322 Vertrag mit Balern.
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“): Ich würde
mich mit dem Abgeordneten für Meiningen ganz einverstanden erklären, wenn
nicht ein Punkt in seiner Frage gelegen hätte, ron dem es mir zweifelhaft
ist, wie er ihn verstanden hat. Ich habe gestern bereits gesagt, daß nach
meiner Ansicht — ich kann das nicht anders verstehen — das Militärbudget
der deutschen Bundesstaaten außer Baiern im Einzelnen hier berathen und
festgestellt wird, und zwar unter Theilnahme der baierischen Abgeordneten,
daß alsdann aus diesem Budget für die Bundesstaaten, außer Baiern, die-
jenige Summe hergeleitet wird, welche im Bundeshaushaltsetat in einer
Summe, als der Betrag der Sollausgabe für das baierische Heer auszu-
werfen ist. Hat der Herr Abgeordnete für Meiningen seine Frage so ge-
meint, so beantworte ich sic mit „Ja“.
Lasker “): Ich würde nur noch die Ergänzung mir erlauben: ich rer-
stebe also recht, daß die Ausgabe des baierischen Militäretats als Ausgabe
des Bundes in dessen Budget erscheint?
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“ ): Ja!
Bei der Abstimmung wurde die Aufrechterhaltung der ange-
sochtenen Bestimmungen des baierischen Vertrages III. Ziff. 5 mit der
großen Mehrheit angenomment#).
III. § 8.
Derselbe lautet:
„Die unter Ziff. II. §& 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangs-
Bestimmung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Baierm
in Anletracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundeegesetzgebung in Zu-
sammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung.
Die Erklämung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu
Bundesgesetzen für das Rönigreich Baiern bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze
ouf Angelegeuheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten."
*) St. B. S. 146 r. g. o.
*) St. B. S. 146 r. g. m.
““% ESt. B. S. 110 r. m.
#+#) St. B. 140 T. g. u.
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