XXVI. Vereins-Zollgesetz 88 139—141. 555
wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation
und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme
der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Vermerkung in
den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet. Widerlegt
sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so
tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 152 ein.
139. Werden Gegenstände, deren Ein-, Durch= oder
Ausfuhr verboten ist,
1. bei dem Grenzzollamte von Gewerbetreibenden ausdrücklich
angezeigt oder von anderen Personen vorschriftsmäßig
zur Revision gestellt, oder
2. kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann
derjenige, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten
Kontrebande nicht überführt werden,
so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückschaffung der
Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten
desjenigen, welcher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt
hat, im zweiten Falle haften für die etwa dem Staate verursachten
Kosten die Gegenstände selbst.
§ 140. (Strafe des ersten Rückfalls.) Im Widerholungsfalle
der Kontrebande oder Defraudation, nach vorhergegangener
rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der Konfiskation der
Gegenstände des Vergehens die nach §§ 134 und 135 eintretende
Geldbuße verdoppelt.
8 141 (Strafe des ferneren Rückfalls.) Jeder fernere
Rückfall zieht neben der Konfiskation der Gegenstände des Vergehens
in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach
dem Doppelten der im § 140 bestimmten Geldbuße zu bemessen
ist (§ 162), jedoch zwei Jahre nicht überschreiten darf.
Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit
Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens
8 139 findet nur Anwendung, wenn die verbotenen Gegenstände vorschriftsmäßig
unter Angabe des wahren Sachverhalts vorgezeigt werden:
11. Nov. 86 R. 8. 697, scheidet also da aus, wo eine Kontrebande nicht
blos beabsichtigt, sondern durch Mißbrauch eines fremden Erlaubnißscheins
wirklich begangen ist: 27. März 84 E. 10. 219.