Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  113  —

10.  a)  Vom  Diensteintritt  Einjährig-Freiwilliger,  welche  nach  den  Bestimmungen  des

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1.

8  93  von  der  Aushebung  zurückgestellt  worden  sind,  ist  seitens  des  Truppentheils
  u.  s.  w.  der  Zivilvorsitzende  derjenigen  Ersatzkommission  zu  benachrichtigen,
welche  die  Zurückstellung  verfügt  hat.

b.  War  eine  Zurückstellung  noch  nicht  erfolgt,  so  ist  der  Zivilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  des  bisherigen  Aufenthaltsorts  des  Freiwilligen  von  der  Einstellung
des  letzteren  in  Kenntniß  zu  setzen.

Jcha  Der  Bernachrichtigung  ist  der  Berechtigungsschein  beizufügen.

d)  Die  unter  a  und  b  bezeichneten  Zivilvorsitzenden  ihrerseits  haben  dem  Zivilvorsitzenden
  der  Ersatzkommission  des  Geburtsortes  behufs  Berichtigung  der  Grundlisten
  entsprechende  Mittheilung  zu  machen,  nachdem  die  Streichung  der  unter  aà
genannten  Freiwilligen  in  der  nach  §  93,  7b  geführten  Hülfsliste  bewirkt  ist.

Wird  ein  Truppentheil,  in  welchem  ein  Einjährig-Freiwilliger  dient,  in  Friedensgeiten
in  einen  anderen  Standort  verlegt,  so  wird  der  Freiwillige  auf  seinen  Wunsch  zu
einem  in  dem  Standort  oder  in  der  Nähe  desselben  verbleibenden  Truppentheil  versetzt.
Einem  bei  den  Truppen  zu  Fuß  zum  Dienst  eingestellten  Freiwilligen,  welchem  die  Mittel
zu  seinem  Unterhalt  fehlen,  darf  ausnahmsweise  durch  das  Generalkommando')  die
Geld=  und  Brotverpflegung  und  unter  besonderen  Umständen  auch  Bekleidung,  Ausrüstung
und  Quartier  unter  Anrechnung  auf  den  Etat  des  Truppentheils  gewährt  werden.
Hat  ein  zum  Dienst  Angenommener  (Ziffer  4)  sich  zum  Diensteintritt  nicht  gestellt
(§  93,  8),  so  ist  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission,  durch  welche  die  Zurückstellung
  verfügt  war,  bezw.  dem  Zidvilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aufenthaltsorts,
  sofern  eine  Zurückstellung  noch  nicht  eingetreten,  alsbald  durch  den  Truppen-(Marine-stheil
  Anzeige  zu  machen.
Abschnitt  XV.
Ersatzgeschäft  im  Mriege.
§  95.
Organisation  des  Ersatzwesens.
Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  treten  an  die  Stelle  des  Generalkommandos  und  der

*)  In  Sachsen  mit  Genehmigung  des  Kriegsministeriums.  4|.