Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Vorkaufsrecht. 1173 
der Pacht, vorkommen, sondern auch selbständig durch Vertrag (1. 122 § 3 D. 
45, 1) und Testament begründet werden. Es findet sich endlich auch ein gesetz- 
liches V. in folgenden Fällen: 1) für den Fiskus beim Verkauf aus Privatberg= 
werken (1. 1 C. 11, 6); 2) für den dominus directus beim Verkauf eines emphy- 
teutischen Grundstücks (I. 3 C. 4, 66); 3) bei Versteigerungen im Konkurse für 
die Gläubiger, bzw. unter ihnen für denjenigen, welcher die höchste Forderung hat, 
sowie unter anderen Personen für die Verwandten des Gemeinschuldners (I. 16 
D. 42, 5; 1. 60 D. 2, 14). Nicht dagegen ist das Recht des ersten Käufers bei 
der in diem addictio als ein V. zu bezeichnen so Sintenis, Keller u. A.), 
weil dieser den besseren Bieter nicht überbieten muß und seine Befugniß nur in 
einem Eintrittsrecht in den späteren Vertrag besteht. — Voraussetzungen des V. 
sind, daß der Verkauf der Sache vom Eigenthümer beabsichtigt wird und der 
Berechtigte zur Uebernahme der durch den Dritten gebotenen Bedingungen bereit 
ist (I. 3 C. 4, 66; vgl. 1. 4 C. 11, 71). Der Verpflichtete muß deshalb von 
dem Verkauf dem Berechtigten Anzeige machen und die ihm zur Erklärung gegebene 
oder gesetzliche Zeit (so bei der Emphyteuse von 2 Monaten) abwarten, nach deren 
fruchtlosem Verlauf das V. erlischt. Unterläßt der Verpflichtete diese Anzeige, so 
bleibt außer bei der Emphyteuse (I. 3 C. 4, 66) die an einen Dritten vorge- 
nommene Veräußerung gültig und der Vorkaufsberechtigte kann gegen seinen Pacis- 
zenten nur das Interesse mit der actio venditi einfordern (I. 75 cit.), denn das 
V. hat unbezweifelt nur obligatorische Wirkungen (Seuffert, Arch. VII. 37). 
Im Gem. Recht entstand jedoch in Folge des deutschrechtlichen Retrakts= oder Näher- 
rechts (s. diesen Art.) bald eine Verwirrung. Man ließ nur für das vertrags- 
mäßige V. die obligatorischen Wirkungen bestehen und legte den gesetzlichen Fällen 
desselben, sowie den aus dem Deutschen Recht hergeleiteten dingliche Natur bei 
(Glück, XVI. 156 ff.). Trotzdem man sich des Unterschiedes beider Institute 
bewußt war (Madihn, Diss. de jure protim. ejusque a jure retractus discrimine, 
1758; Walch, Näherrecht, S. 92 ff.), trat doch eine Vermischung der Grundsätze 
des V. und Näherrechts ein, welches nicht ohne Einfluß auf die partikularrechtliche 
Entwickelung geblieben ist. So erwähnt der Cod. Max. Bav. das V. als eine 
besondere Art des Retraktes (r. conventionalis) und findet den Hauptunterschied 
zwischen diesem und dem eigentlichen Retrakt nur darin, daß das V. nur einen 
bevorstehenden Verkauf verhindern soll; ist aber dieser dennoch geschehen, so treten 
die Wirkungen des verletzten Näherrechts ein. — Von der gemeinrechtlichen Ver- 
mengung ist auch das Preuß. Allg. LR. nicht freigeblieben, wie dies schon die 
Definition in I. 20 § 568 zeigt, welche einerseits den geschehenen Verkauf voraus- 
setzt, andererseits aber dem Berechtigten keinen Abtrieb gewährt. Wird es durch 
Willenserklärung begründet, so hat es nur obligatorische Wirkung — und dies 
findet stets statt bei beweglichen Sachen. Das gesetzliche V. dagegen ist dinglicher 
Natur, welche auch bei Immobilien dem durch Willenserklärung entstandenen in 
Folge Eintragung in die Hypothekenbücher beigelegt werden kann. Das V. ist 
nicht übertragbar und hinsichtlich der Vererbung an die Vorschriften des Wieder- 
kaufsrechts (s. diesen Art.) gebunden. Voraussetzungen sind: 1) ein wirklicher 
Verkauf, nicht auch ein anderes Veräußerungsgeschäft; 2) Anzeige an den Berechtigten, 
welche bei dinglichem V. und bei der Subhastation in bestimmten Formen zu geschehen 
hat: 3) Erklärung des Berechtigten binnen bestimmter Frist; vorher kann der Ver- 
pflichtete und der dritte Käufer noch immer von dem Vertrage zurücktreten. Geschieht 
der Verkauf ohne Rücksicht auf den Berechtigten, so hat dieser eine persönliche In- 
teresseforderung gegen den Verpflichteten, er kann aber auch den dritten Käufer ver- 
drängen, wenn dieser die Existenz des perfönlichen V. kannte. Beim dinglichen V. 
treten ganz die Wirkungen des verletzten Näherrechts ein (s. diesen Art.), so jedoch, 
daß die gesetzliche Retraktsklage weder vererblich noch veräußerlich ist. Das perfön- 
liche V. erlischt, wenn eine Erklärung nicht erfolgt, für immer; das gesetzliche ver-