Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

646 Seckendorf — Sedisvakanz. 
Genf an Stephanus empfahl (1558). Er lehrte zu Genf Philosophie 1563 und 
1564, und Jurisprudenz von 1565 ab bis zu seinem Ende 1572 oder Anfang 
1573 erfolgten Tode. Er war ein guter Jurist und ein tüchtiger Philologe. Von 
Bedeutung ist er hauptsächlich durch seine Ausgabe der Orientalischen Novellensamm- 
lung 1558, 1575. Er veröffentlichte auch Geschichtliches und hinterließ wichtiges 
handschriftliches Material, welches theilweise von Casaubon benutzt worden ist. 
Lit.: Saxe, Onomasticon III. a. 1558. — Mackenzie, The lives of the Writters 
of the Scots, Bd. II. (1711). — Maittaire, Historia Stephanorum, p. 226—240 (1709). 
— Senebier, Histoire littéraire de Geneve, I. p. 396—398 (1786). — Allibone, 1981. 
Rivier. 
Seckendorf, Veit Ludw. v., 5 20. XII. 1626 zu Herzogen-Aurach, wurde 
fürstlicher Rath und Hofjunker bei Herzog Ernst von Gotha, 1648 Kammerherr, 
Kanzler des Herzogs Moritz von Sachsen-Zeitz, zuletzt Kanzler in Halle, F 18. XII. 
1692. „Omnium nobilium christianissimus et omnium christianorum nobilissimus.“ 
Schriften: Comp. hist. eccl., Lipsiae et Goth. 1660—64. — lnst. protectionis in 
causa Erfortensi, 1663 (Repetita et necess. defensio, Mog. 1664). — Deutscher Fürsten- 
staat, Frkf. 1664, Jena 1720, mit Zusatz v. Biechling. — Christen-Staat, Lpz. 1684, 85, 86, 
1706, 1737. — Diss. hist. et apol. pro doctrina Lutheri de missa, Jen. 1686. — Jus 
publ. Rom.-Germ., Francof., Lips. 1687. — Comm. bist. et apol. de Lutheranismo s. de 
reform. relig., Lips. 1688; Francof. 1692. 1694. (Auszug v. Frickz Ausf. Hist. d. Luther- 
thums u. d. Reform, Lpz. 1714.; holl. Uebers. v. Ferickins, Delft 1728.) 
Lit.: Hinrichs, Gesch. d. Rechts= und Staatsprincipien, II. 199—235. — Bluntschli, 
Geschichte des allg. Staatsrechts, 133. — Herzog's Encyklop. XIV. 174—177. — Roscher, 
Gesch. d. National-Oekonomik 1874, S. 116, 238—253, 268, 294, 372. Teichmann. 
Sedisvakanz (Th. I. S. 653) heißt in der kanonistischen Sprache die Er- 
ledigung des bischöflichen (auch des päpstlichen) Stuhles, mag diese durch den Tod 
des Bischofs oder aus einem anderen Grunde (Versetzung, Absetzung des Bischofs) 
eingetreten sein. Im weiteren Sinne bezeichnet man damit auch die Vakanz anderer 
geringerer Prälaturen (z. B. der Abteien). Bei der Erledigung des Bischofssitzes 
hat das Domkapitel binnen acht Tagen nach erlangter Kunde einen Oekonomen zur 
Verwaltung der Einkünfte und ferner einen sogenannten Kapitularvikar, welcher min- 
destens Licentiat oder Doktor des kanonischen Rechts sein muß, bei Vermeidung der 
Devolution an den Erzbischof zu wählen. Der Kapitularvikar hat von dem Zeit- 
punkt seiner Wahl die volle bischöfliche Jurisdiktion und übt sie kraft eigenen Rechts 
aus. Da er nicht Mandatar des Kapitels ist, so kann ihm dasselbe seine Befugnisse 
nicht entziehen und ihn ebensowenig in denselben beschränken. Der Umfang seiner 
Rechte ist aber insofern enger wie der der bischöflichen, als er für die Regel nicht 
befugt ist, Dimissorien für die Erlangung der Ordination auszustellen, ebensowenig 
die der freien bischöflichen Kollation unterliegenden Aemter verleihen und endlich auch 
nicht die dem Bischof als gesetzlichem Delegaten des päpstlichen Stuhles oder kraft 
besonderer päpstlicher Verleihung zustehenden Rechte ausüben darf. Endlich ist er 
nicht berechtigt, eine aus dem ordo episcopalis — dieser fehlt ihm allerdings für 
die Regel — herfließende Handlung vorzunehmen. Nach der Ernennung des neuen 
Bischofs haben sowol der Oekonom als auch der Kapitularvikar jeder über ihre 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Ist dagegen nur die sedes impedita (d. h. der 
Bischof von Heiden oder Schismatikern gefangen genommen und kein Verkehr zwischen 
ihm und seinem Kapitel möglich), so hat das letztere provisorisch einen Vikar zu er- 
nennen, und sofort an den Papst zu berichten, damit dieser durch Deputirung eines 
Verwesers (sog. vicarius apostolicus) für die verwaiste Diözese Sorge tragen kann. — 
Bei der Vakanz des päpstlichen Stuhles wird ein dem bischöflichen Kapitularvikar 
gleichstehender Verwalter der päpstlichen Jurisdiktion nicht ernannt, weil die Wieder- 
besetzung soviel wie möglich beschleunigt werden soll und die Kardinäle verpflichtet 
sind, keine anderen Geschäfte als die Papstwahl vorzunehmen. Ebensowenig geht 
die päpstliche Jurisdiktion auf das Kardinalkollegium über, dasselbe kann vielmehr
	        
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