714 Speditionsgeschäft.
Gruchot, Beitr., II. S. 426, VI. S. 403, XlI. S. 323, 840. — Förster, Th. und Pr. des
Preuß. Priv.R., 3. Aufl., II. S. 21, III. S. 244. — C. F. Koch, Allg LR., 5. Aus. II. S. 299.
Koch.
Speditionsgeschäft (Thl. I. S. 541) ist die gewerbemäßige Uebernahme
und Ausführung eines Auftrages zur Besorgung der Versendung von Gütern.
Die wirthschaftliche und juristische Ausbildung desselben ist eine Folge der fort-
schreitenden Arbeitstheilung im Handel. Das S. ist Handelsgeschäft, auch
wenn der Auftrag von einem Nichtkaufmann ertheilt ist (Goldschmidt, Endemann;
anderer Ansicht Gareis). Der Spediteur — im Sinne des Allg. Deutschen
HG#B. also selbst „Kaufmann“ — erspart dem Versender die Auswahl
geeigneter Transportmittel, zumal wo während des Transports ein Wechsel
derselben erforderlich ist, sowie den ganzen persönlichen Verkehr mit den Transport-
anstalten und übernimmt gleichzeitig eine mannigfaltige, zum Zwecke des Transports
und durch denselben benöthigte Fürsorge für die Waaren. Insoweit er
dritten Personen, obschon für fremde Rechnung handelnd, doch in eigenem
Namen gegenübertritt, also die Frachtverträge rc. weder blos (als Frachtmäkler 2c.)
vermittelt, noch in äußerlich erkennbarer Weise als Bevollmäch-
tigter abschließt, hat er die rechtliche Stellung des Kommissionärs (.. d. Art.
Kommissionsgeschäft). Dieser Gesichtspunkt beherrscht die juristische Gestaltung
des S. im HGB. wie im Code de comm. Die herrschende Lehre (Goldschmidt,
Grünhut 2c.) bezeichnet das S. daher geradezu als eine Unterart des Kommissions-
geschäfts, während Andere (Endemann, Gareis te.) die Seite der Dienstleistung
(„Arbeitsgeschäft") hervorheben. Indessen sind auch manche vorkommende Modi-
fikationen des S. gesetzlich anerkannt, welche dasselbe aus einer Unterart des Kom-
missionsgeschäfts mehr oder weniger in eine eigene Transportunternehmung über-
gehen lassen. Insbesondere kann der Spediteur — ebenso wie der Kommissionär
als Selbstkontrahent eintreten darf — nach dem HG#B. in Ermangelung ab-
weichender Vereinbarung den Transport der Güter selbst ausführen und gilt
dann zugleich als Frachtführer (sog. Verlader). — Hinsichtlich des Ab-
schlusses des Vertrages gelten keine Besonderheiten. Als Handelzsgeschäft
bedarf er keinesfalls der Schriftform, obschon schriftliche Aufträge (Speditionsbriefe,
Avisbriefe) häufig sind. Der Auftrag kann von dem Versender oder von dem
Empfänger (Destinatär) oder auch von beiden ausgehen. — Die kontroverse
Frage wegen der Haftung des Spediteurs, insbesondere für die von ihm ausgewählten
Mittelspersonen (Fuhrleute, Schiffer, Zwischenspediteure — f.
diese Art.), ist vom SGB. im Sinne des milderen, bereits im größten Theil
von Deutschland geltenden Systems dahin entschieden, daß er nur für die Ver-
nachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, infonderheit
bei der Wahl der Mittelspersonen einsteht. Das strengere System gilt in
Frankreich: der Transportkommissionär ist unbedingter Garant der Ankunft der
Waare (vis maior ausgenommen) und haftet namentlich für die Handlungen des
Zwischenkommissionärs. Ein mittleres System befolgt das Holländische Recht. —
Die Verpflichtungen des Spediteurs äußern sich bereits bei der Empfang-=
nahme des Speditionsguts. Die frühere Streitfrage, wieweit sich die Prüfung
und Feststellung des Zustandes der Waare zu erstrecken habe, beantwortet sich gemäß
dem H#. nach den Grundsätzen vom Kommissionsgeschäft, welche überhaupt subsidiär
für anwendbar erklärt sind, mithin im Sinne derjenigen, welche jene Pflicht auf
äußerlich erkennbare Mängel beschränken (Pöhls, Heineken rtc.). Die
gleiche Sorgfalt prästirt der Spediteur bei der ihm obliegenden Aufbewahrung
des Guts. Zur Versicherung ist er zwar (für Rechnung des Kommittenten) be-
rechtigt (wie wenigstens die Preußische Praxis annimmt), aber in Ermangelung be-
sonderen Auftrags nicht verpflichtet. Seine Hauptleistung ist die Auswahl
der Frachtführer und, wo eine direkte Expedition nicht räthlich, der Zwischen-