106 Geldverpflegung und Kassenwesen.
Feldstellung und haben dann gleich den Verlefhungen (8.6 and 9) nur für die Dauer
des mobilen Zustandes Gültigkeit, oder sie beziehen rich sugleich auf die Friedens
stellung und sind dann dauernde Veränderungen. — Alle Anstellungen, Ernennungen,
Bestätigungen und Versetzungen, welche in den Allerh. Erlassen und in den Verfüen
gen des Kriegs-Ministeriums, vermittelst deren sie angeordnet werden, nicht ausrücklich
ale dauernd bezeichnet sind, haben nur für die Dauer des mobilen Zustandes
Gültigkeit. — Dagegen sind alle Beförderungen zu einer höheren Charge an
und für sich dauernde Befördeı erungen.
$. 36. Kommandirungen, vermöge deren der Kommandirte in eine andere Stelle
(als deren Inhaber) übergeht, 'sind, in Beziehung auf den mobilen Zustand, wirkliche
Versetzungen.
$. 37. Dagegen haben Kommandirungen, mit denen der Uebergang in eine neue
Stelle verbunden ist, auch für den Kriegszustand die Natur der Kommandirungen.
$. 38. Bei Officieren und Beamten, deren Feldstellenverleibung bis zum Ausmarscho
ihrer mobilen höheren Kommandobehörde, ihres Truppentheils oder ihrer Administration
unvollendet geblieben ist ($. 24), wird die Verleihung vollendet, wenn sie
nachträglich zur mobilen Armee abgehen. Der T dee Abgangs aus ihrem Wohnort
{welcher zugleich Mobilmschungsort ist) wird als des Dienstantrittes angesehen.
ßie werden mit diesem Tage zug!eich mobil. Ein 6 eiches gilt von denjenigen Ofßeieren
und Beamten, welche nach erfolgter erster Stellenbesetzung aus einem nicht
mobilen Verhältniss in eine Feldstelle versetzt werden.
8.3. Wer zur Stellvertretung aus einem nicht mobilen in ein mobiles Verhältniss
kommandirt ist, wird erst mit dem Tage des Eintritts in die ru vertretends Feldstelle
mobil.
8, AU. Die Kommandirung aus einem mobilen in ein nicht mobiles Verhältniss
hat die Demobilmachung des Kommandirten nur dann zur Folge, wenn dies ausdrücklich
bofohlen wir
. dl. Dauert das Kommando aus einem mobilen in ein nicht mobiles Verhältniss
voraussichtlich länger als 3 Monate, so hat der Vorgesetzte die Demobilmachung des
Kommandirten jedes Mal herbeizuführen.
$. 42. Bei Kommandirungen von der immobilen zur mobilen Armee, welche nicht
zum Zwecke der Stellvertretung erfolgen, wird die Mobilmachung des Kommandirten
jedesmal besonders befohlen. Ist sie nicht befohlen, so wird der Kommandirte nach
den Friedensbestimmungen behandelt. Ist sie befohlen, so ist der Kommandirte vom
Tage des Abganges aus seinem Wohnort zur mobilen Armee an als mobil zu betrachten.
8. 43. Während des mobilen (Kriegs-) Zustandes können Feldstellen erledigt
werden durch Tod, Ausscheiden aus dem Dienst, Ernennung für eine höhere Stelle,
durch Versetzung, Degradation, Desertion und Einstellung in eine Strafabtheilung.
Dagegen werden durch Verwundung, durch Krankheit, Benrlaubung, Abkommandirung,
Buspendirung, Arretirung, Vermisstsein und Gefangenschaft Feldstellen nicht erl
&. 44. Kommen während des mobilen Zustandes Feldstellen von Officieren,
teroffieieren und Gefreiten, Besmten und Unterbeamten zur Erledigung, so bleiben deselben
offen, bis sie auf dem vorgeschriebenen Instanzenwego wiederbesetzt werden ($. 23.
Gestattet es der Dienst nicht, dass erledigte Feldstellen bis zu ihrer Wiederbesetrung
und die Feldstellen Kranker, Verwundeter, Beurlaubter, Abkommandirter,
Suspendirter, Arretirter, Vermisster und in feindliche Gefangenschaft Gerathener bis
zum Wiedereintritt der Inhaber offen bleiben, so kann der betreffende Dienstv
setzte je nach seiner Befugniss eine Stellvertretung entweder selbst anordnen
beantragen.
8. 16. Werden im Kriegszustande mobile höhere Kommandobehörden, Truppentheile
und Administrationen aufgelöst, so sind ihre Kriegsverpfiegungs-Etats als ausser
Kraft gesetzt zu betrachten. Das zu don aufgelösten höheren Kommandobehörden,
Truppentbeilen und Administrationen gehörige Personal tritt Behufs anderweiter Verwendung
zur Disposition des Kriegsministeriums. Nur die disponibel werdenden Umterofficiere
und Mannschaften kaun der kommandirende General zur Kompletirung
fortbestehender Truppentheile und Administrationen verwenden.
. 17. Kehren Officiere, Unterofficiere und Mannschaften, Beamte und Unterbeamte,
welche vermisst oder in feindliche Gefangenschaft gerathen waren, eu ihren
höheren Kommandobehörden, Truppentbeilen und Administrationen wieder zurück, so
treten sie ohne Weiteres in ihre Stelle wieder ein. Sind die höheren Kommandobehörden,
Trappentheile und Administrationen, zu denen zie gehören, Inswisahen aufgelöst
worden, so findet der $. 46 auf sie Anwendung
8.4 uf Ehrenwort aus feindlicher Kriegsgeiungenschat entlassene Ofliciere
und Beamte sind bis zur Beendigung des Krieges als beurlaubt sa betrachten,