Sortimentsbuchhandel. 709
präsidenten mit Zustimmung des Provinzialraths unterm 20. März 1879 erlassen
worden ist (Merseburger Amtsbl. S. 199 ff.), verbietet zunächst sowol die öffent-
lichen und öffentlich bemerkbaren gewerblichen Arbeiten, als auch alle geräuschvollen
derartigen Arbeiten innerhalb der Häuser und Betriebsstätten, also insbesondere die
Feld= und Forstarbeiten, das Treiben von Bieh mit Ausnahme des Weideviehs,
das Auf= und Abladen von Frachtfuhrwerken, insbesondere auf den öffentlichen Straßen,
den Betrieb derjenigen Handwerksarbeiten, welche mit besonderem Geräusch verbunden
sind (Klempner, Schmiede, Schlosser, Arbeiten von Bauausführungen aller Art, die
Fortsetzung des Betriebes, ferner geräuschvolle Reparaturarbeiten in den Fabriken, endlich
außergewöhnlich geräuschvollen Straßenverkehr (Rollwagen, Wagen mit leeren Fässern,
mit Eisenstangen); indessen sind die Ortspolizeibehörden ermächtigt, in gewissen
Fällen zu dispensiren, während in Nothfällen eine solche Dispensation nicht einmal
nothwendig ist. Außerdem unterliegt der öffentliche Handelsverkehr gewissen Be-
schränkungen, die sich theils auf den ganzen Tag, theils nur auf die Zeit des
Gottesdiensts beziehen. Daran schließen sich Verbote über die Auszahlung des
Lohns an Tagearbeiter und Handwerker, über Versammlungen, über Konzerte, über
Jagden.
Hinsichtlich der Strafsanktionen besteht insofern ein Dualismus, als sich dieselben
theils nach den für die Verletzung von Polizeistrafverordnungen bestehenden Vor-
schriften, theils nach anderen Landes= resp. reichsgesetzlichen Normen bestimmen. Im
Anschluß an das Preuß. Straf GB. § 340 Nr. 8 hat insbesondere das Rtraf G.
§ 366 Nr. 1 Geldstrafe bis 60 Mark oder Haft bis 14 Tagen Demjenigen an-
gedroht, der den gegen die Störung der Feier der Sonn= und Festtage erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt. Der Schutz des Rötraf G. bezieht sich mithin nur
auf solche Anordnungen, welche eine Störung der Sonntagsfeier verbieten, die jeden-
falls weiter greift, als eine Störung des Gottesdiensts, wie es denn auch für die
Bestrafung blos darauf ankommt, daß solchen Anordnungen zuwidergehandelt ist,
während es gleichgültig ist, ob eine Störung in concreto wirklich stattgefunden
habe. Dieser Dualismus ist nun aber für Preußen wenigstens insofern beseitigt,
als das Organisationsgesetz vom 26. Juli 1880 § 73 den Oberpräsidenten, welche
in den letzteren Jahren solche Verordnungen vorzugsweise erlassen haben, ein Straf-
maximum von 60 Mark gleichfalls beigelegt hat; es wird deshalb insoweit fernerhin
ohne Interesse sein, in gerichtlichen Erkenntnissen die ohnehin schwierige Frage zu
erörtern, ob eine Verordnung sich innerhalb des Rahmens des § 366 Nr. 1 des
RStraf GB. gehalten habe.
Lit.: Silberschlag, Die Gesetze Deutschlands über Sonntagsfeier u. s. w., in Tüb.
Seitschr. 1880, S. 125 ff. — Ueber England: Gneist, Selfgovernment, 3. Aufl. 1871,
. 248. — Annuaire de Llégisl. 1875, S. 9. — Ueber die Vereinigten Staaten: Rütti-
mann, Kirche und Staat in Nordamerika, Zürich 1871, S. 38 ff. — Ueber die Stellung der
Kirche: Jacobson, Das evangel. Kirchenrecht des Preuß. Staates, Halle 1866, S. 467 ff. —
Vogt, Kirchen= und Eherecht, Berlin 1857, S. 60 ff. — Gutachten des Evangel. Oberkirchen-
raths v. 26. Sept. 1880 über die Heilighaltung der Sonn= und Festtage. (Aktenst. I. 62.) —
Cirk.-Verf. d. des Evangl. Oberkirchenraths, betr. die Sonntagsruhe und Sonntagsheiligung,
v. 7. März 1877, nebst Denkschrift über die Sonntagsfrage (Kirchl. Gesetz= u. Verordnungs-
blatt, Jahrg. I, 1876/77, S. 85 ff.). Ernst Meier.
Sortimentsbuchhandel ist derjenige Zweig des Buchhandels, welcher sich
mit dem Vertriebe der vom Verleger (s. d. Art. Verlagsbuchhandel) ge-
lieferten buchhändlerischen Artikel befaßt. Sein Gebiet ist also der eigentlich kauf-
männische Theil des buchhändlerischen Betriebes. Die Grundsätze vom Waaren-
handel sind indessen bei der eigenthümlichen Natur der buchhändlerischen Waare auf
den S. nicht schlechthin anwendbar. Im Zusammenhang mit einer bewunderungs-
würdigen Organisation des Deutschen Buchhandels, für dessen gemeinsame
Interessen der seit 1838 als anerkannte Korporation bestehende Börsenverein
der Deutschen Buchhändler den Mitttelpunkt bildet, haben sich bestimmte