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Art. 76 Abs. 1) auf 25 Pfennige, die Seitengebühr für eine Seite mit 30 Zeilen (Art. 76
Abs. 2) auf 40 Pfennige erhöht.
Artikel 5.
Der nach Art. 86 der Notariatsgebührenordnung zu erhebende Pauschsatz wird aus der
um die Zuschlaggebühr erhöhten Geschäftsgebühr berechnet.
Artikel 6.
1. Das in Art. 96 der Notariatsgebührenordnung festgesetzte Tagegeld des Notars und
die in Art. 101 festgesetzten Entfernungsgebühren werden um dreißig vom Hundert erhöht.
U. Neben den Auslagen für die Kosten der Fahrt darf der Notar den Beteiligten auch
die zu entrichtenden Reichsabgaben verrechnen.
Artikel 7.
Bei der Berechnung der Zuschlaggebühr nach Artikel 1 und 6 werden Pfennigbeträge
auf zehn aufgerundet.
Artikel 8.
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens noch
nicht beendigten Geschäfte Anwendung.
m. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes
tritt die Verordnung außer Kraft.
V. Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
München, den 27. April 1918.
Ludwig.
v. Thelemann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Möller,
Geheimer Rat.