1496 Zwangsvollstreckung.
Zahlungsstatt hat dagegen die Wirkung, daß der Gläubiger wegen seines zur Z.
gebrachten Anspruches insoweit befriedigt wird, als die gepfändete Forderung besteht
(d. h. juristischen Bestand hat). Klagt der Gläubiger in dem einen oder anderen
Falle die Forderung gegen den Drittschuldner ein, so hat er seinem Schuldner (dem
Exequenden) den Streit zu verkünden.
Bei bedingten, betagten oder überhaupt schwer einziehbaren Forderungen kann
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers und nach Anhörung des Exe-
quenden auch eine andere Art der Verwerthung (z. B. durch Kauf, Versteigerung
an den Meistbietenden) anordnen.
Bei der Z. in Forderungen auf Herausgabe und Leistung kör-
perlicher Sachen ist das Verfahren im Wesentlichen dasselbe. Ausgeschlossen
bleibt indessen hierbei: 1) die Ueberweisung an Zahlungsstatt. 2) In dem Pfän-
dungsbeschluß ist zugleich anzuordnen, daß die vom Drittschuldner zu leistende be-
wegliche Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher, eine
unbewegliche dagegen an einen Sequester, welchen das Amtsgericht der belegenen
Sache zu bestellen hat, herauszugeben ist. Wenn die Herausgabe der Sache, sei es.
ohne Prozeß, sei es durch die Einklagung der zur Einziehung überwiesenen Forde-
rung erreicht worden ist, wird die Z. in derselben Weise bewirkt, wie bei Sachen,
welche sich von vornherein im Besitze des Exequenden befinden (vgl. hierzu weiter
den Art. Vertheilungsverfahren).
Auf die Z. in andere Vermögensrechte ohne Immobiliarqualität finden
die Grundsätze über die Z. in Forderungen analoge Anwendung. Ist ein Dritt-
schuldner vorhanden, so gilt die Pfändung in dem Zeitpunkt bewirkt, wo dem Exequenden
das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt worden ist.
B. Für die Z. in Grundstücke des Schuldners ist das Amtsgericht der be-
legenen Sache zuständig. Sie wird durch Subhastation bewirkt (vgl. den be-
treffenden Artikel).
3) Bei Urtheilen auf Vornahme von Handlungen ist zu unterscheiden, ob.
die Handlung fungibel, d. h. von einem Dritten bewirkt werden kann, oder nicht.
Im ersteren Falle ist der Gläubiger auf Antrag vom Prozeßgericht erster Instanz.
zu ermächtigen, die Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners be-
wirken zu lassen. Auch kann auf seinen Antrag der letztere zur Vorausbezahlung
der muthmaßlichen Kosten, vorbehaltlich des Rechtes des Gläubigers auf Nachfor-
derung eines höheren Aufwandes, verurtheilt werden. Einer vorgängigen münd-
lichen Verhandlung bedarf es in beiden Fällen nicht, wol aber muß der Schuldner
vorher gehört werden. Bei einer Handlung, welche nur vom Schuldner selbst ge-
leistet werden kann, kommt es weiter darauf an, ob dieselbe in der Abgabe einer
Willenserklärung besteht oder nicht. Zur Herbeiführung der ersteren wird kein
Zwang angewendet, vielmehr gilt die Willenserklärung (abgesehen von der Verur-
theilung auf Eingehung einer Ehe) mit der Rechtskraft des Urtheils als abgegeben,
d. h. sie wird ohne Weiteres durch das rechtskräftige Urtheil ersetzt. Eine andere Hand-
lung wird auf Antrag des Gläubigers, wenn sie lediglich vom Willen des Schuld-
ners abhängt — jedoch mit Ausnahme der Eingehung der Ehe und der Herstellung
des ehelichen Lebens, sofern nicht etwa im letzteren Falle die Landesgesetze einen
Zwang zulassen — durch die Festsetzung von Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage
von 1500 Mark oder Haft nach Wahl des Gläubigers oder nach anderer Meinung,
nach Wahl des Prozeßgerichtes, welches den Schuldner vorher zu hören hat, er-
zwungen, wogegen bei Handlungen, welche nicht ausschließlich von dem Willen des
Schuldners abhängen, dem Gläubiger nur die Geltendmachung einer Intereffen-
forderung im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz übrig bleibt.
Die Haft ist in gewissen Fällen aus Gründen des Gemeinwohles (z. B. gegen
Mitglieder gesetzgebender Versammlungen während der Sitzungsperiode, mobil ge-
machte Militärpersonen) ausgeschlossen. Bei Anwendung der Haft erläßt das Gericht