68 Vertrag mit Bayern.
Post= und Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr
betreffen.
XII.
Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu
empfangen und für ihr Gebiet mit dem Erxequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an aus-
wärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das In-
teresse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß
dies geschehe.
XIII.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., be-
treffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marinererwaltung,
nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St.
Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum
Bundesgesetze würde erklärt werden könmen.
XIV.
In Erwägung der in Ziffer III. § 5 enthaltenen Bestimmungen über
das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen —
noch Nachfolgendes vereinbart:
§ 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die
Fortifikationen von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame
Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen ver-
theidigungsfähigem Stande.
82.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen
Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Ma-
terial hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes.
In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom
6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der
vormaligen Deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft
bleibt.