Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 11. Die Volksvertretung. 223 
lich regierten Teilen des Staatsverbandes obwalten 
kann, ist zum Zweck des Interessenausgleichs eben 
das Volksvertretungskolleg als unmittelbar berechtigtes 
Staatsorgan neben den königlichen Träger der Staats- 
gewalt gestellt, unter Erteilung der allgemeinen Ver- 
fassungsdirektive, bei seinen unmittelbar aus der objek- 
tiven Rechtsordnung fließenden Befugnissen vornehm- 
lich die Interessen der Gesamtheit der Regierten — 
nicht einzelner Klassen derselben — zu wahren. Da 
„Volk“ im Art. 83, S. 1 nur auf die Regierten geht, 
kommt dem Monarchen das passive Wahlrecht zur 
II. Kammer nicht zu. Andererseits ist den Regierten 
der unmittelbar persönliche Verkehr mit dem Volks- 
vertretungskolleg selbst versagt. „Niemand darf den 
Kammern oder einer derselben in Person eine Bitt- 
schrift oder Adresse überreichen (Art. 81, S. 2);* nur 
auf postalischem Wege oder unter Vermittlung eines 
Abgeordneten ist solches statthaft. Eine gewisse Aus- 
nahme von dem Verkehrsverbot besteht nur für die 
parlamentarischen Untersuchungskommissionen (Art.82). 
Einer Erörterung hinsichtlich der Funktionen der 
Kammern bedürfen in diesem Zusammenhange schließ- 
lich nur noch einige Artikel des Tit. VIII „Von den 
Finanzen“. 
a) Zu Art. 99. Nach Gesetz vom 29. Juni 1876 be- 
ginnt das Etatsjahr mit dem 1. April und endet am 
3l. März. Es ist unstatthaft, für mehrere Jahre im 
voraus den Staatshaushaltsetat „durch Gesetz“ fest- 
zustellen. Es kann vielmehr immer nur alljährlich ein 
Etatsgesetz mit Bezug auf das gerade bevorstehende 
Etatsjahr ergehen. Mit dem Ablauf des Jahres, für 
welches es gegeben, verliert das Etatsgesetz seine 
Wirksamkeit. 
b) Zu Art. 100: „Steuern und Abgaben für die Staats- 
kasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat 
aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.