Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Vultejus — Waare. 1209 
ein erledigter Erbtheil zu vertheilen sei, wenn neben gegenseitig substituirten Mit- 
erben noch ein nichteingesetzter Nacherbe berufen worden. Der Substitut hat schon 
mit des Erblassers Tode ein auf seine Erben vererbliches, wenngleich bedingtes 
Recht; wird das bereits erworbene Recht des Vorbedachten wieder aufgehoben, so 
lebt das Recht des Substituten wiederum auf; der substituirte Miterbe kann als 
Nacherbe noch antreten oder ausschlagen, wenn er als Erbe bereits ausgeschlagen 
bzw. angetreten hatte. 
Lit. u. Quellen: Glück, Bd. 40 u. 41. — Arndts im Rechtslex. K. — Win 
scheid,. Lehrb., III, § 557. — inst. 2, 15; D. 28, 6. — Preuß. Allgem. L. 1. 12 88 50 ½ 
8 ff. — Code ci. art. 898, 1048. — dce — 88 604 ff., 652, 702, 809 (dazu 
*—1 Transmission 2c. * S. 8 ff.). — Sächs. BGB. 88 2187 ff. 228 h 2411.— 
Nomgien, Erbr.-Entw., §§ 148 ff., Schütze. 
Vultejus, Hermann, 5 16. XII. 1555 zu Wetter, studirte in Marburg, 
war daselbst Lehrer, machte Reisen nach Frankreich, der Schweiz und Italien, trat 
1581 in die juristische Fakultät, ## 31. VII. 1634. 
Schriften: Tract. tres, 1586. — Disceptt. scholast. jur. liber unus, Marp. 1589, 1594, 
1600, 1608, 1630. — Comm. in lInustitutiones, Marp. 1598, 1606, 1610, 1613. — Comm. Gad 
titulos Codicis de jurisdictione et foro competenti, Fcf. 1599, 1625, 1630. — Tract. de 
judicüs c. Jo. Vulteji, Cassell. 1654. — Gutachten in den Consilia Marpurgensia, Marp. 
1611, 1613, 1614, Francof, 1631. — Jurispr. Rom. a Justiniano compositae 1. II, Marp. 
1590, zuletzt 1748 curante Estore. — De feudis 1595, Fcf. 1629. 
Lit.: Ztschr. für Rehtegeschicht VIII. 289, 290. — Friedberg, Das Recht der Ehe- 
schließung, Leipz. 1865 Jahrb. des gemeinen Deutschen Rechts, II. 89. — Muther, 
De origine processus prorgeatorik ex lege diffamari, Erl. 1853. — Estor, Kleine Schriften. 
Bd. 2. — Strieder, XVI. 351 ff. — v. Stintzing, Geschichte der Deutschen Rechts- 
wissenschaft (1880), I. 452—465 u. ö. Teichmann. 
W. 
Waare (Engl.: marchandise, Franz.: marchandise; denrées bedeutet haupt- 
sächlich Konsumtibilien). „Keine Sache ist an sich eine W.“ (Thöl). Zur W. wird 
vielmehr jedes Gut erst dadurch, daß sich der Tauschverkehr seiner bemächtigt. 
„Ein zum Vertauschen bestimmtes Gut heißt W.“ (Roscher). In engerem Sinne 
versteht man darunter jeden Gegenstand des Handels (so schon „merx“ in den 
Römischen Rechtsquellen), insonderheit des Kaufs, nicht blos Sachgüter, sondern 
alle umsatzfähigen Güter, auch bloße Werthsrepräsentanten, wie die Werthpapiere. 
Indessen spricht man vom „Waarenhandel,“ „Waarenlombard“ u. s. w. im Gegen- 
satz zum „Papierhandel“, „Effektenlombard“ u. s. w. Unbewegliche Sachen 
sind nicht W. im Sinne des Handelsrechts, wohl aber zur Abtrennung bestimmte 
Theile des Bodens (z. B. stehende Bäume, Torf, Kohlen u. s. w.); ebenso wie 
letztere kommen als W. vor Schiffe, obwol diese öfters neben den W. besonders 
genannt werden und manchen Grundsätzen des Immobiliarrechts unterliegen. Sachen, 
welche der privatrechtlichen Herrschaft überhaupt nicht unterliegen oder doch aus 
natürlichen oder rechtlichen Gründen von dem Rechtsverkehr ausgeschlossen 
sind, können auch nicht W. sein. Die Res litigiosa (welche Goldschmidt darunter 
noch aufführt) gehört (wenigstens nach Deutschem Reichsrecht) nicht dahin. Eben- 
sowenig vernichten bloße Ein= und Ausfuhrverbote, Verbote des Besitzes und 
Mitsichführens (z. B. von Waffen) und andere Hemmnisse des Verkehrs die W.= 
Oualität. — Im Sprachgebrauch des D.UGB. kommt W. abwechselnd mit 
„Gut“, „bewegliche Sache“ u. dgl. vor. Häufig werden die W. auch (als regel-
	        
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