680 Sicherung des Beweises.
frist gewährt werden darf, nicht ipso jure ein, sondern erst mit der Entscheidung,
ist also ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte sich vor derselben stellt oder durch
seine Interzedenten gestellt wird, nicht aber, wo er auf Veranstaltung der Behörden
ergriffen wird. Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte, der im Fall der Ab-
wesenheit, wie Löwe bemerkt, nach § 40 der Straf PO. zu laden ist, und seine
Interzedenten zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Entscheidung, welche
bezüglich der Interzedenten einem vorläufig vollstreckbaren Civilurtheil gleichgestellt
ist, steht den Betheiligten, aber ebenso auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zu. Vor der Entscheidung über die Beschwerde, welche für die Interzedenten nach
Ablauf der Beschwerdefrist einem rechtskräftigen Civilurtheil gleichsteht, ist den
Betheiligten und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu kontradiktorischer mündlicher
Verhandlung über ihre Anträge und über stattgehabte Ermittelungen zu geben. —
Nach der Oesterreichischen Straf P O. kann der Untersuchungsrichter den Beschul-
digten gegen einfaches Gelöbniß, die Untersuchung nicht zu vereiteln und sich nicht
zu entfernen oder zu verbergen, entlassen; bei der Rathskammer kann der Beschuldigte
Entlassung gegen Bürgschaft oder andere Realkaution und zugleich jenes Gelöbniß
fordern, wenn es sich nicht um ein Verbrechen handelt, welches mit mindestens fünf
Jahren Kerker bedroht ist; die zweite Instanz kann sie nach Ermessen auch in solchem
Falle bewilligen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß der
Rathskammer ist bei Verlust des Suspensiveffekts binnen drei Tagen anzubringen.
Der durch die strafbare Handlung Beschädigte endlich hat ein Recht auf Befriedigung
aus der verfallenen Kaution.
Quellen: Deutsche StrasPO., §§ 117 ff., 174, 219, 419, 436, 488; Motive, S. 73 ff.,
225, 229; Prot. d. Reichstags-Kommission, S. 151 ff., 1130 ff. — Deulsche CO. 8§ 10
10 — Deutsches Gerichtskostengesetz v. 18 Juni 1878, §8 83 ff. — Oesterr.
ff., 106 8
Siraspe. # ff. — Code W'instr. art. 91, 91, ss. (Loi 14 juillet 1865).
Lit.: Bauer, Lehrb., § 74. — Heinze, R. d Untersuchungshaft S. 35. — Sontag,
Kautionen im Strasprz. — Kayser, Stzeigerich Verfahren, S. 161. — v. Hol en-
dorff, Handbuch des Strafpi 9 II. S. 364 ff. — Komment. zur Deutschen Straf PO.
von Löwe, v. Schwarze, Voitus u. * K. Wieding.
Sicherung des Beweises. Die Deutsche CPO. hat das im Gemeinen
Prozeß ausgebildete Institut des sog. Beweises zum ewigen Gedächtniß (probatio
in perpetuam rei memoriam), dessen Zweck es war, die Parteien vor dem Verluste
eines Beweismittels zu sichern, ehe es zum Prozeß oder wenigstens zum Beweis-
verfahren kommen konnte, unter der angegebenen Bezeichnung ausgenommen. — Ein
Verfahren zur S. ist statthaft behufs Einnahme des Augenscheines, der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen, falls die Besorgniß obwaltet, daß das Beweis-
mittel verloren geht (der Zeuge stirbt) oder seine Benutzung erschwert wird (der
Zeuge nach Australien auszuwandern beabsichtigt). Das Gesuch um Einleitung des
Verfahrens hat den Gegner, die Thatsachen, über welche Beweis erhoben werden
soll, und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Grund, welcher die erwähnte
Besorgniß rechtfertigt, anzugeben, auch ist der letztere glaubhaft zu machen. Nur,
wenn der Gegner damit einverstanden ist, kann das Gericht die Beweisaufnahme
auch ohne Vorliegen der Besorgniß eines Verlustes der Beweismittel anordnen.
Das Gesuch ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers anzubringen; bei
schon begonnenem Prozeß bei dem Prozeßgericht, anderenfalls bei demjenigen
Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen oder zu besichtigenden
Gegenstände befinden. Ueber das Gesuch kann ohne mündliche Verhandlung ent-
schieden werden. Nur bei Ablehnung desselben ist die Beschwerde gegen den Gerichts-
beschluß statthaft. Bei Zulassung der Beweisaufnahme wird ein Beweistermin
angesetzt und in diesem mit der Beweisaufnahme nach den gewöhnlichen Regeln
vorgegangen, auch das Ergebniß protokollirt. Zu dem Termin hat der Beweis-
führer, wenn angänglich, den Gegner unter Zustellung des Beschlusses und einer
Abschrift des Gesuches so zeitig zu laden, daß dieser seine Rechte wahrzunehmen