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Gutachten erfordern werden, oder worüber sich einzelne Ober-Hof, Beamte die
Ansicht desselben erbitten sollten.
Endlich übertragen Seind Königl. Majsestöt
9 dem Ober-Hof-Rathe gegen dassenige 52 Personal, welches unter der Jurisdiktion
des Hof-Gerichte steht, in so fern nicht die eigene Straf-Befugniß dieses
lehteren einschlagen würde, eine, bis auf vierwöchigen Arrest und eine Geldbuße
von Jwanzig Reichsthalern sisch erstreckende Straf-Gewalt) so wie das
Recht, in Fällen, welche sich zur Entscheidung des Ober-Hof-Raths oder des
Hof-Gerichts eignen, auf Antrag dieses letzteren, Zwangsmittel zu Erhaltung
eines Geständ nisses nach Maasgabe der geseßhlichen Bestimmungen zu erkennen,
Ftteres sedoch nur nach vorher eingeholtem Gutachten der Criminal-Justizehèrde.
Dieses ist auch in solchen Fällen nachzusuchen, in welchen der Ober, Hof-Rath
bei Ausübung seiner strafrechtlichen Gewalt oder bei vorkommenden sonstitgen
Rechtsfragen von der Ansicht des Hof-Richters abweichen würde. "
In Bezug auf das Verfahren bei Dienst-Entlassungen von Dienern, welche
zum Hofe gehdren, treten die Bestimmungen des Reseripts vom 21°0. Dez. 1316.
und der Hof-Gerichts-Instruktion ein.
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Bei diefem Anlasse sehen Se. Königk. Masestät auch fest, daß die Straf,
Sewalt der einzelnen Ober-Hof. Beamten beschränke werden foll:
1.) auf Verweise.
3.) Erkennung von Geldstrafen, die die Summe von Sechs Reichsthalern nicht
übersteigen dürfen, und
5.) Arrest-Strafen von der Dauer von höchstens drey Tagen.
9. 3.
Miit Ausnahme der unter Nro. 1. 2. und 7. des F5. 1. bezeichneten Faͤlle hat
der Ober-Hof-Rath nur in so fern er es der Wichtigkeit der Sache wegen für ndthig
erachten würde, die Enrscheidung Sr. Königl. Mafjestáät einzuholen, und
so lange dieses nicht geschehen ist, bleibt derselbe für seine Verfügungen gleich jeder
anderen öffentlichen Stelle veran twortlich. ·
§.4.
Wenngceichver-Ober-Hof-RathittB-emgaufalle,denHofiDienssnnddie
Hofhaltung betreffende Gegenstände unter Sr. Königl. Masestät unmittelbaren
Befehlen steht, so ist derselbe doch dem Geheimen= Rathe in allen den Beziehungen
untergeordnet, wo es sich von Handhabung der allgemeinen Gesetze und der Hausund
Landes-Verfastung handelt. Auch steht es ihm frey in diesen Beziehungen Anragen
bei dem Geheimen-Rathe zu machen-