Sportelbetrag.
Gegenstand der Sportel.
a) wenn der Nachlaß unter der Verpflichtung der Be-
friedigung der Erbschaftsgläubiger von dem über-
lebenden Ehegatten, von Eltern, Kindern oder Ge-
schwistern übernommen wird (Art. 23 Abs. 3) Nichts.
6) wenn der Nachlaß unter der gleichen Verpflichtung «
von einem oder mehreren der sonstigen Erben oder
von einem einzigen Gläubiger übernommen wird
(Art. 23 Abs. 2) . ..... drei Ahutheite drn Neal=
esportel
7) in den übrigen Fällen . die Nealtheilungssportel.
2) Statt der von den Nichtexemten neben der Sportel zu l
übernehmenden Belohnung der Waisenrichter haben die s
Exemten eine Ergänzungssportel vo .4-100 1 —
zu entrichten. l
3) Für die Kognition über die zeitige oder gänzliche Unter- «
lassung der Eventual- und Realtheilungen und der diesen I
gleichkommenden Geschäfte (Notariatsgesetz Art. 36 Ziff. 1—3, i
39 Ziff. 1b u. 2, Notariatssportelgesetz Art. 13 u. 14). 2—200 —
Wenn das rohe Aktivvermögen weniger als 600 4 ·
beträgt, so wird zu 2) u. 3) eine Sportel nicht angesetzt.
Der höchste Betrag der Sätze zu 2) und 3) ist bei
einem Vermögen von 300 000 und mehr immer an-
zusetzen.
Bermögensabsenberungen a.
Sernäiengsbrranen s. Theilungen.
Nro. 11.1, Verschellene. Neben der Sportel für die Bewilligung der Aus-
solge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits-
leistung (Nr. 81 des Tarifs zum allgemeinen Sportelgesetze
vom 24. März 1881) ist als Theilungssportel: #
1) für die vorläufige Ausfolge gegen Kautin Nichts.
2) für die definikive Vertheilung aber anzusetzen: