Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

40 Wahlreglement. 
* 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wablkommissar festzu- 
setzen und darf nicht länger hinausgescheben werden, als höchstens 14 Tage 
nach der Ermittelung des Cgebnisses der ersten Wahl (§§ 26 und 27 des 
Reglements.) 
6136. 
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben (5 12 des Gesetzes). Sind auf mehrere 
Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches 
durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden 
Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen find. 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des § 8 
des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, 
unter deuen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hin- 
zuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien. 
g 31. 
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben 
Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine 
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hier- 
über nach den §§ 6 und 8 des Reglements berufencn Behörden geboten 
erscheint. 
Dergleichen Abändcrungen sind nach Vorschrift des § 8 des Reglements 
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der 
engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (5§ 8 und 30 des 
Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht. 
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen 
in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, son- 
dern von den Gemeindevorständen den Wahlrorsteherm noch vor dem Wahl- 
termine besonders einzureichen. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei 
der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten 
zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung 
und Berichtigung derselben findet nicht statt. 
* 32. 
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das 
Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
	        
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