2 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
Verfassung des Deutschen Reichs.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König
von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die
südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen
einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb des-
selben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes.
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende
Verfassung haben.
1I. Bundesgebiet.
Artikel 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit
Lauenburg!), Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen -Meiningen, Sachsen= Altenburg, Sachsen = Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadta Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer
Hinie deht jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und
amburg2).
II. Reichsgesetzgebung.
Artikel 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der
Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichs-
gesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs-
wegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht ). Sofern nicht in
dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft
bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf
desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes
in Berlin ausgegeben worden ist#).
Artikel 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)) eines jeden
1) Durch Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 169) mit Preußen vereinigt.
2) Durch Ges. 9. Juni 1871 (N. G. Bl. S. 42) ist Elsaß-Lothringen zum
Bundesgebiet hinzugekommen, durch Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207) die
Insel Helgoland. Letztere ist durch Ges. 18. Febr. 1891 (G. S. S. 11) dem
Preußischen Staate einverleibt worden.
Die Deutschen Schutzgebiete (Südwestafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Ostafrika,
Neu-Guinea und Salomonsinseln, Marschallinseln) bilden keine Erweiterung des
Bundesgebietes. Sie sind zwar der Staatsgewalt und somit der Gebietshoheit des
Deutschen Reiches unterworfen, erscheinen aber im Sinne der Reichsverfassung als
Ausland. Als Inland gelten sie im Sinne des §. 21 Ges. 1. Juni 1870 (R. G.
Bl. S. 355) — Verlust der Staatsangehörigkeit durch 10 jährigen Ausenthalt im
Auslande und bei Anwendung des Ges. 13. Mai 1870 (R. G. Bl. S. 119) wegen
Beseitigung der Doppelbesteuerung. Ausländern, die sich in den Schutzgebieten
niederlassen, und Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit
verliehen werden; §. 6 Ges. 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 75), betr. die Rechts.-
verhältnisse der Deutschen Schutzgebiete.
3) Eingeführt durch Vd. 26. Juli 1867 (B. G. Bl. S. 24) als Bundesgesetz-
blatt für den Norddeutschen Bund. Für das Publikum bestimmte Veröffentlichungen
der Organe des Reiches. die der Verkündigung durch das Reichsgesetzblatt nicht be-
dürfen, sinden in dem vom Reichsamt des Innern herausgegebenen „Centralblatt
des Deutschen Reiches“ Aufnahme. Vergl. Bek. 27. Mai 1876 (M. Bl. S. 123).
1) In Konsulargerichtsbezirken nach Ablauf von 4 Monaten, §. 47 Ges. 10. Juli
1879 (R. G. Bl. S. 205), ebenso in den Schutzgebieten, Ges. 17. April 1886
(R G. Bl. S. 75). «
5) Hierdurch ist die Anwendung des in Art. 3 ausgesprochenen Grungsatzes auf
juristische Personen ausgeschlossen.