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fugten Gesellschafters können die übrigen nur insoweit verpflichtet werden, als dadurch
eine Bereicherung für sie bewirkt ist (1. 82 D. h. t. und dazu Zimmermann,
Stellvertr. negot. gestio, S. 3238). — IV. Die Aufhebung einer S. erfolgt, ab-
gesehen von den allgemeinen Gründen (Eintritt des dies ad quem, der auflösenden
Bedingung, mutunus dissensus 2c.) noch durch folgende: 1) Erledigung des Gesell-
schaftszwecks (1. 63 § 10; I. 65 § 10 D. eod.); 2) Tod eines Gesellschafters.
Auf die Erben kann eine S. nicht einmal durch ausdrückliche Festsetzung erstreckt
werden (I. 63 § 8; 1. 52 § 9; I. 59 pr. D. eod.); doch werden Handlungen, die
ein Genosse ohne Kenntniß vom Tode des anderen vornimmt, durch die Aufhebung
der S. nicht berührt (1. 65 § 10 D. eod.). Auch soll ein Erbe die vom Erblasser
begonnenen Geschäfte unter Vertretung grober Nachlässigkeit fortführen (I.I. 35, 40
D. eod.). 3) Einseitigen Rücktritt eines Genossen. Ist die Gesellschaft auf eine
gewisse Zeitdauer eingegangen, so kann vor Ablauf derselben der Rücktritt nur aus
einem Grunde, der ihn rechtfertigt, erklärt werden; sonst nach Belieben und ohne
Kündigungsfrist (I. 4 § 1; 1. 63 § 10 D. eod.; Seuffert, Arch. XX. 44). Doch
haftet allemal derjenige, welcher unzeitig (intempestive) zurücktritt, auf Schadens-
ersatz (I.I. 14, 17 § 2 D. eod.); und wer arglistiger Weise oder ohne Befugniß
kündigt, muß sich sogar gefallen lassen, daß die S., je nachdem sich aus der bis
zum Termin des rechtmäßigen Rücktritts fortgesetzten Geschäftsführung der Genossen
Verlust oder Gewinn ergiebt (I. 30 eod.), gegen ihn als fortdauernd oder als auf-
gelöst behandelt werde (socium a se, non se a sccio liberat) (1. 65 8§§ 3, 4, 6, 8
D. eod.). — 4) Verlust des gesammten Vermögens für einen Genossen, sei es durch
Konkurs, durch Konfiskation oder wie sonst (I. 65 88 1, 12; 1. 4 § 1 D. eod.). —
In allen Fällen, wo nach Wegfall eines Genossen die übrigen in Gesellschaft bleiben,
liegt darin eine neue, nicht Fortsetzung der alten S. (§ 8 I. de soc.; 1. 65 § 9
D. h. t.). Nach den hier entwickelten Grundsätzen stellt sich die Römische S. als
ein wesentlich auf der Persönlichkeit beruhendes und daher leicht auflösbares Ver-
hältniß dar; demgegenüber ist in den neueren Rechten wenigstens die Handelsgesell-
schaft mehr auf die Kapitalmacht, welche die Genossen zur Verfügung stellen, und
damit auf eine von den Personen unabhängige Grundlage gebaut worden. Vgl.
auch den Art. Genossenschaften.
Quellen u. Lit.: Tit. Inst. 3, 25; D. 17, 2; C. 4, 37. — Glück, XV. S. 371
bis 476. — Unterholzner, Schuldverhältnisse, II’ S. 378—392. — v. Vangerow,
Lehrb., III. §§ 651—655. — Sintenis, Gem. Civilrecht, II. § 121. — Windscheid,
Lehrb., II. 405—408. — Treitschke, Die Lehre von der unbeschränkten böligatorsche
Gewerbegesell chaft, Leipz. 1844. — Dernburg, Lehrb., II. §§ 214—224. Eck.
Socinus, Marianus, § 1401 zu Siena, lehrte daselbst, ging als Ge-
sandter nach Rom, J 1467.
Sein Sohn Bartholomäus, 6 1436 zu Siena, lehrte zu Siena, Ferrara,
Pisa, wurde auf Befehl der Florentiner Regierung gefangen gesetzt, lehrte nach seiner
Freilassung zu Pisa, das er 1494 verließ, ging nach Bologna, dann nach Padua
und endlich nach Bologna, f#stumm geworden 1507.
Er schrieb: Consilia, Lugd. 1525, 1529.
Sein Bruderssohn, Marianus S. der Jüngere, 8 1482 zu Siena, war
21 Jahre Doktor zu Bologna, lehrte auch zu Pisa, Siena, 7 1556 zu Bologna.
Er war Lehrer des Ant. Augustinus und Pancirolus und schrieb: Consili — Tract.
de judiciüis et jurisdictione (Tract. univ. jur., Venet. 1584, t. III. p. 1 fol. 96 b). — De
testibus (ebenda t. VI. p. 1). Auch gilt er zwar nicht als Erfinder, so doch als Begutachter
der sog. Socinischen Kautel.
Lit.: Savigny, VI. 342—355. — Glück, VII. 86 ff. — Koch, Preuß. Erbrecht,
Berl. 1866, S. 512. — de Wal, Beiträge, herausg. von v. Stinhing, Erl. 1866, S. 46. —
v. Stintzing, Geschichte der Deutschen schtwissenschaft, (1880) 1. 13), 221|, 568. 578, 579,
589. — Rivier, Introd. hist. 1881, p. 574, 575, Teichmann.