Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

102 Zollvereintgungs Vertrag 
9. Zum Artikel 8 § 12 des Vertrages. 
1. Die Funktionen, welche durch die, in § 1 des gegenwärtigen Proto- 
kolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der General- 
Konferenz übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über. 
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bumdesrath des Zollvereins 
auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu er- 
ledigen hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und 
auf dem vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können. 
10. Zum Artikel 12 des Vertrages. 
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12 des 
Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen An- 
nahme der Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf dic ob- 
waltende Verschiedeuheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verab- 
redet, daß 
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen 
sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit 
sie nicht durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des 
empfangenden Staats oder der mit letzterem in genanerer Ueberein- 
stimmung stehenden Staaten geleistet werden können, nur 
entweder in Vereinsthalern (Artikel 8 des Münzvertrags vom 
24. Januar 1857), oder in ganzen Thaler= oder Guldenstücken, 
nicht aber in Theilstücken des Thalers oder Guldens geleistet werden 
sollen; auch daß 
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden 
rechnen, eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt 
die bei den Jollkassen der Staaten, die nach Thalern rechnen, ein- 
gegangenen Theilstücke des Guldens, sofern der empfangende Staat 
sich derselben nicht durch die aus der Abrechnung sich ergebenden 
Herauszahlungen entledigen kann, auf Verlangen bei der nächstge- 
legenen landesherrlichen Kasse des Vereinsstaates, dessen Stempel 
sie tragen, gegen ganze Thaler= und resp. Guldenstücke ausgewechselt 
werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Aus- 
wechselung übernimmt, anderweite Unkosten hieraus erwachsen 
dürfen. 
11. Zum Artikel 13 des Vertrages. 
Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, 
welche bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuwei- 
senden Eisenbestandtheile als Zollvergütung zu gewähren sind.
	        
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