Verfassung des Deutschen Reichs. 13
VIII. Post= und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphemwesen werden für das gesammte
Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten einge-
richtei und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post= und
Tdegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände,
deren Regelung nach den in der Norddcutschen Post= und Telegraphen-Ver-
waltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung
eder administrativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für das ganze
Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen
Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Ab-
schnitt X II.).
Artikel 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenver=
waltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das
Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und
im Betriebe des Dienstes, sowie in der Onalifikation der Beamten hergestellt
und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen sowie die ausschließliche Wahrneh-
mung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind ver-
pflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
Fraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B.
der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur
Bahrnehmung des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken
als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen=
keamten (3.B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen
Neichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den
einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen,
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie
erforderlichen Beamten, sowic alle für den lokalen und technischen Betrieb be-