Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Speditionsgeschäft. 715 
spediteure, sowie der Abschluß der Verträge mit diesen Personen, wobei er 
für möglichst vortheilhafte Bedingungen zu sorgen hat. Dies ist die eigentliche 
Ausführung der übernommenen Güterversendung. Bedient er sich dazu, ohne 
daß dies ausdrücklich oder vermöge der Natur der Verhältnisse gestattet ist, eines 
Vermittlers (Güterbestätters rc.), so befreit ihn dieser Umstand nach der richtigen 
Ansicht nicht von der Haftung für eigene Diligenz. Mit der Ablieferung des 
hinter ihm befindlichen Frachtgutes an den angenommenen Frachtführer 
ist seine Verpflichtung beendet. Indessen gehört dazu, daß das Gut in solchem 
Zustande und mit solchen Instruktionen und Legitimationen übergeben werde, daß 
der Frachtführer die richtige Ablieferung an den Empfänger zu bewirken im Stande 
sei. Insbesondere haftet der Spediteur für gehörige Deklaration, Verzollung, Ein- 
richtung des Frachtbriefs u. dgl. m. Der Code de comm. verpflichtet ihn auch zur 
Eintragung der Deklaration in sein Journal und des Frachtbriefs in ein follirtes, 
paraphirtes, in ununterbrochener Reihenfolge zu führendes Register. Ueber die 
Erfüllung seiner Verpflichtungen hat der Spediteur seinem Kommittenten Rechen- 
schaft zu geben, und, wie das H##. außer Zweifel stellt, ist er gehalten, die 
Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt zu beweisen. Es ist nicht Sache des 
Kommittenten, dem Verfahren des Spediteurs nachzuforschen; sondern dieser hat 
das thatsächliche Material zu geben und in möglichst eingehender Weise seine Ge- 
schäftsführung darzulegen. Erst hieraus wird sich in der Regel ein Schadensersatz- 
anspruch wegen verzögerter oder unterlassener, bzw. unvollständiger Ablieferung des 
Guts an den Destinatär gegen ihn geltend machen lassen. Schlechthin haftet er 
in diesem Punkte nach dem in Deutschland angenommenen Haftungssysteme (siehe 
oben) nicht, sofern er nicht felbst als Frachtführer zu betrachten ist oder das del 
credere für Zwischenspediteure und (unmittelbar oder nur mittelbar von ihm an- 
genommene) Frachtführer übernommen hat, was dadurch geschieht, daß er sich 
mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten 
(prix à forkaite, average, rate) einigt. Die Klage gegen den Spediteur steht stets 
dem Kommittenten, aber nicht dem Empfänger als solchem zu, wenngleich die 
Versendung in dessen Interesse erfolgt ist oder auf seinem ausdrücklichen oder (beim 
Handelskauf vorauszusetzenden) stillschweigenden Auftrage beruht. Nach dem Code 
de comm. hat der, welchem die Waare gehört, den Regreß gegen den Transport- 
kommissionär. Gegen den von dem Spediteur angenommenen Zwischenspediteur 
und Frachtführer können Absender (und Empfänger) nur ex jure cesso klagen. Die 
(Schadensersatz-) Klagen und die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be- 
schädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts unterliegen mit Ausnahme der 
Fälle des Betruges oder der Veruntreuung nach dem H##. einer kurzen Ver- 
jährung (1 Jahr); durch rechtzeitige Absendung der Anzeige an den Spediteur 
wird die Einrede für immer gewahrt. — Der Spediteur hat seinerseits die Pro- 
vision in bedungener und ortsüblicher Höhe, sowie die Erstattung des nothwendig 
und nützlich Aufgewendeten, z. B. der Zölle, Steuern, unter besonderen Um- 
ständen auch der unrechtmäßig erhobenen, zu fordern. Wie ein Kommissionär 
darf er hierbei nur das wirklich Verauslagte in Rechnung stellen. Jedoch 
kann die gewöhnliche Fracht (nebst der Provision und den Kosten) gefordert 
werden, wenn der Spediteur die Versendung mittels von ihm für eigene Rech- 
nung gemietheter Transportmittel besorgt, oder wenn er den Transport selbst aus- 
führt; in dem letzteren Falle darf er auch statt der wirklich erwachsenen die bei 
S. sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Der del credere 
stehende Spediteur ist zur Provision nur dann berechtigt, wenn eine solche neben 
dem Transportkosten-Pauschsatze vereinbart ist. — Wegen aller dieser Forderungen 
und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse — aber nicht 
wegen Darlehen, Wechsel oder anderer rücksichtlich des Guts eingegangelten Verbind- 
lichkeiten oder wegen Forderungen aus laufender Rechnung im S. — gewährt das
	        
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