Sichtwechsel. 681
vermag. Die Unterlassung der Ladung hindert aber die Beweisaufnahme nicht.
Die ausgenommenen Protokolle werden bei dem Gericht aufbewahrt, bis sie später
gebraucht werden. Jede Partei hat dann das Recht, sie zu benutzen. War
aber der Gegner in dem Termine nicht erschienen, so kann der Beweisführer dies
nur unter der Voraussetzung thun, daß der erstere rechtzeitig geladen war oder er
selbst glaubhaft macht, daß die Ladung ohne sein Verschulden unterblieben oder
nicht rechtzeitig erfolgt ist. — Ohne Bezeichnung eines Gegners ist das Gesuch auf
S. nur dann zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein
Verschulden außer Stande ist, einen Gegner anzugeben (z. B. wenn bei einem
Beweise über einen angerichteten Schaden der Thäter sich nicht ermitteln läßt).
Bei Zulassung der Beweisaufnahme kann das Gericht in solchen Fällen dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Vertreter bestellen.
Ueber die Tragung der Kosten des Verfahrens bestimmt die CPO. nichts. Der
Antragsteller hat indessen nach dem Gerichtskostengesetz die erforderlichen Vorschüsse
zu leisten. Ob er diese und die ihm sonst entstandenen Kosten in dem Prezesse, in
welchem die Beweisprotokolle gebraucht werden, erstattet verlangen kann, hängt davon
ab, ob dieselben im gegebenen Fall als nothwendigf für eine zwecentfprechende Rechts-
verfolgung oder Rechtsvertheidigung zu erachten sind.
Quellen: Deutsche CPO. §§ 447—455, 87. — Deutsches Gerichtskostengesetz §§ 81, 84.
P. Hinschius.
Sichtwechsel ist ein gezogener oder eigener Wechsel, dessen Zahlungszeit da-
durch bestimmt ist, daß der Kontext des Wechsels in wechselmäßig üblicher Weise
andeutet, die Wechselsumme werde entweder sofort bei Vorzeigung, Präsentation (d. i.
S. im engeren Sinne, reiner S., Wechsel auf Sicht) oder bei Ablauf einer im
Kontext des Wechsels genannten Frist, deren Lauf mit der Vorzeigung beginnt
(Nachsichtwechsel, zu den S. im weiteren Sinne gehörig, auch Zeit-S. genannt),
bezahlt werden. Das Charakteristische des S. ist demnach die eigenthümliche Art,
in welcher die Zahlungszeit im Wechselbriefe angegeben ist; es geschieht dies in einem
S. durch die Worte: „bei . „auf , „nach—“, „gegen Sicht“, oder „bei
Vorzeigung“ u. dgl., „a vista“, „à vue“, im Engl.: „at sight“, wenn drei Respekt-
tage zugelassen werden, d. h. wenn der Wechsel am dritten Tage nach der ersten
Präsentation nochmals vorgezeigt und dann erst bezahlt werden soll, dagegen „on
demand“ oder von presentment“, auf Anforderung, d. h. zahlbar auf Sicht ohne
Zulassung von Respekttagen (s. hierüber v. Wächter a. a. O. S. 893), à piacere,
„auf Verlangen“, „nach Belieben“ (nicht aber: „auf Kündigung“). In Zeit= oder
Nach-S. wird die Zahlungszeit durch die Angabe einer bestimmten Frist, die nach
dem ersten Vorzeigen des Wechsels verlaufen muß, um den Wechsel zahlbar zu
machen, mit den Worten festgesetzt: „ Tage (Wochen, Monate 2c.) nach
Sicht", , rnach Vorzeigung“, „à IAn cu plusieurs jours (mois, usan-
ces) de vue“, „ aster sight“. Uebrigens ist als S. auch ein präjudizirter,
mit Nachindossament versehener Tag= oder Datowechsel zu behandeln (Entsch. des
ROS. Bd. VI. S. 99 ff.).
Als juristische Folge der erwähnten Eigenthümlichkeit des S. ergiebt sich zunächst die
Verpflichtung, die Zeit-S. (Nach-S.) zur Annahme zu präsentiren. Während näm-
lich der Inhaber eines Wechsels (abgesehen von den Domizilwechseln, s. diesen
Art.) nicht verpflichtet ist, den Wechsel besonders zur Annahme zu präsentiren,
müssen die Nach-S., bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten
und den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestim-
mung und in Ermangelung solcher binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur
Annahme präsentirt werden; ist von einem Indossanten auf einem S. eine besondere
Präsentationsfrist vorgeschrieben, so erlischt die Regreßpflicht dieses Indossanten, wenn
der S. nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zur Annahme präsentirt worden