Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

324 Vertrag mit Balern. 
vorgerückten Zeit doch möglich war, eine erhebliche Anzahl von Gesetzen ohne 
Wciteres auch in Baiern in Kraft treten zu lassen. Ich gestatte mir aber 
anzufragen, ob sich aus den Verhandlungen ergiebt, daß überhaupt gegen 
die große Anzahl der doch von den übrigen Staaten ohne Weiteres ange- 
nommenen Bundesgesetze, Seitens Baierns materielle Bedenken vorliegen, 
oder ob der hier angegebene Grund wirklich der aus den Verhandlungen 
sich ergebende ist, so daß wir die Hoffnung haben, daß sehr bald, nachdem 
einige Zeit verstrichen ist, und die baierische Regierung sich die Sachlage 
nach allen Richtungen hin überlegen, auch in Beziehung auf die Konsequenzen 
der Einführung der Bundesgesetze für die innern Zustände Baierns noch 
erwägen kann, — die Auesicht vorhanden ist, daß dem nächsten Rcichstage eine 
große Anzahl dieser Gesetze schon zur Einführung in Baiern wird vorgelegt 
werden können. 
Präsident des Bundeskanzleramts, Staatsminister Delbrück“): Ich 
kann nach dem Gange der Verhandlungen die von dem Herrn Abgeordneten 
für Osnabrück soeben ausgedrückte Hoffnung vollkommen bestätigen. 
Bei der Abstimmung’’') wurde der Antrag Harnier durch die 
große Majorität angenommen. 
2. Schlußprotokoll vom gleichen Tage. 
(23. November 1870)"). 
Ziffer I. 
Dieselbe lautet: 
„Es wurde auf Anregung der königlich baierischen Bevollmächtigten 
von Seite des königlich preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß 
nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüglich der Hei- 
maths= und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Baiern 
nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das 
Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Baiern zu regeln, 
und daß also das für den norddeutschen Bund erlassene -Gesetz 
vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen 
der Eheschließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Ge- 
setzen gehört, deren Wirksamkeit auf Baiern ausgedehnt werden 
könnte."“ 
*) St. B. S. 147 l. g. u. 
*) St. B. S. 147 l. un. 
") Drucks. Nr. 12 S. 16.
	        
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