Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

228 Post- und Telegraphenwesen. 
verstanden hatte, wie es im Preußischen Abgeordnetenhause gewesen ist, daß 
Hondels-, Schifffahrtsverträge u. s. w. dem Landtage zur Genehmigung vor- 
gelegt werden, Postverträge der Budgetcommission nachträglich mitgetheilt 
werden; — natirlicher Weise aber wenn zu solchen Vertrügen Geld gegeben 
werden müßte, nun, meine Herren, dann versteht es sich wieder ganz von 
selbst, dah der Reichstag dazu die Genehmigung geben muh. Ich erinnere, 
wenn ich hier von Preußischen Verhältnissen sprechen darf, an ein Ereiguß 
der neuesten Zeit, den Vertrag mit dem fürstlichen Haus Taxis. Ja, da 
sollte eine Anleihe gemacht werden, um das Recht des Taxis'schen Hauses 
für Preußen zu erwerben. Das mußte selbstverständlich vorgelegt werden 
und zwar vorher vorgelegt werden, weil es ohne Genehmigung des Land- 
tags ummöglich war. Aber jeden einzelnen Postvertrag, Telegraphievertrag 
mit einer auswärtigen Macht immer erst davon abhängig zu machen, daß 
er vorher genehmlgt wird, das ist unmöglich, ohne die Verhältnisse des Ver- 
kehrs und Handels wefentlich zu schädigen. 
Dr. Keite (Königeberg). ) Ich kann mich mit den Ausführungen des 
Herrn Ministers eigentlich überall einverstanden erklären. Im We- 
sentlichen ist nichts Anderes mit meinem Amendement gemeint, als das, was 
auch in der Preußischen Verfassung bestimmt ist. Außerdem weist wohl schon 
die Fassung des Amendements darauf hin, daß es nur um eine nachträgliche 
Genehmigung in den betreffenden Fällen zu thun ist, da es heißt „zur Gültig- 
keit bedorf es der Genehmigung des Reichstages“. Es ist eine andere Fassung 
in Bezug auf den Relchstag gewählt als in Bezug auf den Bundesrath. 
Ich glaube, ich konn das im Namen meiner politischen Freunde versichern, 
daß ein Anderes durchaus nicht beabsichtigt ist und daß man am wenigsten 
die Executive in gedachter Beziehung hat geniren wollen. Manche übrigens 
von derartigen Verträgen werden zum Theil nur in das Gebiet der Execu- 
tive gehören und nicht einmal der Vorlegung beim Reichstage bedlerfen. So- 
weit sie aber nach der Wortfassung unseres Amendements in Verbindung 
mit Artikel 4 der Genehmigung des Reichstages bedlirfen, würde es in den 
vorausgesetzten Fällen genügen, daß sie Uachträglich vorgelegt werden. 
Graf Itzenplitz.““.) Ich acceptire diese Erklärung dankbar und meine, 
da der frühere Artikel eine abgemachte Sache ist, daß es sich für die vor- 
läufige Berathung nicht empfehlen kann, das Amendement Erxleben hier an- 
zunehmen. 
Errleben.“"“) Ich erkläre mich mit dem, was der Herr Bundes- 
commissor gesagt hat, vollständig einverstanden. Auch ich bin nicht 
) St. Ber. S. 619. 
*#% Gt. Ber. S. 519. 
5%) St. Ber. S. 619.