104 Geldverpflegung und Kassenwesen.
ersteren anstatt 23 Thir., 30 Thir., für den letzteren anstatt 20 Thir., 23 Thlr.
ausgebracht werden. Auch will Ich das Gehalt für den stellvertretenden Korps-General-Arzt
ron 1000 Thir. auf 1300 Thir. erhöhen.
5) Das Kriegsministerium hat das Reglement beim Eintritt einer Mobilmachung
zur Ausführung zu bringen und wird ermächtigt, erforderlich werdende Erklärungen
zu ertbeilen, auch bei besonderen Verhältnissen in dem durch das
Reglement festgesetzten Abrugsverfahren zur Deckung derjenigen Vorschüsse,
welche zur Beschaffung von Roitpferden und Fahrzeugen bewilligt werden,
Modifikationen eintreten zu lassen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Mobilmachung und Kriegsformation.
8.1. Bei der Mobilmachung zerfällt die Armee in einen mobilen und in einen
immobilen Theil. — Das vorliegende Reglement handelt von der Geldverpflegung des
mobilen Theils. — Der immobile Theil der Armee wird im Allgemeinen nach dem
Friedensreglement verpflegt. Die dabei wegen der ausserordentlichen Verhältnisse eines
Kriegszustandes zu beobachtenden besonderen Vorschriften sind in dem Anhange zu
diesem Reglement enthalten.
8. 2. Ihren Haupttheilen nach besteht die mobile Armee:
a) aus den zum Korpsverbando nicht gehörigen höheren Kommandobehörden,
(Bööheren Kommanostäben), (Grosses Hauptquartier Sr. Majestlit des Königs
und Armee-Kommandos nebst den oberen Administrationen);
b) aus den zum Korpsverbando gehörigen höheren Kommandobehörden, (Höheren
Kommandostäben), (General-Kommando nebst dem Korps-General-Arzt
und dem Korps-Auditeur, Divisions-Kommandos nebst den Divisions-Auditeuren,
Geistlichen und Küstern, Brigade-Kommandos);
c) aus den Truppentheilen;
d) aus den Administrationen (Feldverwaltungen), (Korps-Intendantur, Feld-Intendantur-Abtheilungen,
Korps-Kriegskasse, Feld-Proviantämter, Feld-Bäckereiamt,
Train-Bataillon, Feldlazarethe, Feldpostanstalten).
8. 4. Die mobilen höheren Kommando-Behörden, Truppentheile und Administrationen
werden aus dem vorhandenen Friedenspersonal an Officieren, Unteroffcieren
und Mannschaften, an Beamten und Unterbeamten zusammengesetzt. Dic Deckung des
Mehrbedarfs erfolgt nach den Vorschriften des Mobilmachungsplans. ($$. 29 bis 43.)
8.5. Zu den Officieren rechnet das Reglement alle Chargen vom General bis
zum Sekonde-Lieutenant. Zur Kategorie der Unterofficiero gehören die Ober
feuerwerker, Wachtmeister, Feldwebel und Portepeefähnriche, die Feuerwerker, Sergeanten
und Unterofficiere, die Regiments- und Bataillons-Tamboure, Stabshornisten,
Hautboisten und Trompeter, die Oberschmiede, Oberbäcker, Oberschlächter und Obermaurer,
die Bombardiere und Oberpioniere, sowie die im Unteroffcierrange stehenden
Lazarethgehülfen. Die Rossärzte und Kurschmiede gehören zwar zu den Unterbeamten;
wo das Reglement indessen von Unterofficieren im Allgemeinen handelt, bexiehen sich
die für Unterofäciere gegebenen Bestimmungen auch auf die Rossärzte und Kurschmiede.
Mannschaften sind die Gefreiten, Spielleute und Gemeine, die nicht im Unterofficierange
stehenden Lazarethgehülfen, die militärischen Krankenwärter und die Handwer
er. — Zu den oberen Besmten, weiche das Reglement schlechtbin Beamte
nennt, werden alle diejenigen Beamten gezählt, denen in den Kriegsverpflegungs-Etats
eine Feldzulage ausgesetzt ist, mit Ausnahme des Divisionsküsters und Feldbackmeisters.
Zu den Unterbeamten gehören ausser dem Divisionsküster und dem Feldbackmeistor,
der Kassendiener bci der Korpakriegskasse, die Revieraufschor, chirurgischen
Instrumentenmacher und Apothekenhandarbeiter bei den Feldiazarethen, dio Brieftri
und Schaffner bei den Feldpostanstalten und die Büchsenmacher und Battler bei
Truppen. Die Koch- und Waschfrauen bei den Feldlazarethen und dio Postillone bei
den Feldpostanstalten werden wie die Unterbeamten behandelt.
$. 6. Welche Stelle ein jeder Officier oder Beamter für den Fall einer Mobilmach
im Feldetat einzunehmen hat, darüber werden schon im Frieden Listen
führt. Die Verleihung der Feldstellen geschieht jedoch erst nach dem Eing
es Allerhöchsten ı Mobilmachungsbofehles und hat nur für die Dauer des mobilen Zustandes
Gültigkeit.
8. 7. Bei der Kriegsformation verlassen die für die mobile Armee bestimm
Offciere un und Beamten ihre Friedensstellung und gehen auf die ihnen verlisheuen Feld
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