Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.  133

15.  November  1819  (G.  S.  1820  S.  45),  auch  wenn  derselbe  nicht  in  kollegialischen
  Verhältnissen  gestanden  hat  1)27.

1!)  Zur  Ausführung  der  Anordnung  in  §.  2  des  Ges.  bestimmt  Res.  28.  März
1881  (M.  Bl.  S.  77):  Die  definitive  Wiederbesetzung  der  Stelle  des  Verstorbenen
ist  nicht  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Gnadenzeit  zu  bewirken  und  thunlichst  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Uebertragung  der  Stelle  bis  dahin  ohne  besonderen  Kostenaufwand
für  die  Staatskasse  erfolgt.  Kann  die  Stelle  des  Verstorbenen  während  dieser
Gnadenzeit  nicht  durch  andere  Beamte  unentgeltlich  übertragen  werden,  so  sind  die
durch  die  kommissarische  Verwaltung  derselben  in  jener  Zeit  entstehenden  Kosten  bei
F  betreffenden  etatsmäßigen  Fonds  zu  Stellvertretungskosten  in  Ausgabe  zu  verrechnen.


2)  Die  im  §.  2  des  Ges.  angezogene  K.  O.  15.  Nov.  1819  (G.  S.  1820
S.  45)  lautet,  wie  folgt:

Auf  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  3.  d.  M.  setze  Ich  zur  Deklaration
  meiner  Ordre  vom  27.  April  1816  hierdurch  fest,  daß  nur  dasjenige,  was
die  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  der  bemerkten  Ordre  gemäß,  an  Besoldung
außer  dem  Sterbequartale  erhalten,  für  dieselben  Gnadenbewilligung  ist,  —  daß
auf  Letztere  kein  Gläubiger  des  Verstorbenen  Anspruch  hat,  daß  solche  der  Regel
nach  nur  der  Wittwe,  den  Kindern  und  Enkeln,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  dessen
Erben  sind  oder  nicht,  zusteht;  daß  aber  den  Ministern  freigelassen  ist,  im  Falle
der  Erblasser  der  Ernährer  armer  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder
oder  Pflegekinder  gewesen  ist,  ausnahmsweise  denselben  das  Gnadengehalt
anzuweisen,  und  die  Minister  jedenfalls  befugt  sein  sollen,  die  Vertheilung  desselben
unter  die  Hinterbliebenen  zu  reguliren  und  dessen  Verwendung  zu  bestimmen.
Zugleich  genehmige  Ich,  daß  diese  Bestimmungen  wegen  des  Gnadengehaltes  auch
auf  den  Gnadeumonat,  welcher  den  Hinterbliebenen  des  Pensionärs  außer  dem
Sterbemonat  bewilligt  ist,  angewendet  werden.

Die  K.  O.  27.  April  1816  und  15.  Nov.  1819  finden  auch  auf  städtische
Kommunal-Beamte  Anwendung,  K.  O.  22.  Jan.  1826  (G.  S.  S.  13).

Den  Hinterbliebenen  eines  Kassenbeamten,  welche  Anspruch  auf  die  Besoldung
  für  den  Gnadenmonat  haben,  ist  auch  die  Tantieme  von  der  Einkommensteuer,
  den  Renten  2c.  und  die  Remuneration  für  die  Verwaltung  der  Nebenfonds
in  demselben  Betrage,  welchen  der  verstorbene  Beamte  bezogen  haben  würde,  wenn
er  im  Gnadenmonat  noch  gelebt  hätte,  zu  gewähren,  jedoch  nach  Abzug  der  in  den
Tantiemen,  den  Remunerationen  2c.  begriffenen  Entschädigung  für  Dienstaufwand,
welche  der  Stellvertreter  zu  beziehen  hat.  Von  der  Tantieme  für  die  Erhebung  der
Einkommensteuer  ist  5½  auf  die  Kosten  des  Dienstaufwands  zu  rechnen,  bei  den
sonstigen  Tantiemen  und  Remunerationen  aber  der  für  die  Amtskosten  zu  verwendende
Betrag,  nöthigenfalls  nach  Vernehmung  der  sonst  betheiligten  Behörden  (Rentenbank,
Feuersozietätsdirektion  2c.),  näher  zu  bestimmen,  Res.  21.  März  1854  (M.  Bl.
S.  110).  Den  interimistischen  Verwaltern  von  Kassen  ist,  wenn  sie  einen  bestimmten
Diätensatz  erhalten,  die  Tantieme  für  die  Verwaltung  der  Nebenkassen  oder  Fonds
auf  ihre  Diäten  in  Anrechnung  zu  bringen,  Res.  19.  Jan.  1887  (M.  21  S.  87).

Die  Ordres  vom  27.  April  1816  und  15.  Nov.  1819  sind  auch  auf  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Beamten  anzuwenden,  welche  nur  zu  den  dauernd
beschäftigten  Hülfsarbeitern  oder  Hülfsschreibern  gehören  und  aus  den  dazu
bestimmten  Fonds  fixirte  Remunerationen  oder  Diäten  erhalten,  dergestalt,  daß  den
Hinterbliebenen  solcher  Beamten  die  in  der  Ordre  vom  27.  April  1816  genannte
Gnadenbewilligung  wie  den  Hinterbliebenen  der  in  etatsmäßigen  Stellen  fungirenden
Beamten  anzuweisen  ist,  K.  O.  18.  April  1855  (M.  Bl.  S.  113).

Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  dessen  Pensionirung  von  einem  bestimmten
Zeitpunkte  an  bereits  verfügt  war,  der  aber  vor  Eimritt  dieses  Zeitpunktes  verstorben
  ist,  ist  das  Gnadengehalt  ohne  Rücksicht  auf  die  schon  bestimmte  Pensionirung
nach  den  für  die  anderen  Beamten  geltenden  Grundsätzen  zu  gewähren,  K.  O.
30.  März  1842  (M.  Bl.  S.  245).  Ct.  Res.  2.  Juni  1883  (M.  Bl.  S.  144)  wegen
der  Verrechnung.

Die  Hinterbliebenen  der  Gesängnißärzte  haben,  da  letztere  nur  in  einem
kontraktlichen  Verhältniß  stehen,  keinen  Anspruch  auf  den  Gnadenmonat,  Res.  28  Febr.
1361  (M.  Bl.  S.  68).