Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Arnkel 61. Rohden. Haberkorn. 389 
wenn wir den Artikel 57 annehmen. Das kann ader die Intention dieses 
hohen Hauses nicht sein und ich deantrage deshald bei dem Herrn Präsi- 
deuten, eine Theilung des Artikels 57 dei der Abstimmung eintreten zu lassen, 
und zwar dahin: „Nach Publication dieser Verfassung ist im ganzen Bun- 
desgebiete die gesammte Preußische Militärgesetzgedung ungesäumt einzufüh- 
ren“" — da einen Punkt zu machen und nun am Ende zazusetzen: „Die Militär- 
Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.“ Diese Sät, glaude ich, kann ein 
Jeder von uns annehmen und damit ist auch dem Bedürfniß, dem begrün- 
deten Bedlrfniß genügt. Ich bitte also den Mittelsatz ganz abgesondert zur 
Abstimmung zu bringen. 
teberkorn aus Zittau (Mittweida-Limbach- Burgstedt).“) Trotz der 
Rede des Herrn Adgeordneten von Kehler erkläre auch ich, daß ich es 
nach Lage der Sache für sehr dedenklich gesunden hade, den Artikel 57, 
so wie er eden loutet, anzunehmen. Entschieden muß ich ader zurück- 
weisen, daß man gegen den Artikel 57 deshalb eingenommen sein könne, 
well man mit den Wahlen, wie sie ausgefallen sind, nicht zufrieden sei. 
Im Gegentheil, es giebt, wie der erste Redner heute sehr richtig demerkte, 
wohl Niemanden in diesem Saal, welcher nicht von der Ueberzeugung durch- 
drungen ist, daß, da der Bund ein Heer hat, auch die Gesetzgebung für das 
Heer eine einzige und einheitliche sein muß. Niemand wird es geben, der 
dies bestreitct. Allein es ist etwas Anderes, wenn man eine Anzahl Gesetze, 
Reglements, Instructionen annehmen soll, ohne sie vorher irgendwie zu kennen. 
Ich möchte die Herren Abgeordneten aus Preußen seldst fragen, ob sie im 
Stande sind, dehaupten zu können, daß ihnen diese Instructionen und Regle- 
ments sämmtlich bekannt seien. Wie viel weniger können wir solche kennen. 
Ich habe im vorigen Jahre ein Buch in der Hand gehabt, worin ein Theil 
dieser Gesetze, Reglements und Instructionen zusammengestellt waren, und ich 
habe gefunden, daß derer nicht nur in sehr großer Anzahl vorhanden sind, 
sondern daß es auch sehr schwer war, sich darin zurecht zu finden. — Ich 
hade erklärt: wir müssen eine einheitliche Gesetzgedung erhalten. Wäre in 
Preußen solche Gesetzgebung dereits vorhanden, so wäre man im Stande, 
sich darüber klar zu werden und ohne Weiteres dafür zu entscheiden. Dies 
ist aber nicht der Fall, und dennoch muß, um Einheit in's Militär zu bringen, 
ein Anhalt gefunden werden. Finde ich auch diesen Anhalt in defriedigender 
Weise nicht im Artikel 57, so werde ich doch dafür mich entscheiden, zumal 
wenn sich die Preußische Reglerung in deruhigender Weise zu erklären ent- 
schlieben könnte. Es ist nämlich bei uns in Sachsen gerade die Militär- 
gesetzgedung auf's Beste geordnet. Wir haben erst in diesem Jahre ein neues 
Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht pudlicirt. Dieses Gesetz entspricht 
nicht nur vollständig dem jetzt destehenden Preußischen Gesetze, sondern auch 
St. Ber. S. 683.