Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

IX. 
Murine und Schifffahrt. 
  
Artikel 53—55. 
Spezielle Discussion. 
Artilel 53 
(im Entwurf Artikel bo.) 
Artikel 50 des Entwurfs lautete: 
„§ (Alinea) 1. Die Kriegsmarine der Nord= und Ostsee ist eine 
einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und 
Zusammensetzung derselben liegt Sr. Majestät dem Könige von 
Preußen ob, welcher die Officlere und Beamten der Marine er- 
nennt und fur welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich 
in Pflicht zu nehmen sind. 
§8 2. Der Kieler Hafen und der Jade-Hafen sind Bundeskriegshäfen. 
8 3. Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der 
Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient 
die Bevölkerung. 
#ls 4. Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grundsatze 
mit dem Reichstage vereinbart. 
8b. Die gesammte sermännische Bevölkerung des Bundes einschließ- 
lich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker ist vom 
Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes- 
marine verpflichtet. 
§* 6. Die Bertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der 
vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von 
jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum 
Landheere in Abrechnung.“