484 Würtemberg. Kammer der Abgeordneten.
Festsetzungen über das bairische Militärwesen im bairischen Vertrag III.,
§8 5 und 6, Schlußprotokoll XIV.
3) Ist in Art. 79 Uebergangsbestimmung getroffen wegen Einführung
einer größeren Zahl von Gesetzen, welche im norddeutschen Bunde
ergangen sind, in Würtemberg, Baden und Hessen; Baiern hat
nach III., § 8 jenes Vertrags sofort nur das Wahlgesetz für den
Reichstag des norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 ange-
nommen.
Wo der Einführungstermin für gewisse Gesetze auf spätere bestimmte
Termine hinausgeschoben ward, ist der Grund zu suchen in der Nothwen-
digkeit oder Räthlichkeit, vorher oder gleichzeitig die Gesetzgebung des einzel-
nen Staates thätig werden zu lassen. In Betreff insbesondere des Gesetzes
über die Errichtung eines obersten Gerichtöhofes für Handelssachen liegt für
Würtemberg die Schwierigkeit vor, daß, abweichend rom Verhältniß anderer
Staaten, die Appellationsgerichte haben, in Würtemberg das Oberhandels-
gericht an die Stelle des Obertribunals als zweite Instanz treten würde,
wodurch das Oberhandelsgericht eine übergroße Kompetenz erhalten würde.
Zu dem Gesetze, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 1 1. Nov.
1867 muß wohl in Würtemberg die Landesgesetzgebung thätig werden kraft
des in § 5 des Gesetzes ausgesprochenen Vorbehaltes.
Das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienst-
lohnes, vom 21. Juni 1869 wird zu § 4 Ziff. 4 eine Aenderung des wür-
tembergischen Erekutionsgesetzes bezüglich der Gehalte öffentlicher Diener noth-
wendig machen.
Bezüglich der Ausgabe von Papiergeld endlich war es für Würtemberg
wünschenswerth, für das nächste Jahr noch freie Hand zu behalten.
Schließlich habe ich nur noch darauf hinzuweisen, daß wie bekannt die
neue Deutsche Verfassung mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit treten
soll, wonach bis zu diesem Tage nicht blos die Verträge, sondern auch
sämmtliche in Würtemberg sofort einzuführende Bundesgesetze publizirt wer-
den müßten.
In der 4. Sitzung rom 22. Dezember 1870 erstattete Hölder als Re-
ferent der Fünfzehner-Kommission folgenden (schriftlichen) Kommissions-
bericht'):
F. 1.
Die Verlagen zerfallen, entsprechend der Zeit ihrer Entstehung und
dem Gange der Verhandlungen, in drei Gruppen:
I. die Verträge über Gründung eines Deutschen Bundes zwischen dem
*) Beilagen, Bd. I. S. 39.