Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Anhang. 
Zulammenstellung 
der 
Abänderungs-Beschlüsse 
zu den Verträgen. 
Abänderungen wurden nur bezüglich des baierischen Vertrags 
beschlossen und zwar 
zu II. § 10 des Vertrags (ogl. Art. 20 der Verfassung): 
dahin gehend: es seien die Worte in Alinea 1: 
„welche nach Maßgabe des Wahlgesetzes für den Reichstag des 
Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben“ 
zu streichen. 
zu III. § 8: 
dahin gehend: 
es sei in Alinea 1. am Schlusse statt der Worte „keine An- 
wendung“ zu setzen: „Anwendung nur in Betreff des 
Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bun- 
des vom 31. Mai 1869. 
und Alinea 2 zu fassen wie folgt: 
„Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Baiern 
soweit k. (wie in der Vertragsproposition.) 
Ziffer II. des Schlußprotokolls war in der zweiten Berathung 
abgelehnt, bei der dritten Berathung jedoch angenommen worden.
	        
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