Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 153 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 132. 
Beamte, welche auf einer Dienstreise erkranken, erhalten die zuständigen Diäten 
und Reisekosten, Res. 12. Febr. 1844 (M. Bl. S. 229). 
Für einen und denselben Tag dürfen Tagegelder grundsätzlich nur einmal ge- 
währt werden, auch wenn der Beamte an diesem Tage verschiedene Reisen ausge- 
führt hat, Res. 1. Febr. 1889 (J. M. Bl. S. 47). Dasselbe gilt von der Wahr- 
nehmung verschiedener Amtsgeschäfte an demselben Tage, an welchem Grundsatze auch 
in dem Falle festzuhalten ist, wenn die Zahlung an Reisekosten und Tagegeldern für 
das eine Amtsgeschäft aus Staatsmitteln, für das andere aus Provinzialmitteln zu 
erfolgen hat, Res. 20. Febr. 1878 (M. Bl. S. 46). 
Vergl. im Uebrigen St. M. B. 13. Mai 1884, 17. April 1889 und 30. Okt. 
1895 unten S. 162 ff. 
5) Die Grundlage bildet die Vd. 7. Febr 1817 (G. S. S. 61) wegen der den 
Civilbeamten beizulegenden Amtstitel und der Rangordnung der verschiedenen Klassen. 
Für die während der kommissarischen Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle von 
einem Beamten gemachten Dienstreisen sind ihm Tagegelder und Reisekosten nach den 
ihm vermöge seiner sonstigen dienstlichen Stellung gebührenden Sätzen zu bewilligen, 
Res. 18. Mai 1874 (M. Bl. S. 166) und 1. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 229. 
Die den Beamten bei Versetzungen zustehenden Tagegelder und Reisekosten werden 
nicht, wie die Umzugskosten, nach dem Dienstrange der Stelle, aus der, sondern nach 
demjenigen der Stelle, in die die Versetzung erfolgt, liquidirt, Res. 4. Juni 1877 
(M. Bl. S. 112) Nr. 6. 
Den Regierungsbauräthen stehen Tagegelder zu im Betrage von 4 Thlr., 
Res. 5. Juli 1873 (M. Bl. S. 226), den Bürgermeistern der Städte von 
mehr als 10,000 Einwohnern bei Reisen in Staatsangelegenheiten die Diäten und 
Reiselosten der Polizeidirektoren der größeren Städte, Res. 5. Febr. 1872 (M. Bl. S. 75). 
Bürgermeister in Städten unter 10,000 Einwohnern und die Landbürgermeister 
der Rheinprovinz erhalten in solchen Fällen die Sätze der Klasse VI, Res. 14. Juni 
1876 (M. d. J. I. B. 3988) Unter besonderen Umständen können (z. B. Seitens der 
Landbürgermeister in größeren Gemeinden) auch die Sätze der Klasse V liquidirt 
werden, soweit dies früher üblich gewesen. 
Zur Klasse des §. 1 Nr. V sind alle diejenigen Beamten zu zählen, welche 
nicht zu den ersten fünf Rangklassen gehören, aber im Dienstrange vor den Subaltern= 
beamten der Provinzialbehörden stehen, wie z. B. die Referendarien. Die bisher 
gemachte Unterscheidung, ob Referen darien einen Auf#aag zur selbständigen Aus- 
führung erhalten oder nicht, findet künftig nicht mehr Anwendung, Res. 28. Aug. 
1873 (M. Bl. S. 252). 
Die Sätze des §. 1 sub VII und §. 4 sub 1 3 und sub II 3 finden auch auf 
die Hausväter, Oberaufseher, Hausmütter und Oberaufseherinnen der Strafanstalten, 
bei Ausrichtung kommissarischer Aufträge und bei Versetzungen Anwendung, Res. 
24. Nov. 1873 (M. Bl. S. 337). 
Die Inhaber der etatsmäßigen Oberlehrerstellen an den Gymnasien und an 
den, denselben gleichstehenden höheren Unterrichtsanstalten, sowie die Rektoren der 
vollberechtigten Progymnasien, höheren Bürgerschulen und Realschulen zweiter Ordnung 
haben bei Dienstreisen nach den Sätzen zu IV des §. 1 zu liquidiren, Res. 10. Sept. 
1874 (M. Bl. S. 283). Privatdozenten, die zu den ersten juristischen Prüfungen 
zugezogen werden, sind den Beamten der V. Klasse gleich zu behandeln, Nes. 22. Juni 
1881 bei Albrecht S. 38. Etatsmäßige wissenschaftliche Hülfslehrer erhalten bei 
Versetzungen in gleicher Amtseigenschaft Tagegelder und Reisekosten der V. Klasse, 
aber keine Umzugskosten, Res. 3. Okt. 1894 (C. Bl. U. V. S. 737); desgl. an- 
stellungsfähige Kandidaten des höheren Schulamts, Res. 6. Juni 1895 (C. Bl. U. V. 
S. 576) Die Regierungsbauführer haben den Rang der Referendarien und die 
Königlichen Regierungsbaumeister den Rang der fünften Klasse der höheren Beamten 
der Provinzialbehörden, A. O. 11. Okt. 1886 (M. Bl. S. 212) und Res 
16. Okt 1886 (ebend. S. 213). Res. 21. Nov. 1886 (M. Bl. S. 250), betr. die 
den Regierungsbaumeistern und Regierungsbau führern zu gewährenden Bezüge 
(Tagegelder und Reisekosten). Die Bauinspektoren haben den Rang der fünften 
Klasse der höheren Beamten der Provinzialbehörden, K. O. 1. Dez. 1879 (M. Bl. 
1880 S. 4). Denselben Rang haben die Strafanstaltsdirektoren Vd. 23. Nov.
	        
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