Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

84 Zollvereinigungsvertrag 
gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit 
eine solche Verguͤtung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach 
anderen Orten desselben Landes stattfindet. 
8 8. 
Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundesratbe des Joll- 
vereins: 
u. von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze 
und Verordnungen über die im § 2 dieses Ariikels bezeichneten 
Staatssteuern, 
b. hinsichtlich der Communal= k. Abgaben aber von den Verände- 
rungen, welche in Beziehung auf die Hebungoberechtigten, die Orte, 
die Gegenstände, den Betrag und die Art und Weise der Erhebung 
eintreten. 
vollständige Mittheilung machen. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 
10 bis 20 und 22 finden vorläufig keine Anwendung: 
1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Nord- 
deutschen Bundes, und zwar: 
a. in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, 
die Kolonie und das Erbpachts-Vorwerk Groß-Menow, die Nitter- 
güter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckew, Rottmanns- 
hagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geeste- 
münde, das Fort Wilhelm in Bremerhafen, die Elbinseln Alten- 
werder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Katt- 
wieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die 
Vogtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 
b. auf die Großherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- 
Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen 
Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg: 
. in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; 
. auf das Herzogthum Lauenburg; 
e. auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, 
dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden 
Gebietes; 
2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: 
die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, 
die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof 
und Reute-Hof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locher- 
Hof und Volckenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, 
Baltersweil, Berwangen und Albführenhof mit Weisweil. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.