Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

368 Paulianisches Rechtsmittel. 
noch versprochen habe. Denn hat M. eine Va- 
luta für die Erwerbung der Hypothekforderung ver- 
sprochen, so ist die Erwerbung eine onerose; die 
Obligation, eine Valuta zu zahlen, bildet ein Ent- 
gelt für die Erwerbung, ein onus, welches M. da- 
für übernahm. Daß aber M. eine Valuta für die 
Cession nicht versprochen habe, daß H. die Hypo- 
thekforderung unentgeltlich an M. abgetreten habe, 
ist vom Kläger nirgends behauptet, auch ist eine 
solche freigebige Handlung des Cedenten unter den 
gegebenen Verhältnissen nicht selbstverständlich, viel- 
mehr höchst unwahrscheinlich. 
OAGE. v. 21. Juni 1869 RNr. 653 
t. 
5. 
Paulianisches Rechtsmittel. 
Vgl. Bd. XXIV S. 405. 
Wenn der Schuldner unter Umständen, welche 
auf seiner Seite die fraudatorische Absicht entneh- 
men lassen, Vermögenstheile einem Gläubiger an 
Zahlungsstatt überläßt oder diese Ueberlassung in 
einen Verkauf mit der Bestimmung einkleidet, daß 
der Kaufschilling an der Forderung des Käufers ab- 
gerechnet werde, so kann der Beweis der Theil- 
nahme des Gläubigers an der Gefährde des Schuld- 
ners nach der GO. Kap. XIX K. 19 nicht verlangt 
werden. Denn es handelt sich in solchen Fällen 
nicht von Herausgabe der Sache ohne Wiederer- 
stattung des Werthes, da durch die Reszission des 
Verkaufes bezw. der Hingabe an Zahlungsstatt die 
Forderung des Gläubigers von selbst wieder auflebt. 
OAGE. v. 7. Juni 1869 RNr. 245. 77. 
Redakt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enle) 
in Erlangen. Druck von Junge 4 Sohn.