Full text : Das Preussische Militär-Medicinal-Wesen.

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Art.  76  Abs.  1)  auf  25  Pfennige,  die  Seitengebühr  für  eine  Seite  mit  30  Zeilen  (Art.  76
Abs.  2)  auf  40  Pfennige  erhöht.
Artikel  5.
Der  nach  Art.  86  der  Notariatsgebührenordnung  zu  erhebende  Pauschsatz  wird  aus  der
um  die  Zuschlaggebühr  erhöhten  Geschäftsgebühr  berechnet.

Artikel  6.
1.  Das  in  Art.  96  der  Notariatsgebührenordnung  festgesetzte  Tagegeld  des  Notars  und
die  in  Art.  101  festgesetzten  Entfernungsgebühren  werden  um  dreißig  vom  Hundert  erhöht.

U.  Neben  den  Auslagen  für  die  Kosten  der  Fahrt  darf  der  Notar  den  Beteiligten  auch
die  zu  entrichtenden  Reichsabgaben  verrechnen.

Artikel  7.

Bei  der  Berechnung  der  Zuschlaggebühr  nach  Artikel  1  und  6  werden  Pfennigbeträge
auf  zehn  aufgerundet.

Artikel  8.
1  Die  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1918  in  Kraft.

.  Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  alle  zur  Zeit  ihres  Inkrafttretens  noch
nicht  beendigten  Geschäfte  Anwendung.

m.  Mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  der  Beendigung  des  gegenwärtigen  Kriegszustandes
  tritt  die  Verordnung  außer  Kraft.

V.  Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.

München,  den  27.  April  1918.

Ludwig.

v.  Thelemann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrat  Möller,
Geheimer  Rat.