Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

198  IV.  4.  Reichsbeamten  G.  31.  März  73.

mangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen
  Betrage  während  der  drei  letzten  Etatsjahre  vor
dem  Etatsjahre,  in  welchem  die  Pension  festgesetzt  wird,
zur  Anrechnung  gebracht  555).

3.  Blos  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerruflich  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen
und  dergleichen  kommen  nicht  zur  Berechnung.

4.  Bei  den  servisberechtigten  Militärbeamten  wird  der  mittlere
Stellen=  beziehungsweise  Chargen=  (Personal-)  Servis  als  Theil
des  Gehalts  betrachtet.

5.  Das  gesammte  zur  Berechnung  zu  ziehende  Diensteinkommen  einer
Stelle  darf  den  Betrag  des  höchsten  Normalgehalts  derjenigen
Diensteskategorie,  zu  welcher  die  Stelle  gehört,  nicht  übersteigen.

Ohne  diese  Beschränkung  kommen  jedoch  solche  Gehaltstheile
oder  Besoldungszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  eines  von  dem
betreffenden  Beamten  in  früherer  Stellung  bezogenen  Diensteinkommens
  demselben  mit  Pensionsberechtigung  gewährt  sind,  zur
vollen  Anrechnung.

6.  Wenn  das  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  ermittelte
Einkommen  eines  Beamten  insgesammt  mehr  als  4000  Thaler
beträgt,  wird  von  dem  überschießenden  Betrage  nur  die  Hälfte  in
Anrechnung  gebracht.

Die  Pension  für  die  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten
wird  von  dem  zur  Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  gesammten
  Diensteinkommen  berechnet.

§.  43.  Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen
  verbundenes  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein
Jahr  bezogen  hat,  erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein
Amt  von  geringerem  Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen
Interesse  gestellten  Antrag  erfolgt  oder  aber  als  Strafe  auf  Grund  des  §.  75
gegen  ihn  verhängt  ist,  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach
Maßgabe  des  früheren  höheren  Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der
gesammten  Dienstzeit  berechnete  Pension.  Jedoch  soll  die  gesammte  Pension
das  letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen  nicht  übersteigen.

§.  44.  Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen
  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige
  Stelle  als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

§.  45.  [Berechnung  der  Dienstzeit.]  Die  Dienstzeit  wird  vom
Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den  Reichsdienst  an  gerechnet.

Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst  nach
seinem  Eintritte  in  den  Reichsdienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit
  von  dem  letzteren  Zeitpunkte  an  gerechnet.