650 Seefrachtgeschäft.
Person. Ist es nicht der Fall, so kommt der Ablader für den Frachtvertrag nur
soweit in Betracht, als er Vertreter des Befrachters ist. Der Vertrag bezieht sich
entweder 1) auf das Schiff im Ganzen, einen quoten Theil oder einen bestimmten
Raum desselben, oder 2) auf eingelne Güter (Stückgüter). Die Natur des Vertrags
ist jedoch stets für dieselbe zu halten. Der sog. Chartervertrag (wobei es sich um
Verfrachtung des ganzen Schiffs oder eines Theils resp. Raums desselben handelt)
ist nicht minder, wie der Stückgütervertrag eine locatio conductio operis, nicht Sach-
miethe (welches früher die herrschende Ansicht war — Cropp in Heise's und
seinen jur. Abh. II. S. 635; Voigt im Neuen Arch. f. H. R. II. S. 225 —),
noch ein aus Sachmiethe und Dienstmiethe zusammengesetzter Vertrag (Heise, H. RK.,
S. 353; Pöhls, Seerecht, II. S. 399). In jedem Fall handelt es sich nämlich
um ein durch Sachen und Dienste zu erzielendes Resultat, die Beförderung der
Güter nach einem bestimmten Ort. Nur in dem Falle würde eine Sachmiethe an-
zunehmen sein, wo jemand ein Schiff miethet und es felbst führt oder durch den
von ihm angestellten oder wenigstens von ihm allein mit Anweisungen in Betreff
der vorzunehmenden Reisen und aller Einzelheiten derselben versehenen Schiffer führen
läßt. Die älteren und die heutzutage geltenden Seerechte schreiben für den auf das
ganze Schiff oder einen Theil desselben bezüglichen Vertrag regelmäßig schriftliche
Form vor, während sie für den Stückgütervertrag eine folche gewöhnlich nicht ver-
langen. Das Deutsche HGB. sieht, wie nach ihm bei den Handelsgeschäften die
Formlosigkeit überhaupt die Regel bildet, auch bei den Verträgen der ersteren Kategorie
von dem Erforderniß jeder Form ab, räumt jedoch hierbei jedem der Kontrahenten
das Recht ein, die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag (Charte-
partie) zu fordern. Außerdem hat — und zwar bei jeder Art des Frachtvertrags —
der Schiffer dem Ablader über die geschehene Abladung eine Urkunde, das Konnosse-
ment (s. diesen Art.) auszustellen, welche ein Empfangsbekenntniß, zugleich aber
allein entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem
Empfänger der Güter ist.
Die Verbindlichkeiten des Verfrachters und des Befrachters ergeben sich aus
dem Vertrage. In Ermangelung von hierauf bezüglichen Bestimmungen hat der
Verfrachter bei Ausführung des Vertrags für die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders
und Schiffers einzustehen; der Befrachter in Betreff der Lieferung der Güter (z. B.
der Verpackung), wenn er Kaufmann ist, der Frachtvertrag also auch für ihn ein
Handelsgeschäft ist, für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; wenn er dies
nicht ist, ist für die von ihm aufzuwendende Sorgfalt das bürgerliche Recht maß-
gebend. Das Deutsche HGB. hat jedoch in dieser Beziehung noch einzelne spezielle
Bestimmungen getroffen. Der Verfrachter hat das Schiff in seetüchtigem Zustande
zu liefern und hat für jeden, aus der mangelhaften Beschaffenheit desselben, die bei
gehöriger Sorgfalt zu entdecken gewesen wäre, entstandenen Schaden einzustehen.
Ferner darf derselbe ohne Genehmigung des Abladers die Güter — abgesehen von
einer nach Antritt der Reise durch Nothfälle veranlaßten Umladung — nicht in ein
anderes, als das im Vertrage bestimmte Schiff, auch nicht auf das Verdeck verladen
und ebensowenig an die Seiten des Schiffs hängen. Auf der anderen Seite darf
der Befrachter resp. Ablader die verladenen Güter nicht unrichtig bezeichnen, er darf
keine Kontrebande noch Güter verladen, hinsichtlich deren ein Ausfuhr= oder, im
Bestimmungshafen, ein Einfuhrverbot besteht; auch hat er bei der Abladung die
gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten. Er haftet für jeden hierbei durch sein
Verschulden entstandenen Schaden, und zwar nicht nur dem Verfrachter, sondern
allen bei dem Schiff resp. der Reise betheiligten Personen. Ferner muß der Be-
frachter auch dem Schiffer rechtzeitig alle auf die Verschiffung der Güter bezüglichen
Papiere zustellen. Für Verlust und Beschädigung der Güter während der Reise
(von der Empfangnahme bis zur Ablieferung) haftet der Verfrachter jedoch nicht
nur, wenn die Schuld hieran ihm beizumessen ist, vielmehr greifen hier die Grund-