708 Sonntagsseier.
arbeit 2c.) nicht bestehen (Block, Diet. de D’administration, 2e GCdit. 1877 und
Supplement 1880 s. v. Dimanche; Block, Dict. général de la politique, 2½e
édit. 1878, s. v. Dimanche).
In Preußen war schon durch den letzten Abs. des § 40 und durch den Schluß-
satz des § 45 der Verordnung vom 26. Dezbr. 1808 den Regierungen die Befugniß
zum Erlaß allgemeiner Verbote mit Strafbestimmungen beigelegt worden, die jedoch
der höheren Genehmigung bedurften und keine stärkere Strafe als in den Gesetzen
verhängen durften. Der § 11 der Regierungsinstruktion vom 283. Oktbr. 1817
(welche im Anhang die §§ 40 und 45 aufgenommen hat) formulirt diese Befugniß
der Regierungen in folgender Weise: Allgemeine Verbote und Strafbestimmungen
dürfen die Regierungen nicht ohne höhere Genehmigung erlassen, es sei denn, daß
das Verbot an sich schon durch ein Gesetz feststeht, in letzterem aber die Strafe
nicht ausdrücklich bestimmt ist. In diesem Falle kann sie innerhalb der Grenzen
des Allg. LR. Thl. II. Tit. 20 §§ 33, 835 und 240 die Strafe (50 Thaler
oder 6 Wochen Gefängniß) bestimmen und bekannt machen. Zur Beseitigung von
Zweifeln, welche in einzelnen Landestheilen über die Befugniß der Regierungen, durch
polizeiliche Bestimmungen die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu
bewahren, und deren Befolgung durch Strafverbote zu sichern, entstanden waren, hat
dann die in der Gesetzsammlung publizirte Kabinetsordre vom 7. Febr. 1837 den
Regierungen diese Befugniß innerhalb der Grenzen des § 11 der Regierungsinstruk-
tion ausdrücklich beigelegt. Es ist nun aber unrichtig, wie vielfach in der Literatur
und in der Rechtsprechung angenommen ist, die Kabinetsordre von 1837 noch als
die Grundlage des jetzigen Polizeistrafverordnungsrechts in Bezug auf die Sonn-
tagsfeier zu betrachten. Bielmehr ist dafür gegenwärtig einzig und allein das
Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 maßgebend, mit denjenigen
Modifikationen, welche durch den § 76 der Provinzialverordnung vom 29. Juni 1875
und durch die §§ 72—81 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 herbeigeführt worden sind; wie sich denn
auch keine der mir bekannt gewordenen Polizeistrafverordnungen seit dem Erlaß des
Gesetzes von 1850 noch auf die Kabinetsordre von 1837 berufen hat. Daraus
folgt nun insbesondere, daß der Erlaß solcher Verordnungen auf die Bezirksregie-
rungen nicht mehr beschränkt ist, denen diese Befugniß sogar in den sog. Kreis-
ordnungs-Provinzen bereits gänzlich genommen ist. Es liegt aber auch kein Grund
vor, diese Befugniß, wie sie den Oberpräsidenten und seit dem 1. April den Regie-
rungspräsidenten unzweifelhaft zusteht, den Kreis= und Ortspolizeibehörden an sich
abzusprechen. Außerdem darf auch bei der Frage, ob eine solche Verordnung sich
in ihren gesetzlichen Grenzen gehalten hat, lediglich das Gesetz von 1850 zu Grunde
gelegt, nicht aber aus dem Wortlaute der Kabinetsordre von 1837 argumentirt
werden.
Der Inhalt dieser Verordnungen in den verschiedenen Landestheilen stimmt im
Ganzen überein — Sammlung der Polizeiverordnungen für Berlin, auf Grund amt-
licher Quellen herausgegeben, Berlin 1878, S. 89 ff.; v. Wichert, Die Polizei-
verordnung des Regierungsbezirkes Potsdam, Berlin 1880 (S. 303, 336 ff.); Die
Verordnungen im Merseburger Amtsblatt vom 14. Juli 1818 (S. 246 ff.), vom
12. März 1838 (S. 95), vom 29. März 1852 (S. 132), vom 19. Mai 1854
(S. 120), vom 13. Mai 1868 (S. 148); die in den älteren dieser Verordnungen
(Merseburg vom 14. Juni 1818 und 12. März 1838) enthaltenen Vorschriften über
das Schließen der Kirchenthüren und die äußere Ordnung beim Gottesdienste,
sind später nicht wiederholt; seit 1854 hatte schon eine Verständigung über die
Gleichmäßigkeit des Inhalts mit den beiden anderen Regierungen der Provinzen
stattgefunden.
Die gegenwärtig für den ganzen Umfang der Provinz Sachsen gültige Polizei-
verordnung, betr. die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage, die vom Ober-