Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

72 Neichstag. 
aufzugeben, gegen die ich vielleicht stimmen könnte, in Folge eines Compro- 
misses. Da aber dieses Compromiß nicht zu Stande gekommen ist, da jetzt 
von verschiedenen Seiten Anträge gestellt find, welche zum Theil meinen 
Wünschen eutsprechen, zum Theil aber auch nach meiner Meinung die Ver- 
sassung erheblich verschlechtern whrden, so erkläre ich für meine Person, daß 
ich festhalte an denjenigen Bestimmungen, die einmal in dem Entwurse, wie 
er aus der Vorberathung hervorgegangen ist, stehen, und deren Beseitigung 
ich für eine Verschlechterung halten würde, daß ich aber trotz des nicht zu 
Stande gekommenen Compromisses für keine neuen Bestimmungen stimmen 
werde, wenn sie auch im Uebrigen meinen Whnschen entsprechen. 
Hierauf wurde Artikel 21 (neu) der Vorberathung ange- 
nommen.“) 
Artikel 22.) 
Derselbe lautete im Entwurf: 
„Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich“. 
Amendemente hierzu: 
1) Lasker: 
als Alinen 2 beizuflien: 
„Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlun- 
gen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages 
bleiden von jeder Verantwortlichkeit frei.“") 
2) Ausseld: 
dies zu fassen: 
„Die Verzffentlichung und Verbreitung wahrheitsgetreuer 
Berrchte über Berhandlungen des Reichstags oder über Thelle 
derselben ist unter keinerlei Umständen strafbar.“ 1) 
Casker.) Meine Herren, ich bin für das Princip der Oeffent- 
lichteit der Verhandlungen, wie es im Artikel 22 ausgedrückt ist, aber 
zugleich für seine Consequenzen. Die Oeffentlichkeit besteht nicht nur 
——xsS 
6°%) Mit diesem Artikel begaan die 22. Sitzung vom 29. März 1867. St. Ber. 
S. 439. 
*-)Dr.-S. u. 17. 
t) Dr.-S. u. 26. 
M St. Ver. S. 439.
	        
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