Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

132  Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.

§.  2.  Die  Hinterbliebenen  der  im  §.  1  bezeichneten  Beamten  erhalten
für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  noch  die  volle  Besoldung
des  Verstorbenen  (Gnadenquartal)  nach  Maßgabe  der  Kabinets-Ordre  vom

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  130.

welche  noch  für  einen  oder  mehrere  Monate  des  folgenden  Etatsjahres  den  Hinter.
bliebenen  zustehen,  stets  unverzüglich  zu  zahlen  und  bis  zum  Beginn  des  neuen
Rechnungsjahres  in  Vorschuß  zu  stellen,  Res.  16.  Febr.  1882  (M.  Bl.  S.  46).

Fixirte  Diäten  sind  im  Voraus,  jedoch  nur  in  monatlichen  Raten  zu  zahlen,
Res.  17.  April  1840  (M.  Bl.  S.  143).  ·

Unter  unfixirten  Diäten  sind  solche  zu  verstehen,  die  auf  Grund  einer
Liquidation  der  Arbeits=  oder  Reisetage  in  einem  kommissarischen  Geschäft  nach  allge.
meinen  Diäten-Reglements  zur  Anweisung  gelangen,  dagegen  unter  fixirten  Diäten
solche,  die  nach  Maßgabe  einer  vorherigen  speziellen  Bewilligung  für  dergleichen
Geschäfte  von  längerer  Dauer,  gegen  monatliche,  viertel-  oder  ganzjährige  Quittungen
gezahlt  werden,  Res.  18.  Okt.  1839  (J.  M.  Bl.  S.  360).

Den  im  Staatedienst  beschäftigten  Hülfsarbeitern  ist  ihre  Remuneration,
wenn  sie  dauernd  beschäftigt  werden  und  die  betreffenden  Beträge  etatisirt  sind,
im  Voraus,  andernfalls  nachträglich  zu  zahlen.  Auch  im  ersten  Falle  kann  der
Vorgesetzte  aus  Gründen  des  dienstlichen  Interesses  die  nachträgliche  Zahlung  anordnen,
  St.  M.  B.  2.  Juli  1859  (M.  Bl.  S.  106).  #

Die  Entscheidung  auf  die  Frage,  ob  und  inwieweit  den  auf  unbestimmte  Zeit
angenommenen  Diätaren  während  ihrer  Landwehr-Uebungen  die  Diüäten  zu  belassen
seien,  ist  für  jeden  konkreten  Fall  dem  vernünftigen  Ermessen  der  Behörden  und  resyp.
der  Bestimmung  des  Departements-Chefs  vorzubehalten.  Bei  dieser  Entscheidung
muß  jedoch  der  Gesichtspunkt  der  Billigkeit  vorwalten,  um  denjenigen,  welche  si
dem  Civildienste  gewidmet  haben,  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtung  zum  Landwehrdienste
  nicht  zu  erschweren  und  der  für  das  Landwehr-Institut  bestehenden  günstigen
Stimmung  keinen  Eintrag  zu  thun,  K.  O.  24.  Juli  1837  (M.  Bl.  1884  S.  173).

In  Beziehung  auf  die  Berechnung  von  Gehältern,  Diäten,  Wohnungs.=geldzuschüssen
  und  ähnlichen  fortlaufenden  Kompetenzen  gilt  als  Monatsrate
allgemein  der  zwölfte  Theil  der  Jahresrate  ohne  Rücksicht  auf  die  Tageszahl  der
einzelnen  Monate.  Bei  Berechnung  der  jahres=  und  monatsweise  festgesetzten  Beträge
für  einzelne  Tage  ist  fortan  die  Monatsrate  durch  die  wirkliche  Tagezahl  des
betreffenden  Kalendermonats  zu  theilen  und  der  so  gefundene  Betrag  als  Tagesquote
anzusehen.  Es  würde  hiernach  beispielsweise  ein  mit  50  Thalern  monatlicher  Diäten
abgeordneter  Beamter,  welcher  das  Kommissorium  am  24.  April  autritt  und  am  7.  Juli
beendigt,  an  Diäten  für  die  7  Tage  des  April  0,  für  die  7  Tage  des  Juli  aber  nur
7/  u  von  50  Thalern  zu  beanspruchen  haben,  Res.  19.  März  1874  (M.  Bl.  S.  94).

Diese  Berechnung  gilt  auch  für  die  tageweise  Berechnung  der  Gehälter  und
Wohnungszuschüsse  der  Mitglieder  der  Landgendarmerie,  Res.  26.  Mai  1874  (M.
Bl.  S.  163).

Das  Ges.  6.  Febr.  1881  findet  auch  auf  die  Mitglieder  der  2  andgen.
darmerie  Anwendung.  Denselben  ist  also,  sofern  sie  eine  etatsmäßige  Dienststelle
  bekleiden,  die  Besoldung  aus  der  Staatskasse  vierteljährlich  im  Voraus  zu
zahlen  und  den  Hinterbliebenen  derselben  gebührt,  unter  der  erwähnten  Voraussetzun  ,
die  Besoldung  des  Verstorbenen  noch  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierreljahr.
  Was  die  interimistischen  Gendarmen  —  die  (.  g.  Probisten  —  betrifft,  so
kann  ihnen,  da  ste  eine  etatsmäßige  Dienststelle  bekleiden,  der  Anspruch  auf  das
s.  g.  Gnadenquartal  und  die  Zulagen  nicht  vorenthalten  werden.  Auf  die  Hülfs.
gendarmen  finden,  da  sie  keine  etatsmäßige  Stelle  bekleiden,  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  keine  Anwendung,  Res.  4.  Aug.  1881  (II.  6775)  und  26.  Mai  1888
(M  Bl.  S.  112).

Den  Ointerbliebenen  eines  berittenen  Gendarmen  gebührt  das  Remontegeld  für
die  Dauer  des  Gnadenquartals  nicht.  Dagegen  sind  beim  Eintritt  des  Dienstnachfolgers
  vor  dem  Ablauf  des  Gnadenquartals  diesem  vom  Tage  des  Dienstannitts  ab
die  Remontegelder  zu  Händen  der  Brigadekasse  zu  gewähren.  Für  diejenige  Zeit  des
Gnadenquartals,  während  welcher  der  Dienstnachfolger  noch  nicht  eingetreten  ist,
gelangt  das  Remontegeld  als  erspart  in  Abgang,  Res.  30.  Dez.  1891  (M.  Bl.
1892  S.  45).