Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

748 Staatsbeamte. 
Nach beiden Richtungen hin untersteht er der Aufsicht und der Disziplin seiner vor- 
gesetzten Behörde, deren amtlichen Weisungen er Folge zu leisten hat. Der Umfang 
dieser Pflichten findet in Preußen in den beiden Disziplinargesetzen für richterliche 
und für nicht-richterliche Beamte den übereinstimmenden Ausdruck dahin, daß sich 
der Beamte durch sein Verhalten in und außer dem Amt der Achtung, des Ansehens 
und des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, würdig zu zeigen und die Pflichten zu 
erfüllen habe, die sein Amt ihm auferlegt. 
Die Pflichten vermögensrechtlicher Natur bestehen in dem Ersatz des Schadens, 
welchen der Beamte dem Staat oder der Behörde, in deren Dienst er steht, durch 
sein amtliches Verhalten verursacht hat, sei es, daß der Schaden die Folge eines 
dolosen oder kulposen pflichtwidrigen Handelns oder einer Unterlassung, wie z. B. 
der Vernachlässigung einer ihm obliegenden Aufsicht und Kontrole gewesen ist. Als 
Regel gilt, daß der Schadensanspruch nur im Wege des Prozesses gegen ihn geltend 
gemacht werden kann. Eine Ausnahme bildet in einzelnen Landesrechten das Defekten- 
verfahren, nach welchem der durch die vorgesetzte Behörde zu erlassende Defektenbeschluß 
sofort vollstreccbar wird, ein Verfahren, das jedoch nur gegen solche Beamte zur 
Anwendung gelangen kann, denen die Verwaltung einer Kasse oder die Einziehung 
fremder Gelder anvertraut ist. 
Zur Rechtfertigung der Ersatzpflicht des Beamten hat man wiederum auf die 
Vertragstheorie zurückzugreifen versucht und als Fundament der Ersatzklage ein 
Quasikontraktsverhältniß angenommen. Allein auch hier folgt die Verbindlichkeit 
nicht aus einem Vertrage und der Verletzung desselben, sondern aus dem staatsrecht- 
lichen Gesichtspunkt, der auch in die Norm des Diensteids Eingang gefunden, daß 
der Beamte die größtmögliche Sorgfalt auf die Erfüllung seiner Amtspflichten zu 
verwenden und deshalb auch jede culpa zu vertreten hat. Auch die Rechte, welche 
ihm zustehen, sind bald persönliche bald vermögensrechtliche. Zu jenen gehört 
vor allen Dingen der Schutz, welchen der Staat ihm zur Abwehr von Angriffen 
gegen seine amtlichen Handlungen und gegen seine Autorität zu gewähren verbunden 
ist, ein Schutz, dem in Ansehung der Vollstreckungsbeamten die §§ 113 und 117 des 
Rötraf G. dienen. Diese betreffen den Anspruch auf das mit dem Amte verbundene 
Gehalt (s. den Art. Gehaltsansprüche) und aufs die Pension im Falle ein- 
getretener Dienstunfähigkeit (s. den Art. Pensionsberechtigung). Hier tritt 
die Verschiedenheit zwischen dem unmittelbaren und mittelbaren Beamtenthum in 
den Vordergrund. Während bei jenem der Anspruch aus der Verleihung des Amtes 
von selbst folgt und seine Höhe durch das Gesetz regulirt und bestimmt wird, ist es 
bei diesem der vor der Verleihung des Amtes geschlossene Vertrag, der für ihn 
maßgebend wird. Er setzt sowol die Höhe desselben, wie seine Zulässigkeit in An- 
sehung der Pensionirung fest. 
Die Eigenschaft eines Staatsbeamten geht verloren, sobald der Beamte definitiv 
aufhört, das ihm anvertraute Amt zu verwalten. Ist die Unterbrechung der amt- 
lichen Thätigkeit nur eine vorübergehende, durch Urlaub, Krankheit oder sonstige 
Umstände veranlaßte, so hat sie ebensowenig den Verlust der Eigenschaft zur Folge, 
wie die Vertauschung eines Amtes mit einem anderen, welches ihm statt jenes an- 
vertraut wird (s. den Art. Versetzung). Dagegen tritt dieser Verlust ein: 1) bei 
dem Tode des Beamten; 2) bei der durch Dienstunfähigkeit bedingten Pensionirung, 
die ebensowol eine freiwillige, wie eine erzwungene sein kann; 3) durch Stellung 
zur Disposition, welche bei nicht-richterlichen Beamten im Interesse des Dienstes, 
bei richterlichen Beamten aber nur ausnahmsweise in Fällen einer Organisation der 
Gerichtsverfassung zulässig ist; 4) bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Staats- 
dienst unter Verzicht auf den Pensionsanspruch; 5) bei Beendigung der Dienstzeit, 
sobald der Beamte nicht auf Lebenszeit, sondern auf eine bestimmte Zeitdauer, wie 
z. B. in Preußen bei den höheren Kommunalbeamten, oder auf Kündigung angestellt 
ist; 6) bei der Entlassung aus dem Amte (Kassation). Sie tritt entweder ex lege
	        
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