Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

694 Sohet — Solidarobligation und Korrealobligation. 
Strafbestimmungen über die öffentliches Aergerniß erregende Verletzung der Scham- 
haftigkeit und unzüchtige Handlungen mit Kindern bestehen, so erscheinen besondere 
Strafdrohungen auf Fälle der naturwidrigen Unzucht entbehrlich. 
Gsgb. u. Lit.: Der § 143 des Pruß- Strafgesetzes und seine Mufrechterhaltung als 
* 152 s Nordd. Entwurfes 1869, S. 79. — Württemberg 310. a ern 214. — 
deatsches Straf GB. § 175. — Weis, 22— II. 18. — Ztschr. für G b u. Rechts- 
1— in Bayern, IX. 3 427, 618. — Hriedreich. Blätter für gerichtl. gruerscone. 
1852, 6. H. 58—76. — Anselm Feuer vacht 3 biographischer Nachlaß, 1858, II. 35 
Jarcke, Handb., III. 171—182. — v. Wächter, Abhandl., 176, 369; Motive zu vien 
Oesterr. Strafgesetzentwurf 1867, S. 110. — et. Hettin en, Die Moralstatistik, 2. Aufl. 
(1874), 494. — Schütze, Die D eilnahme am Verbrechen, 1869, S. 366; Derselbe, 
Lehrb., 337. — Rüdorff, Straf GB., § 1 Wahlberg. 
Sohet, Dom., 5 1728 zu Chooz bei Givet, wurde Friedensrichter, nahm an 
den Vorarbeiten zum Code civil Theil, f 1811. 
Er schrieb: Instituts de droit, Bouillon 1772—1781. 
Lit.: Nypels, Bibliotheèque, 54. Teichmann. 
Soldatentestament (test. militis) ist ein außerordentliches, aus Rücksicht auf 
Person und Lage des Testators vor allen anderen erleichtertes Testament. Entstanden 
aus dem alten test. in procinctu, beschränkt auf eingereihte Militärpersonen, sowie 
solche Nichtsoldaten, die ihres Berufes halber beim Heere waren und umgekommen 
sind, und auf die Dauer des Feldzuges, bedurfte es seit Trajan überall keiner 
Solennität, sondern nur der Willensgewißheit. Der jure militari errichtete letzte 
Wille, bevorrechtet nicht blos in der Form, sondern auch nach Inhalt und Wirkung 
in jeglicher Richtung, wurde jedoch hinfällig durch ehrenrührige Entlassung sofort, 
bei sonstiger Entlassung durch Jahresablauf. Die Deutsche Notariatsordnung be- 
schränkte nach damaliger Auslegung jene Formlosigkeit auf Verfügungen während 
des Gefechts („in Uebung des Streits“), forderte sonst Zuziehung zweier Zeugen. 
In den neueren Gesetzgebungen handelt es sich, nach Beseitigung des Satzes: nemo 
pro parte testatus etc., nur noch um erleichterte Form für das militärische Testament 
zur Kriegszeit, und um die Dauer der Gültigkeit; die Vorschriften betreffen daher 
theils schriftliche theils mündliche Errichtung, die Voraussetzungen nach Personen und 
Errichtungszeit 2c. Diefelben finden sich heute durchweg in der Militärgesetzgebung, 
auf welche dann das Allg. BGB. nur zu verweisen hat. 
Lit. u. Gsgb.: Heimbach in Weiske's Rechtslex. X. S. 797 ff. — Fi#ting Zur 
nD 
Gesch. des Sold.= aestalhe 1866. — Windscheid, Lehrb., III. 8 544. — Inst. 2 
29, 1; C. 6, 21; R.Not. Ordn. von 1512 II. § 2. — Oesterr. BGB. § 600, Mil.= * s 
vom 9. Aug. 1873, 8 101. — Deutsches eichs Mil. Ges. v. 2. Mai 1874, § 44. — Sächf. 
BGB. 2109 ff. — Preuß. Allg. LR. I. 12 98 177—197. — Code civi. art= 981 ss. — 
Mommsen, Erbr.-Entwurf, § 78. Schütze. 
Solidarobligation und Korrealobligation sind zwei verschiedene Er- 
scheinungsformen derjenigen Obligationen, in welchen auf der Gläubiger= oder 
Schuldnerseite oder auf beiden Seiten eine Mehrheit von Subjekten sich befindet. 
Man kann solche Obligationen Gesammtobligation nennen und unterscheidet danach 
aktive und passive Gesammtobligation. Jedoch muß die das Objekt der Obli- 
gation bildende Leistung eine nur einmal zu machende sein; jeder Gläubiger muß 
dieselbe ganz fordern dürfen, jeder Schuldner sie ganz schuldig fein, aber so, daß 
mit der einmaligen vollständigen Leistung jeder Gläubiger als befriedigt gilt, auch 
der, an welchen nicht direkt geleistet ist, und daß durch dieselbe jeder Schuldner be- 
freit ist, auch der, welcher nicht selbst geleistet hat. In dieser Hinsicht unterscheiden 
sich daher wesentlich von der Gesammtobligation und sind mit derfelben nicht zu 
verwechseln die Fälle: wenn für eine Mehrheit der Berechtigten oder Verpflichteten 
nicht eine Identität im vorigen Sinne, sondern nur eine quantitative und qualita- 
tive Gleichartigkeit der Leistungen begründet ist, wie bei Strafgeldern (fr. 11 82 D. 
9, 2; fr. 1 99 D. 47, 10); sodann: wenn die einheitliche, aber theilbare Leistung
	        
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