IX.
Murine und Schifffahrt.
Artikel 53—55.
Spezielle Discussion.
Artilel 53
(im Entwurf Artikel bo.)
Artikel 50 des Entwurfs lautete:
„§ (Alinea) 1. Die Kriegsmarine der Nord= und Ostsee ist eine
einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und
Zusammensetzung derselben liegt Sr. Majestät dem Könige von
Preußen ob, welcher die Officlere und Beamten der Marine er-
nennt und fur welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich
in Pflicht zu nehmen sind.
§8 2. Der Kieler Hafen und der Jade-Hafen sind Bundeskriegshäfen.
8 3. Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der
Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient
die Bevölkerung.
#ls 4. Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grundsatze
mit dem Reichstage vereinbart.
8b. Die gesammte sermännische Bevölkerung des Bundes einschließ-
lich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker ist vom
Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes-
marine verpflichtet.
§* 6. Die Bertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der
vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach von
jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum
Landheere in Abrechnung.“