Abschnitt III. Gehaltszahlung. 133
15. November 1819 (G. S. 1820 S. 45), auch wenn derselbe nicht in kollegialischen
Verhältnissen gestanden hat 1)27.
1!) Zur Ausführung der Anordnung in §. 2 des Ges. bestimmt Res. 28. März
1881 (M. Bl. S. 77): Die definitive Wiederbesetzung der Stelle des Verstorbenen
ist nicht vor Ablauf der dreimonatlichen Gnadenzeit zu bewirken und thunlichst dafür
zu sorgen, daß die Uebertragung der Stelle bis dahin ohne besonderen Kostenaufwand
für die Staatskasse erfolgt. Kann die Stelle des Verstorbenen während dieser
Gnadenzeit nicht durch andere Beamte unentgeltlich übertragen werden, so sind die
durch die kommissarische Verwaltung derselben in jener Zeit entstehenden Kosten bei
F betreffenden etatsmäßigen Fonds zu Stellvertretungskosten in Ausgabe zu verrechnen.
2) Die im §. 2 des Ges. angezogene K. O. 15. Nov. 1819 (G. S. 1820
S. 45) lautet, wie folgt:
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 3. d. M. setze Ich zur Deklaration
meiner Ordre vom 27. April 1816 hierdurch fest, daß nur dasjenige, was
die Hinterbliebenen eines Beamten, der bemerkten Ordre gemäß, an Besoldung
außer dem Sterbequartale erhalten, für dieselben Gnadenbewilligung ist, — daß
auf Letztere kein Gläubiger des Verstorbenen Anspruch hat, daß solche der Regel
nach nur der Wittwe, den Kindern und Enkeln, ohne Rücksicht, ob sie dessen
Erben sind oder nicht, zusteht; daß aber den Ministern freigelassen ist, im Falle
der Erblasser der Ernährer armer Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder
oder Pflegekinder gewesen ist, ausnahmsweise denselben das Gnadengehalt
anzuweisen, und die Minister jedenfalls befugt sein sollen, die Vertheilung desselben
unter die Hinterbliebenen zu reguliren und dessen Verwendung zu bestimmen.
Zugleich genehmige Ich, daß diese Bestimmungen wegen des Gnadengehaltes auch
auf den Gnadeumonat, welcher den Hinterbliebenen des Pensionärs außer dem
Sterbemonat bewilligt ist, angewendet werden.
Die K. O. 27. April 1816 und 15. Nov. 1819 finden auch auf städtische
Kommunal-Beamte Anwendung, K. O. 22. Jan. 1826 (G. S. S. 13).
Den Hinterbliebenen eines Kassenbeamten, welche Anspruch auf die Besoldung
für den Gnadenmonat haben, ist auch die Tantieme von der Einkommensteuer,
den Renten 2c. und die Remuneration für die Verwaltung der Nebenfonds
in demselben Betrage, welchen der verstorbene Beamte bezogen haben würde, wenn
er im Gnadenmonat noch gelebt hätte, zu gewähren, jedoch nach Abzug der in den
Tantiemen, den Remunerationen 2c. begriffenen Entschädigung für Dienstaufwand,
welche der Stellvertreter zu beziehen hat. Von der Tantieme für die Erhebung der
Einkommensteuer ist 5½ auf die Kosten des Dienstaufwands zu rechnen, bei den
sonstigen Tantiemen und Remunerationen aber der für die Amtskosten zu verwendende
Betrag, nöthigenfalls nach Vernehmung der sonst betheiligten Behörden (Rentenbank,
Feuersozietätsdirektion 2c.), näher zu bestimmen, Res. 21. März 1854 (M. Bl.
S. 110). Den interimistischen Verwaltern von Kassen ist, wenn sie einen bestimmten
Diätensatz erhalten, die Tantieme für die Verwaltung der Nebenkassen oder Fonds
auf ihre Diäten in Anrechnung zu bringen, Res. 19. Jan. 1887 (M. 21 S. 87).
Die Ordres vom 27. April 1816 und 15. Nov. 1819 sind auch auf die
Hinterbliebenen derjenigen Beamten anzuwenden, welche nur zu den dauernd
beschäftigten Hülfsarbeitern oder Hülfsschreibern gehören und aus den dazu
bestimmten Fonds fixirte Remunerationen oder Diäten erhalten, dergestalt, daß den
Hinterbliebenen solcher Beamten die in der Ordre vom 27. April 1816 genannte
Gnadenbewilligung wie den Hinterbliebenen der in etatsmäßigen Stellen fungirenden
Beamten anzuweisen ist, K. O. 18. April 1855 (M. Bl. S. 113).
Den Hinterbliebenen eines Beamten, dessen Pensionirung von einem bestimmten
Zeitpunkte an bereits verfügt war, der aber vor Eimritt dieses Zeitpunktes verstorben
ist, ist das Gnadengehalt ohne Rücksicht auf die schon bestimmte Pensionirung
nach den für die anderen Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren, K. O.
30. März 1842 (M. Bl. S. 245). Ct. Res. 2. Juni 1883 (M. Bl. S. 144) wegen
der Verrechnung.
Die Hinterbliebenen der Gesängnißärzte haben, da letztere nur in einem
kontraktlichen Verhältniß stehen, keinen Anspruch auf den Gnadenmonat, Res. 28 Febr.
1361 (M. Bl. S. 68).