Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

322 Vertrag mit Balern. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“): Ich würde 
mich mit dem Abgeordneten für Meiningen ganz einverstanden erklären, wenn 
nicht ein Punkt in seiner Frage gelegen hätte, ron dem es mir zweifelhaft 
ist, wie er ihn verstanden hat. Ich habe gestern bereits gesagt, daß nach 
meiner Ansicht — ich kann das nicht anders verstehen — das Militärbudget 
der deutschen Bundesstaaten außer Baiern im Einzelnen hier berathen und 
festgestellt wird, und zwar unter Theilnahme der baierischen Abgeordneten, 
daß alsdann aus diesem Budget für die Bundesstaaten, außer Baiern, die- 
jenige Summe hergeleitet wird, welche im Bundeshaushaltsetat in einer 
Summe, als der Betrag der Sollausgabe für das baierische Heer auszu- 
werfen ist. Hat der Herr Abgeordnete für Meiningen seine Frage so ge- 
meint, so beantworte ich sic mit „Ja“. 
Lasker “): Ich würde nur noch die Ergänzung mir erlauben: ich rer- 
stebe also recht, daß die Ausgabe des baierischen Militäretats als Ausgabe 
des Bundes in dessen Budget erscheint? 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“ ): Ja! 
Bei der Abstimmung wurde die Aufrechterhaltung der ange- 
sochtenen Bestimmungen des baierischen Vertrages III. Ziff. 5 mit der 
großen Mehrheit angenomment#). 
III. § 8. 
Derselbe lautet: 
„Die unter Ziff. II. §& 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangs- 
Bestimmung des nunmehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Baierm 
in Anletracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger 
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundeegesetzgebung in Zu- 
sammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen keine Anwendung. 
Die Erklämung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu 
Bundesgesetzen für das Rönigreich Baiern bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze 
ouf Angelegeuheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung 
des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten." 
*) St. B. S. 146 r. g. o. 
*) St. B. S. 146 r. g. m. 
““% ESt. B. S. 110 r. m. 
#+#) St. B. 140 T. g. u. 
“ 6,. J.
	        
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