1444 Zollverwaltung.
sortlaufendem Conto angeschrieben werden (5§ 97—117 des Vereinszollgesetzes).
Den Zollbehörden liegt in allen diesen Fällen ob, für die Sicherheit des Zolles durch
Kautionen der Zollpflichtigen und Zollverschlußanlage bei eigener Verantwortlichkeit
Sorge zu tragen (§§ 45, 94—96 des Vereinsgollgesetzes). Für die Zollabfertigung der
mit den Posten eingehenden Waaren ist ein erleichtertes Verfahren den Zollbehörden
zur Pflicht gemacht, welches zwar nicht bei der Verzollung, wol aber bei der Ueber-
weisung von dem Grenzzollamte auf die Aemter im Inneren Platz greift. Die
Gegenstände werden amtlich auf einfache Postdeklarationen hin ohne Verschluß in
der Art abgefertigt, daß eine zollamtlich abgestempelte rothe Marke auf das Poststück
geklebt und auf der Postdeklaration ein Vermerk gemacht wird (§ 91 des Vereinszoll-
gesetzes). Die bereits berechneten und fälligen Zollgefälle können zuverlässigen Handels-
und Gewerbtreibenden von den Landeszollbehörden kreditirt werden. Ein gesetzlicher
Anspruch hierauf besteht nicht, auch kann vollständige Sicherheitsbestellung verlangt
werden, da der Kredit nur auf Gefahr des einzelnen Bundesstaates gewährt wird
(s. besonders Protokoll vom 29. Nov. 1883 zu Art. 10 des Zollvereinigungsver-
trages vom 27. März 1833).
Ueber die Einnahme und Ausgabe der Z. stellen die Hauptzollämter am Schlusse
des Etatsjahres Jahresrechnungen. Die Direktivbehörden fertigen auf Grund
vierteljähriger hauptamtlicher Einnahmenübersichten über ihren Bezirk provisorische
Hauptübersichten an, welche am 15. Juli, Oktober, Januar, Mai an den Ausschuß
des Bundesrathes für Rechnungswesen eingesendet und aus denen vom kais. Zoll= und
Steuerrechnungsbureau gleichfalls provisorische Einnahmeübersichten für
das ganze Reich zusammengestellt werden. Hieraus werden zum Zwecke der schließ-
lichen Abrechnung mit den Bundesregierungen bis 1. November jeden Jahres die
definitiven Uebersichten von den Direktivbehörden angefertigt, aus denen
durch das Zoll= und Steuerrechnungsbureau — die definitiven Einnahme-
übersichten und Abrechnungen zusammengestellt und vom Ausschusse des Bundes-
rathes für Rechnungswesen vollzogen werden.
Ueber die nach Art. 38 Nr. 2 lit. a der Reichsverfassung von den Zolleinnahmen
in Abzug zu bringenden Ausgaben der Bundesstaaten, welche an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforder-
lich sind, wird jährlich bis zum 1. November eine Z.liqguidation von den einzelnen
Bundesstaaten mit Grenzzollverwaltung aufgestellt und an den Ausschuß des Bundes-
rathes für Rechnungswesen zur Feststellung eingesendet. Als Grundlage hierfür dient
der sog. Pauschsummen-Etat, welcher für die Grenzzollverwaltung jedes Bundes-
staates vom Bundesrath aufgestellt wird.
Eine der wichtigsten Befugnisse der Z., welche auch nach Einführung der Prozeß-
ordnungen des Deutschen Reiches aufrecht erhalten ist, besteht in der vorläufigen
Feststellung des Thatbestandes der Uebertretungen der Zollgesetze und Ver-
waltungsvorschriften und in der Verfügung derjenigen Maßregeln, welche erforder-
lich sind, um die Person des Thäters und die Waare, mit der die Uebertretung
verübt wurde, festzustellen und zu sichern. Es können deshalb von den Zollbehörden
nach dem Vereinszollgesetze körperliche Visitationen verdächtiger Personen,
Haussuchungen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten,
Beschlagnahmenvon Waaren, ja sogar Verhaftungen verdächtiger Personen
und unter gewissen Umständen Verfolgungen derselben unter Anwendung der
Schußwaffe vorgenommen werden. Die von den Zollbeamten zur Feststellung
des Thatbestandes einer Zollübertretung ausgenommenen Protokolle haben öffent-
lichen Glauben.
Das Verfahren in Zollstrafsachen, welches gemäß Art. 165 des Vereinsgollgesetzes
nach den Landesgesetzen der Bundesstaaten geregelt ist, findet summarisch statt. Die
in den meisten Bundesstaaten zulässigen Strafbescheide der Zollbehörden
dürfen nur Geldstrafen festsetzen, weshalb in allen Fällen, in welchen eine Zu-