Contents : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XXVI.  Vereins-Zollgesetz  88  139—141.  555

wird  zwar  hierdurch  die  Vermuthung  einer  begangenen  Defraudation
  und  dem  Befinden  nach  die  vorläufige  Beschlagnahme
der  ohne  die  vorgeschriebene  Bezettelung  oder  Vermerkung  in
den  Handelsbüchern  vorgefundenen  Waaren  begründet.  Widerlegt
  sich  aber  diese  Vermuthung  bei  näherer  Untersuchung,  so
tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  §  152  ein.

139.  Werden  Gegenstände,  deren  Ein-,  Durch=  oder
Ausfuhr  verboten  ist,

1.  bei  dem  Grenzzollamte  von  Gewerbetreibenden  ausdrücklich
  angezeigt  oder  von  anderen  Personen  vorschriftsmäßig
  zur  Revision  gestellt,  oder

2.  kommen  solche  Gegenstände  mit  der  Post  an,  und  kann
derjenige,  an  welchen  sie  gesendet  sind,  einer  beabsichtigten
  Kontrebande  nicht  überführt  werden,

so  findet  keine  Strafe,  sondern  nur  die  Zurückschaffung  der
Gegenstände  statt.

Im  ersten  Falle  geschieht  die  Zurückschaffung  auf  Kosten
desjenigen,  welcher  die  verbotenen  Gegenstände  bei  sich  geführt
hat,  im  zweiten  Falle  haften  für  die  etwa  dem  Staate  verursachten
  Kosten  die  Gegenstände  selbst.

§  140.  (Strafe  des  ersten  Rückfalls.)  Im  Widerholungsfalle
  der  Kontrebande  oder  Defraudation,  nach  vorhergegangener
rechtskräftiger  Verurtheilung,  wird  außer  der  Konfiskation  der
Gegenstände  des  Vergehens  die  nach  §§  134  und  135  eintretende
  Geldbuße  verdoppelt.

8  141  (Strafe  des  ferneren  Rückfalls.)  Jeder  fernere
Rückfall  zieht  neben  der  Konfiskation  der  Gegenstände  des  Vergehens
  in  der  Regel  eine  Freiheitsstrafe  nach  sich,  welche  nach
dem  Doppelten  der  im  §  140  bestimmten  Geldbuße  zu  bemessen
ist  (§  162),  jedoch  zwei  Jahre  nicht  überschreiten  darf.

Doch  kann  ausnahmsweise  nach  richterlichem  Ermessen  mit
Berücksichtigung  aller  Umstände  des  vorliegenden  Vergehens

8  139  findet  nur  Anwendung,  wenn  die  verbotenen  Gegenstände  vorschriftsmäßig
  unter  Angabe  des  wahren  Sachverhalts  vorgezeigt  werden:
11.  Nov.  86  R.  8.  697,  scheidet  also  da  aus,  wo  eine  Kontrebande  nicht
blos  beabsichtigt,  sondern  durch  Mißbrauch  eines  fremden  Erlaubnißscheins
wirklich  begangen  ist:  27.  März  84  E.  10.  219.