Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Gutachten  erfordern  werden,  oder  worüber  sich  einzelne  Ober-Hof,  Beamte  die
Ansicht  desselben  erbitten  sollten.
Endlich  übertragen  Seind  Königl.  Majsestöt
9  dem  Ober-Hof-Rathe  gegen  dassenige  52  Personal,  welches  unter  der  Jurisdiktion
  des  Hof-Gerichte  steht,  in  so  fern  nicht  die  eigene  Straf-Befugniß  dieses
lehteren  einschlagen  würde,  eine,  bis  auf  vierwöchigen  Arrest  und  eine  Geldbuße
  von  Jwanzig  Reichsthalern  sisch  erstreckende  Straf-Gewalt)  so  wie  das
Recht,  in  Fällen,  welche  sich  zur  Entscheidung  des  Ober-Hof-Raths  oder  des
Hof-Gerichts  eignen,  auf  Antrag  dieses  letzteren,  Zwangsmittel  zu  Erhaltung
eines  Geständ  nisses  nach  Maasgabe  der  geseßhlichen  Bestimmungen  zu  erkennen,
Ftteres  sedoch  nur  nach  vorher  eingeholtem  Gutachten  der  Criminal-Justizehèrde.


Dieses  ist  auch  in  solchen  Fällen  nachzusuchen,  in  welchen  der  Ober,  Hof-Rath
  bei  Ausübung  seiner  strafrechtlichen  Gewalt  oder  bei  vorkommenden  sonstitgen
  Rechtsfragen  von  der  Ansicht  des  Hof-Richters  abweichen  würde.  "

In  Bezug  auf  das  Verfahren  bei  Dienst-Entlassungen  von  Dienern,  welche
zum  Hofe  gehdren,  treten  die  Bestimmungen  des  Reseripts  vom  21°0.  Dez.  1316.
und  der  Hof-Gerichts-Instruktion  ein.

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Bei  diefem  Anlasse  sehen  Se.  Königk.  Masestät  auch  fest,  daß  die  Straf,
Sewalt  der  einzelnen  Ober-Hof.  Beamten  beschränke  werden  foll:
1.)  auf  Verweise.
3.)  Erkennung  von  Geldstrafen,  die  die  Summe  von  Sechs  Reichsthalern  nicht
übersteigen  dürfen,  und
5.)  Arrest-Strafen  von  der  Dauer  von  höchstens  drey  Tagen.
9.  3.
Miit  Ausnahme  der  unter  Nro.  1.  2.  und  7.  des  F5.  1.  bezeichneten  Faͤlle  hat
der  Ober-Hof-Rath  nur  in  so  fern  er  es  der  Wichtigkeit  der  Sache  wegen  für  ndthig
  erachten  würde,  die  Enrscheidung  Sr.  Königl.  Mafjestáät  einzuholen,  und
so  lange  dieses  nicht  geschehen  ist,  bleibt  derselbe  für  seine  Verfügungen  gleich  jeder
anderen  öffentlichen  Stelle  veran  twortlich.  ·

§.4.
Wenngceichver-Ober-Hof-RathittB-emgaufalle,denHofiDienssnnddie
Hofhaltung  betreffende  Gegenstände  unter  Sr.  Königl.  Masestät  unmittelbaren
Befehlen  steht,  so  ist  derselbe  doch  dem  Geheimen=  Rathe  in  allen  den  Beziehungen
untergeordnet,  wo  es  sich  von  Handhabung  der  allgemeinen  Gesetze  und  der  Hausund
  Landes-Verfastung  handelt.  Auch  steht  es  ihm  frey  in  diesen  Beziehungen  Anragen
  bei  dem  Geheimen-Rathe  zu  machen-