Staatsbeamte. 747
wie z. B. die Erhebung gewisser Abgaben, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nöthige Polizeigewalt u. dgl. bestimmten Korporationen und Verbänden
übertragen und ihnen damit auch das Recht verliehen, zur faktischen Ausführung
dieser Rechte und Pflichten Personen selbst anzustellen, indem sie sich bald ein
Bestätigungsrecht vorbehalten, bald auch auf dieses verzichtet hat. Da nun in dieser
Verleihung eine Delegation des unveräußerlichen Rechts der Aemterhoheit nicht
liegt, trägt die Anstellung dieser Personen einen etwas anderen Charakter als die der
unmittelbaren S. Während bei diesen die Verleihung des Amtes ein Ausfluß jenes
Hoheitsrechts, ein rein staatsrechtlicher Akt ist, geht sie bei jenen nach einer gewissen
Richtung hin in ein Vertragsverhältniß über. Früher hat man wol versucht, die
Vertragstheorie auch bei der Anstellung der unmittelbaren S. zu verwenden, indem
man in der Verleihung des Amtes die Annahme der von dem Bewerber gemachten
Offerte erkennen wollte und das so geschaffene Vertragsverhältniß bald als Mandat,
bald als Vertrag über Handlungen definirte. Allein die Konsequenzen dieser An—
schauung treten nach verschiedenen Seiten hin mit der dem Beamten zugewiesenen
Stellung in so grellen Widerspruch, daß sie sich bald als unhaltbar erwies und der
Anerkennung des rein staatsrechtlichen Charakters des Beamtenverhältnisses den
Platz räumte. Wenn auch im Allgemeinen die lebenslängliche Anstellung eines
Beamten als Regel gilt, ist sie doch kein nothwendiger Bestandtheil der Ernennung:
vielmehr kann diese auch für einen bestimmten Zeitraum, wie dies bei den mittel—
baren Staatsbeamten theils gesetzliche Vorschrift, theils Gewohnheit ist, ja sogar auf
Kündigung erfolgen, ohne daß dadurch das Wesen des Verhältnisses eine Aenderung
erleidet. Ebensowenig ist die Entgeltlichkeit, also die Gewährung eines bestimmten
Gehalts ein Erforderniß; auch die unentgeltliche Verwaltung eines Amtes giebt dem
Verwaltenden die Eigenschaft eines Beamten. Man hat endlich auch noch die An—
sicht vertheidigt, daß die Beamtenqualität nicht auf dem Akt der Verleihung des
Amtes, sondern auf der Leistung des Diensteides beruhe. Allein durch sie wird nur
der Zeitpunkt bezeichnet, mit welchem die Ausübung der Amtsfunktionen beginnt,
ein Zeitpunkt, der nicht ausschließt, daß schon vorher die Eigenschaft des Beamten
erworben war. Selbst der Mangel der Leistung eines Diensteides berührt diesen
Erwerb nicht, noch entzieht er dem Angestellten die Beamtenqualität (RStraf G.
§ 359). Das Recht der Anstellung wird bei mittelbaren Staatsbeamten durch
diejenigen Organe ausgeübt, welche das Gesetz dazu bestimmt, bei unmittelbaren
aber durch den Träger der Staatsgewalt, also den Landesherrn, und zwar bald
persönlich, bald durch Andere, welche in seinem Auftrage zu handeln berufen sind,
wie z. B. in Preußen durch die Minister und höhere Provinzialbeamte (ck. z. B.
5 13 der Gerichtsvollzieherordnung, nach welcher Gerichtsvollzieher durch den Prä-
sidenten des Oberlandesgerichts in Gemeinschaft mit dem Oberstaatsanwalt ernannt
werden). Wie weit hierbei die Landesrechte auseinandergehen, zeigen die Vorschriften
über die Anstellung der Gerichtsschreiber, welche in Preußen nach dem Gesetz vom
3. März 1879 durch den Justizminister, in Bayern nach Art. 59 des Ausführungs-
gesetzes durch den König ernannt werden. Durch den Eintritt in das Amt übernimmt
der unmittelbare, wie der mittelbare Staatsbeamte eine Reihe von Pflichten, für
deren Erfüllung er verantwortlich wird, und überkommt Rechte, die er geltend zu
machen befugt ist. Erstere sind theils persönlicher, theils vermögensrechtlicher Natur.
Jene beschränken sich nicht nur auf die Erfüllung der mit dem Amte verbundenen
amtlichen Funktionen, sondern ergreifen die ganze Persönlichkeit des Beamten während
der Dauer seiner Amtsverwaltung. Es soll der Beamte nicht allein alles dasjenige
thun, was das Amt an sich erfordert, sondern er soll auch das mit demselben ver-
bundene Ansehen und die ihm beigelegte Autorität durch sein ganzes Verhalten,
sowol während der amtlichen Thätigkeit, wie außerhalb derselben aufrecht erhalten
und dem Ansehen und der Wirkung seiner Amtshandlungen nicht durch ein seiner
Stellung unwürdiges Benehmen oder Leben störend und hindernd entgegentreten.