704 Sonntagsarbeit.
1845, welche sich überhaupt auf die spezifischen Verhältnisse der Fabrikarbeiter nicht
erstreckt, enthält ebensowenig wie das Gesetz vom 16. Mai 1853, betr. einige Ab-
änderungen des Regulativs vom 9. März 1839, einschlagende Bestimmungen. Die
RüGew.O. vom 29. Juni 1869 hat dann dem Sinne nach die Preuß. Bestimmung
von 1839 reproduzirt; der § 129, Abs. 3 derselben lautet: „An Sonn= und Feier-
tagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-
und Konfirmandenunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter (im
Alter von 12—16 Jahren) nicht beschäftigt werden.“ Mit dieser Fassung stimmt
endlich auch der § 136, Abs. 3 des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gew.O., vom
17. Juli 1878, wenigstens im Wesentlichen überein. Derselbe lautet: „An Sonn-
und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechu-
menen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden
dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.“ Die Uebertretung dieser Vor-
schrift wird nach § 146 der RGew. O. in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes vom
17. Juli 1878 mit Geld bis zu 2000 Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängniß
bis zu 6 Monaten bestraft.
Der § 126 des Gesetzes vom 17. Juli 1878 hat dann außerdem die Lehr-
herren verpflichtet, den Lehrlingen die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn-
und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen
Dienstleistungen nicht zu entziehen; eine Bestimmung, welche dem § 84 der Gesinde-
ordnung vom 8. November 1810 nachgebildet ist, und insofern strafrechtlich geschützt
erscheint, als es sich dabei um eine Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Lehr-
herrn gegen den Lehrling handeln würde, so daß nach § 148 Nr. 9 der Rew.O.
in Verhindung mit Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1878 eine Geldstrafe bis
zu 150 Mark, im Unvermögensfalle Haft bis zu 4 Wochen gerechtfertigt sein
würde.
In Frankreich hatte bereits das Gesetz vom 22. März 1841, betr. die
Arbeit der in der Industrie (manufactures, usines ou ateliers) beschäftigten Kinder,
Art. 4 und Art. 7 Nr. 5 die Beschäftigung der Kinder unter 16 Jahren an den
Sonn= und gesetzlichen Festtagen verboten, den Verwaltungsreglements jedoch anheim-
gestellt, eine derartige Beschäftigung in den Betriebsstätten mit ununterbrochenem
Feuer (dans les usines à feu continu) ausnahmsweise zu gestatten; schon damals
war von jüdischer Seite ein Antrag gestellt worden, das Verbot auf eine Arbeit
von mehr als sechs wöchentlichen Tagen zu beschränken, dieser Antrag jedoch in
Uebereinstimmung mit dem Deputirten Fould, der insbesondere auf die geringe Zahl.
der Juden hingewiesen hatte, verworfen. Das Gesetz über die Arbeit der in der
Industrie beschäftigten Kinder und minderjährigen Mädchen vom 3. Juni 1874
enthält denn folgende Fassung: Art. 5. Les enfants ägés de moins de seize ans,
et les filles mineures de moins de vingt-et-un ans, ne pourront ötre employés à
aucun travail, par leurs patrons, les dimanches et fétes reconnus par la loi,
méme pour rangement de l’atelier. Art. 6. Neanmoins, dans les usines à feu
Continu, les enfants pourront étre employés les dimanches et jours de féries,
aux travaux indispensables. Les travaux tolérés et le laps de temps pendant
lequel ils devront étre exécutés, seront déterminés par des reglements d'admini-
stration publique. Ces travaux ne seront en aucun cas autorisés due pour les
enfants ägés de douze ans oOu moins. On devra, en outre, leur assurer le temps
et la liberté nécessaires pour l'accomplissement des devoirs réligieunx. Die in
Gemäßheit dieses Gesetzes erlassenen Dekrete des Präsidenten der Republik vom 22.
Mai 1875 Art. 3 und 4 und vom 5. März 1877 Art. 2 haben dann noch fest-
gesetzt, daß die S. der Kinder und minderjährigen Mädchen in den Zuckerfabriken
mit Ausnahme der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags, in den Glashütten
mit Ausnahme der Zeit von 8 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, in den Papier-
und Metallfabriken mit Ausnahme der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends