alimentationsanspruch steht auch den im
Ehebruch und in Blutschande erzeugten Kindern zu; bei den ersteren muß die Er-
klärung für illegitim vorangegangen sein. Die Alimentationspflicht dauert bis zum
vierzehnten Lebensjahr des Kindes, in einigen Gegenden bei Mädchen nur bis zum
zwölften. Streitig ist, ob der Verpflichtete, statt Alimente zu zahlen, das Kind in
eigene Pflege nehmen kann und ob eine subsidiäre Alimentationspflicht des Vaters
des Schwängerers stattfindet. Vgl. hierüber und über andere Streitpunkte den Art.
Alimentationspflicht. — Das Preuß. Recht betrachtet das Verhältniß des
außerehelichen Erzeugers als ein Statusverhältniß, auf dessen Anerkennung zu klagen
ist und das, wenn anerkannt, auch ein Erbrecht begründet. Die Konzeptionszeit ist
auf die Periode vom 210ten bis 285ten Tag vor der Geburt beschränkt. Im Ehe-
bruch erzeugte Kinder und solche, deren Mutter in der Konzeptionszeit anderen
Männern den Beischlaf gestattet hat oder zur Zeit des Geschlechtsverkehrs in ge-
schlechtlicher Beziehung bescholten war, haben keinen Anspruch. Ueber die Höhe
der Alimente entscheidet der Bedarf von Kindern des geringsten Standes. — Im
Sächs. Recht gilt als verpflichtet zu einem Beitrag zur Alimentation, der unter
Berücksichtigung des Standes der Mutter, der Bedürfnisse des Kindes und des
Vermögens des Vaters innerhalb gesetzlicher Maximal- und Minimalsätze festzustellen,
wer mit der Mutter vom 182ten bis 302ten Tag vor der Geburt, den Tag der
letzteren ungerechnet, den Beischlaf vollzogen hat. Mehrere Konstupratoren haften
als Gesammtschuldner. — Das Franz. Recht verbietet die Erforschung der Vater-
schaft, außer im Fall der Nothzucht und Entführung, formell anerkannte Kinder
können Alimentation fordern.
Durch das GVG. § 23 sind die Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe
der amtsgerichtlichen Zuständigkeit zugewiesen.
Lit. u. Gsgb.: S. die Citate im Art. Alimentationspflicht. — Glück, Pandekten,
Bd. KVin. S. 183. — Busch, Theoretisch-praktische Darstellung der Rechte geschwächter
Frauenspersonen, 1828. — Gett, Ueber die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Ge-
schlechtsgemeinschaft, 1836. — Friedensburg, Die Lehre von den rechtlichen Folgen der
außerehelichen Schwängerung 1854. — Arnold, Ueber Alimentations= und Deflorations-
flagen, 1851. — Nov. 89 c. 12, 13. — Cap. 1 X. de adult. 5, 16. — Sächs. BGB. 88 1551 ff.,
1858 ff. — Preuß. Gesetz vom 24. Aplil 1854 (Ges. Samml. S. 193). — Code civil art.
336 ss., 340, 762. Eccius.